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^'iflö Das sämtliche ab geerntete und nicht bestellte, sowie das zur Be- weidung sonst noch von den Eigentümern eingeräumte Gelände dient, so-
§ 20. Insbesondere hat die vorgenannte Kommission das Recht' sederzeit eine Besichtigung der Herde vorzunehmen, wobei bet Schäfer die nötigen Hilfeleistungen sowie Auskünfte zu erteilen rer-
Druck der Brühl'ichen Univeriitäts-Buch- und Steindruckerei, R Lange, Gießen.
gewählt Der Gemeinderat hat das Recht, zu den Berhandluns-n du Kommission noch 2 nicht dem Gemeinderat angehorige Schafbesitzer hiesiger Gemeinde zuzuziehen.
§ 18. Insbesondere hat der Schäfer:
1 die Schafe gehörig zu beaufsichtigen und den Eigeiitümern von Er- krankunqen oder sonstigen Ereignissen, die ihre Schafe be ressen, sofort Anzeige zu machen. Werden Schafe von Hunden gebissen, so haftet der Schäfer für den Schaden:
2 alle Weidefrevel, Feldbeschäbigungen und fonstigen Uebertretungen der Gesetze zu vermeiden, da er hierfür persönlich haftbar ist: bei der Herde nachts draußen zu schlafen und auf Verlangen des betreffenden Steigerers den Pferch zur rechten Zeit fortzufchlagen, wofür ihm eine Gebühr von 25 Reichspf. für jedes Ilmschlagen zu- steht, die vom Steigerer zu bezahlen und von diesem durch ben Schäfer selbst zu erheben ist.
weit es gesetzlich zulässig ist, zur Weide. Es darf aber niemand hierdurch in der freien Benutzung und Bepflanzung seiner Grundstücke, selbst mchi in der Brache, gehindert werden. Der Pferch ist bat)er_ nur auf solchen Grundstücken aufzuschlagen, auf die der Schäfer, ohne Schaden anzurich- ton aus- und eintveiben kann. Der Zuwiderhandelnde hat für allen dadurch entstehenden Schaden und die «trafen auszukommen.
8 16 Der Schäfer ist berechtigt, 10 ihm eigentümlich zugehörige Schaft unentgeltlich beizutreiben. Diese werden bei der Beregnung der Stückzahl der Herde nicht mitgezählt.
8 17 Der Schäfer wird von dem Bürgermeister nach Anhörung des Gemeinderats angenommen und ist verpflichtet, diese Satzungen genau zu befolgen. Bor allen Dingen ist es ihm streng verboten Schafe ohne d,e in 8 6 vorgeschriebene Bescheinigung aufzunehmen. Sollte er gegen eine der in dieser Satzung enthaltenen Bedingungen verstoßen so hat er eme von der hiesigen Bürgermeisterei bei seiner Annahme festzusetzende Ler- tragsstrafe an die Gemeindekasse zu zahlen. Gegen die Verhängung einer Vertragsstrafe durch den Bürgermeister steht ihm die Berufung an bk
§ 19 genannte Kommission zu.
8^°Ieder Schafbesitzer ist verpslichtet, die zur Herde zu treibenden Schafe vorher einer Besichtigung durch den Kreisveterinararzt ober dess Swllmrtreter unterwer en zu lasten und aufgrund besten Bescheinigung, 2 Tiere gestunb und rein sind, bei der Bürgermeisterei die Erlaubnis zum Beitrieb zu erwirken. Die durch die Besichtigung^(Untersuchung) entstehenden Kosten sind vom Schafbesitzer zu tragen. Schafe, die ""ht untersucht worden sind, werden von dem Beitrieb ausgescylossen. Gleichwohl beigetriebene Schafe sind aus der Herde zu entfernen.
8 7 Wird einem Schafbesitzer, der Schafe zur hiejigea uackaewiesen daß die Herde, aus der er die Schafe kaufte, zur Zeit des Kaufabschlusses bereits krankheitsverdächtig war, und er Kenntnis davon hatte so hat er für allen in hiesiger Herde durch die Übertragung der ^>*8Äs8'ÄS!>. ww.
bns uneingeschränkte Eigentum der «chafe nachzuweisen Die im § 1 genannte Kommission entscheidet endgültig darüber, ob der Beweis br“§>9.'^Di°?Stückzahl der in die Herde zu treibenden Schafe soll nicht mehr als 180 betragen. Findet Ueberzeichnung statt so tritt eine entsprechende Verminderung durch die in §19 senannte Kommission em und Imar derart daß sämtlichen Besitzern von über 20 Morgen je em Schaf abürzt wird, beginnend bei den Besitzern mit der höchsten Morgenzahl. In Streitfällen entscheidet die in § 19 genannte Kommission. .
" r io Die Lämmer von den Mutterschafen der Herde gehen im elften Jahre frei mit zur Herde. Mit Beginn des nächsten Weldejahres werden sie ieboeb wie ulte Schcii-e dehanbeli.
8 11 Für etwaige Beschädigungen und Verluste wahrend der Weide- Periode durch Krankheit, Hundebih usw., Diebstahl ober ausfoustiger Veranlassung wird von der Gemeinde kein Schadensersatz geleistet
8 12. Au Weidegeld ist der Betrag für die zu Beginn des Weldeiahre^ beigetriebene Anzahl Schafe für das ganze Jahr zu entrichten, auch wenn sich die Zahl im Laufe des Jahres durch Verkauf, Tod ober sonstige An- lMe verringert haben sollte. Treibt jedoch ein Schafbesitzer im Laufe emes Jahres mehr Schafe bei, als zu Beginn, so ist bas. Weidegeld auch für die später beigetriebenen Schafe zu entrichten. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß die ihm genehmigte Anzahl nicht überschritten werden darf
§13 Solange sich verkauftes Vieh noch bei der Herd« befindet, darf kein anderes dafür beigetrieben werden.
§14. Der Pferchnutzen wird nachtweise öffentlich meistbietend ver-
zu ^stimmen, zu welcher Zeit der Austrieb der Herde zu ersolgm hat wann die Schafe wegen schlechter Witterung in die Stalle zu bringen sind, und wann das Pferchen im Herbst endigen soll;
genaue Verzeichnisse über den Stand der Herde zu fuhren und st jederzeit mit der wirklich vorhandenen Zahl zu vergleichen:
4. den Schäfer zu beaufsichtigen, ihm Weisung zu erteilen und iiu Zuwiderhandlungsfalle seine Bestrafung zu veranlassen;
5. über alle vorkommenden Einwände und Beschwerden zu ent
scheiden; , r .
6. das Salzen der Schase persönlich zu überwachen, sowie
7. die strenge Handhabung der Satzungen zuüberwachen, Uebertre- tungen zur Anzeige zu bringen und das Interesse der Gemeinst zu wahren. .
8 21. Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung im » verkündigungsblatt in Kraft. Mit diesem Tage ist die Schafereisatzung für die Gemeinde Harbach vom 6. Dezember 1863 außer Kraft getreten.
Harbach, ben 4. Dezember 1929.
Hessische Bürgermeisterei. Schomber. ~
Dienstnachrichken des Kreisamtes.
Johannes Leun IX. zu Grotzen-Linden wurde als Trichinenschauer für Großen-Linden verpflichtet. .
Landwirt Heinrich Heuser III. von Burkhardsfelden wurde zum m- geordneten der Gemeinde Burkhardsfelden gewählt.
Schäfereisahung der Gemeinde Harbach.
Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeorbnung oom 8.7.19M, in ber Fassung bes Abänderungsgesetzes voin 15.4.1919 nnrb aut W'inft des Gemeinderats nach Anhörung des Kreisausschusses des Kreises
-5 Harbach mit ^Genehmigung es Herrn
Ministers des Innern vom 26. November 1929 zu Nr. M. d. I. 47 0 \
611 S'äW« d» ®-«i» betrieben. Jeder Einwohner kann sich an ihr nach Maßgabe der solgenden «Mm.Eg^Mgen.^nlohn, Anschaffung ber Schäfereigerätschaften, sür Salz und sonstige Ausgaben der Schäserei werden ans ber Gememde- fa’*8z^De?Erlös ber Schäferei, wie Weibegeld, Pferchgeld usw. fließt in bie Gemeindekasse Das Weidegelb, welches für jebes zur Herbe getriebene
weitere 2 Hektar ein Stück mehr. Gärten und Hofreitengrunb werden bei unb W.ch,°» «uf -Nb-.- P--I°n«


