Ausgabe 
9.8.1929
 
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Amisverkündigungsblatt

für He Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

1.56

Erscheint Dienstag und Freitag.

9. August

1929

Nur durch die Post zu beziehen.

xZnhalts-Aebersicht: Temeinüesinanzstalistik 1928. Aeberwachung des Obstes an den Provinzialstrahen durch die Feidtchützen. Feldbereinigungen Rödgen und Trohe. - Dienstnachrichten.

Betr.: Gemeindefinanzstatistik 1928.

An die Gemeinderechner der Landgemeinden des Kreises.

Da in aller Kürze mit dem Eintreffen der Formulare für die Ge­meindefinanzstatistik zu rechnen ist, empfehlen wir Ihnen, um die Ar­beiten bei der Aufstellung zu beschleunigen, die Handbücher für 1928 Rj. schon entsprechend unseren Anordnungen vom 8. November 1927 (Amts- verkündigungsblatt Nr. 81 vom 11.11. 27) vorzubereiten (Trennung der Mieten, Krankenkassenbeiträge usw.). .

Die Abrechnung über Pfleggeld, Kreisumlagen usw. mit der Kreis­kasse sind unverzüglich vorzunehmen.

Gießen, den 3. August 1929.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.

Betr.: Ueberwachung des Obstes an den Provinzialstraßen durch die Feldschützen.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Mr machen Sie darauf aufmerksam, daß die Feldschützen auch ver­pflichtet sind, die Provinzialstraßen mit den Obstbäumen, Gras usw. zu bewachen und beobachtete Frevel und Diebstähle anzuzeigen.

Wir empfehlen Ihnen, Ihr Feldschutzpersonal entsprechend anzuweisen.

Gießen, den 5. August 1929.

Kreisamt Gießen. I. 23.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Rödgen, Kreis Gießen; hier: Einladung insbesondere gemäß Art. 25..

Hiermit lade ich sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der in Gemäßheit des Art. 25 des Feldbereinigungsgesetzes

am Mittwoch, dem 21. August 1929, vormittags 11 Uhr im Saale des Gasthauses Wagner zu Rödgen stattfindenden Versammlung der beteiligten Grundeigentümer ein.

Die Versammlung hat zu beschließen, wie die Feldbereinigungskosten ausgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächeninhalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke oder, abgesehen von den in Art. 28 des Feldbereingungsgesetzes bezeichneten Fällen, durch Bildung und Ver­kauf von Massegrundstücken, sowie ferner, ob Beitrüge nach Bedürfnis i t.?rn °$er $e laufenden Mittel durch die Aufnahme von Darlehen deichafft werden sollen. Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht, und beraten werden.

In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grundeigen- umer eine Stimme. Die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehr- 9er Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die mcht erschienenen Beteiligten verbindlich.

Kommen gültige Beschlüsse nicht zustande, so hat die Vollzugskommission d>e ersorderlichen Beschlüsse zu fassen.

... Die außerhalb obiger Gemarkung wohnenden beteiligten Grundeigen- mmer (Ausmärker) werden aufgefordert, zur Wahrung ihrer Interessen eine daselbst wohnende Persönlichkeit zu bestellen, da eine gesetzliche Ver- |

pflichtung zu einer weiteren besonderen Zuschrift an sie im Laufe des Feldbereinigungsverfahrens nicht besteht.

Friedberg, den 18. Juli 1929.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Trohe, Kreis Gießen; hier: Einladung insbesondere gemäß Art. 25.

Hiermit lade ich sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der in Gemäßheit des Art. 25 des Feldbereinigungsgesetzes

am Mittwoch, dem 21. August 1929, 15 Uhr in der Gastwirtschaft Karl Schwarz Wwe. zu Trohe stattfindenden Versammlung der beteiligten Grundeigentümer ein.

Die Versammlung hat zu beschließen, wie die Feldbereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächeninhalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke oder, abgesehen von den in Art. 28 des Feldbereingungsgesetzes bezeichneten Fällen, durch Bildung und Ver­kauf von Massegrundstücken, sowie ferner, ob Beiträge nach Bedürfnis erhoben oder die laufenden Mittel durch die Aufnahme von Darlehen beschafft werden sollen. Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden.

In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grundeigen­tümer eine Stimme. Die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehr­heit der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich.

Stammen gültige Beschlüsse nicht zustande, so hat die Vollzugskommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.

Die außerhalb obiger Gemarkung wohnenden beteiligten Grundeigen­tümer (Ausmärker) werden aufgefordert, zur Wahrung ihrer" Interessen eine daselbst wohnende Persönlichkeit zu bestellen, da eine gesetzliche Ver­pflichtung zu einer weiteren besonderen Zuschrift an sie im Laufe des Feldbereinigungsverfahrens nicht besteht.

Friedberg, den 18. Juli 1929.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres, Regierungsrat.

Dienstnachrichken des Kreisamkes.

Der Minister des Innern hat gestattet:

Ausspielung anläßlich des Viehmarktes in Hungen; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 23. September 1929.

Ausspielung anläßlich des Herbstpferdemarktes in Jriebberg; Ver­triebsgebiet der Lose: Volkssta-at Hessen, Ziehungstermin: 23. Oktober 1929.

Im Wege des Loseaustauschverkehrs: Sächsische Volksheilsiälten- lotlerie; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 31. August bis 2. September 1929.

Geldlotterie der Kriegerkameradschafl hassia; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen; Ziehungstermin: Ende Dezember 1929.

Die Verlegung des Ziehungstermins der Geldlotterie zur Erhaltung der klassischen Kulturstätten in Rudolstadt auf den 1. bis 3. August 1929.

Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.