Amtsverkündigungsblati
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Q5 Erscheint Dienstag und Freitag. 10. September Dur durch die Post zu beziehen. 1929
Jnhalts-Aebersicht: Verhütung von Waldbränden. — Die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. — Dienstnachrichten.
Bekanntmachung.
Betr.: Verhütung von Waldbränden.
Mit Rücksicht auf die zur Zeit bestehende Gefahr der Entstehung von Waldbränden wird auf Grund des Art. 65 der Kreis- und Provinzialordnung und gemäß dem Gesetz betr. Erweiterung des Anwendungsgebietes der Geldstrafe ufw. vom 21. Dezember 1921 auf die Dauer von 4 Wochen folgendes bestimmt:
Das Rauchen und Feueranmachen in Waldungen und auf Heiden sowie im Umkreis von 20 Meter von solchen ist auf die Dauer von vorläufig 4 Wochen verboten.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 300 RM. bestraft.
Gießen, den 9. September 1929.
Kreisamt Gießen. I.V.: Dr. Heß.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit auf unsere obige Bekanntmachung und weisen gleichzeitig darauf hin, daß das Anzünden von Hecken und Gras im Wald und in der Nähe des Waldes verboten ist. Wir empfehlen entsprechende Bekanntmachung.
Gießen, den 9. September 1929.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
Betr.: Die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben.
Au die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir sehen der Einsendung der Verzeichnisse der gewerblich tätigen Kinder bis spätestens zum 25. September entgegen.
Fehlbericht erforderlich.
Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten.
Gießen, den 6. September 1929.
Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Kinkel.
Dienstnachrichken des kreisamkes.
Heinrich Kult III. zu Muschenheim wurde zum Beigeordneten für die Gemeinde Muschenheim gewählt und bestätigt.
Druck der Brühl'ichen Aniversit äts - Buch- und Steindruckerei. R Lange, Gießen.


