Ausgabe 
11.1.1929
 
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Amtsverkündigungsblati

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

^r< 2 Erscheint Dienstag und Areitag. 11. 30MU0r Nur durch die Poft zu begehen. 1929

Juhalts-LIeberstcht: Gebühren für die Prüfung von Mineralwasserapparaten. Allgemeine Straßenverkehrsordnung. Buchmachergehilfe Sally Loeb.

Betr.: Gebühren für die Prüfung von Mineralwasserapparaten.

Gebührenordnung für die Prüfung von Mineralwasserapparaten.

Für die Prüfung von Mineralwasserapparaten stehen den amtlich ermächtigten Sachverständigen Gebühren nach folgenden Bestimmungen zu:

Angabe des Prüfungsgeschäfts

Gebührensatz RM.

1 Für die nach § 10 auszuführende Prüfung der Apparate auf Widerstandsfähigkeit, einschließlich der Druckprobe etwa vorhandener Zwischengefäße, der Prüfung der Sicherheitsvorrichtungen und der Einstellung der Sicher- heits- und Druckverminderungsventile:

a) sofern die Prüfung am Wohnsitze des Sachverständigen

tattfindet

ür den ersten Apparat bis einschließlich 100 Liter Inhalt 15, ür den ersten Apparat über 100 Liter Inhalt 22,50

ür jeden weiteren an dem gleichen Tage und Ort

geprüften Apparat desselben Besitzers 7,50

b) sofern die Prüfung außerhalb des Wohnsitzes des Sach­verständigen stattfindet

für den ersten Apparat bis einschließlich 100 Liter Inhalt 22,50 für den ersten Apparat über 100 Liter Inhalt 30,

für jeden weiteren an dem gleichen Tage und Ort

geprüften Apparat desselben Besitzers 7,50

2 Für die Ueberwachung der Reinigung und Füllung der Apparate und deren amtliche Verschließung sowie für die Untersuchung der Getränke auf Gesundheitsunschädlichkeit nach Maßgabe der Anweisung zu §10

für jeden Apparat (Mischgefäß oder Ausschankgefäß) am Wohnsitze des Sachverständigen 15,

außerhalb des Wohnsitzes des Sachverständigen 22,50

Im übrigen gelten folgende Bestimmungen:

1. Reisekosten oder andere Vergütungen stehen dem Sachverständigen nicht zu.

2. Mehrere miteinander verbundene Apparate werden einzeln für sich berechnet.

3. Für die begonnene Prüfung eines Apparates auf Widerstandsfähig­keit, die durch Verschulden des Auftraggebers oder seines Stell­vertreters an dem festgesetzten Tage nicht zu Ende geführt werden kann, sowie für jede Wiederholung solcher Prüfungen sind die zu­treffenden Sätze unter Nr. 1 zu berechnen. Kann die Ueber­wachung der Reinigung und Füllung der Apparate und deren amtliche Verschließung durch Verschulden des Betriebsunternehmers nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt erledigt werden, so hat der Sachverständige für die Ausübung dieser Tätigkeit zu anderer Zeit an seinem Wohnsitz Anspruch auf weitere 7,50 RM., außerhalb desselben auf 15 RM.

Gießen, den 4. Januar 1929.

Kreisamt Gießen. I. B.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Allgemeine Straßenverkehrsordnung; hier: Abänderung des § 32 derselben.

Auf Anordnung des Herrn Ministers des Innern durch Ausschreiben vom 18. Januar 1928 zu Nr. M. d. I. 2389 wird hiermit nach Anhörung des Kreisausschusses der §32 der Allgemeinen Straßenverkehrsordnung vom 21.Oktober 1927 (21.23. Bl. Nr. 77 vom 28. Oktober 1927) dahin ab ge­ändert, daß der letzte Halbsatz in Absatz 1 desselben (soweit nicht ihr Ge­wicht weniger als 2,5 Tonnen und ihre Geschwindigkeit weniger als 5 Kilo­meter in der Stunde beträgt") gestrichen wird.

Der §32 der Allgemeinen Straßenverkehrsordnung vom 21. Oktober 1927 läutet daher nunmehr wie folgt:

§ 32.

Straßenlokomokiven und dergleichen.

(1) Einer besonderen Erlaubnis bedarf, wer die öffentlichen Wege mit Dampfftraßenlokomotiven und Straßenwalzen, ferner mit solchen Kraft­fahrzeugen, deren betriebsfertiges Eigengewicht im beladenen oder unbe­ladenen Zustande 9 Tonnen oder bei Vorhandensein von 3 Achsen 15 Tonnen übersteigt, sowie mit selbstfahrenden Werkzeug- und Ärbeits- maschinen zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken (Dampf-, Motorpflügen, Motorsägen) befahren will. Das gleiche gilt für die Be­nutzung öffentlicher Wege durch Raupenkraftfahrzeuge.

(2) Die Erlaubnis wird hinsichtlich der Provinzialstraßen durch die . Provinzialdirektion, im übrigen durch das ftreisamt erteilt. Den bei der zuständigen Provinzialdirektion oder dem Kreisamt einzureichenden Gesuch sind Beschreibungen und Zeichnungen des Fahrzeugs beizulegen; in dem Gesuch ist anzugeben, ob und auf welcher Straße ein dauernder Fähr­betrieb eingefllhrt werden soll.

Gießen, den 2. Januar 1929.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Heß.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Gendarmeriesiationen des Kreises.

Auf die vorstehende Bekanntmachung weisen wir Sie mit dem Auftrage hin, für deren Durchführung besorgt zu sein. Es bedürfen darnach nunmehr alle Raupenkrastfahrzeuge, einerlei welches Gewicht und welche Geschwin­digkeit sie besitzen, der besonderen Erlaubnis der Provinzialdirektion bzw. des Kreisamts zur Benutzung der öffentlichen Wege.

Zuwiderhandlungen find zur Strafanzeige zu bringen, falls einer Auf­forderung, um die erforderliche Erlaubnis einzukommen, die für die lieber« gangszeit der nächsten Wochen noch angebracht erscheint, nicht nach­gekommen wird.

Die Bürgermeistereien werden außerdem beauftragt, die Bekannt­machung wiederholt in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.

Gießen, den 2. Januar 1929.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Hetz..

Bekanntmachung.

Der Kaufmann Sally Loeb in Gießen, Bahnhofstrabe 52, ist als Buch­machergehilfe des Buchmachers Jofef Simeth in Offenbach für das Kalenderjahr 1929 zugelassen.

Gießen, den 31. Dezember 1928.

Polizeiamt Gießen. Wolf.

Druck der Brübl'lchen U niv ers i t ä t s. Bu ch. und S t ei n d r u d e r e l. N Lange. Gießen.