Ausgabe 
9.7.1929
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

fff. 48 Erscheint Dienstag und Freitag.9. Juli Nur durch die Post zu beziehen. 1929

I»haIts--AebersM. Straßensperren. Reklame an Telegraphenstangen bzw. an Masten der Hochspannungsleitungen. - Verzeichnis über Personen, die durch Einbürgerung im Auslande ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Feldbereinigung in Harbach und Aonnenroth.- Aufnahme der blinden und taubstummen Kinder in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten.

Straßensperre.

Die Straßensperre auf der ProvinzialstraßenstreckeLindenskruth- Queckborn-Grünberg" (Abteilung Ortsdurchfahrt Oueckborn) wird ab 8. Juli 1929 aufgehoben.

Gießen, den 4. Juli 1929.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Straßensperre.

Die Straßensperre auf der ProvinzialstraßenstreckeLaubachFreien- jeen undFreienseenAlkenhain", Ortsdurchfahrt Freienseen, ist wieder aufgehoben.

Gießen, den 2. Juli 1929.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Betr.: Reklame an Telegraphenstangen bzw. an Masten der Hochspan­nungsleitungen im Volksstaat Hessen.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern, soweit noch nicht geschehen, an die Erledigung unserer Verfügung vom 3. Juni 1929.

Gießen, den 4. Juli 1929.

Kreisamt Gießen. 3.53.: Dr. Heß.

Betr.: Verzeichnis über Personen, die durch Einbürgerung im Auslands ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern Sie an die Erledigung unserer Verfügung vom 5. Juli 1926, abgedruckt in Nr. 55 des Amtsverkündigungsblattes vom 9. Juli 1926. gatls uns bis zum 1. August 1929 kein Bericht von Ihnen zugeht, nehmen wir an, daß die Verfügung für Ihre Gemeinde nicht in Betracht kommt. Fehlbericht ist nicht erforderlich.

Gießen, den 4. Juli 1929.

Kreisamt Gießen. 3.53.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Nonnenroth; hier: Drainagen.

In der Zeit vom 10. 3uli 1929 bis einschließlich 16. 3uli 1929 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Nonnenroth

der Drainageenkwurf nebst Kostenausschlag und Kommissionsbeschluß vom 3. April 1929

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Nonnenroth schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Lauterbach, den 3.3uli 1929.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Ohly, Regierungsrat.

Betr.: Die Aufnahme der blinden Kinder in die für ihre Erziehung be­stimmten staatlichen Anstalten.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf das Amtsblatt Nr. 1 des Hessischen Landes­amts für das Bildungswesen für 1925 empfehlen wir Ihnen, unter Be­nutzung des in angezogenem Amtsblatt angegebenen Vordrucks nach Muster B innerhalb einer Woche zu berichten, ob in dortiger Gemeinde blinde Kinder vorhanden sind, die für die Ausnahme in die für ihre Er­ziehung bestimmten staatlichen Anstalten in Frage kommen.

Dem Verzeichnis sind für jedes Kind beizuschliehen:

a) ein Geburtsschein;

b) der Impfschein;

c) eine Aeußerung des Schulvorstandes ob die gesetzlichen Voraus­setzungen für die Unterbringung des Kindes in eine Blindenanstalt vorliegen und ob insbesondere das Kind bildungsfähig erscheint;

d) eine Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß sie mit der Aufnahme des Kindes in eine Blindenanstalt einverstanden sind bzw. wenn dies nicht der Fall sein sollte, welche Einwendungen sie hiergegen erheben.

Die Einhaltung der gesetzten Frist wird bestimmt erwartet.

Fehlbericht ist erforderlich.

Gießen, den 4.3uli 1929.

Kreisschulamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Sstr.: Feldbereinigung Harbach; hier: die Arbeiten des III. Abschnitts.

Auf Grund des Artikels 48 des Gesetzes, die Feldbereinigung betr., w>m 22. November 1923 bringe ich zur öffentlichen Kenntnis der Betei- Wen, daß es den bisherigen Eigentümern und den bisherigen Ver- sugungsberechtigten verboten ist, von jetzt an bis zum Tag des Uebergangs «es Eigentums an den neuen Grundstücken ohne Genehmigung der Voll- zugskammission jede Verschlechterung eines in die Feldbereinigungsmasse

Grundstücks vorzunehmen. Die Beschädigung oder Entfernung ""geschätzter Bäume oder abgeschätzter Dauerkulturen ist den genannten lerfonen in der Zeit vom Tage der Abschätzung an bis zum Tage des Mtumsübergangs auf den neuen Eigentümer untersagt. Das gleiche gul in Ansehung der abgeschätzten Wald- und Wildbäume auch für den neuen Eigentümer, dem die Grundstücke mit diesen Bäumen nach der ^^>!ung der neuen Grundstücke überwiesen worden sind, sofern das yleiben dieser Bäume ausdrücklich angeordnet ist.

^«le.chzeitig.weise ich nochmals darauf hin, daß ohne Genehmigung der «»>.> d^mmission auf Grundstücken des Feldbereinigungsbezirkes Kul- EinPs'erun®en oder Bauwerke, Feldscheuern, Brunnen, Gruben und . '^^igungen oder Veränderungen an diesen Anlagen weder vor- s ommen noch durch Dritte ausgesührt werden dürfen.

Lauterbach, den 28.3uni 1929.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Ohly, Regierungsrat.

Betr.: Die Aufnahme der taubstummen Kinder in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf das Amtsblatt Nr. 1 des Hessischen Landesamts für das Bildungswesen für 1925 empfehlen wir Ihnen, unter Benutzung des in angezogenem Amtsblatt angegebenen Vordrucks nach Muster A innerhalb einer Woche zu berichten, ob in dortiger Gemeinde taubstumme Kinder vorhanden sind, die für die Aufnahme in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten in Frage kommen.

Dem Verzeichnis sind für jedes Kind beizuschliehen:

a) ein Geburtsschein;

b) der Impfschein;

c) eine Aeußerung des Schulvorstandes ob die gesetzlichen. Voraus­setzungen für die Unterbringung des Kindes in eine Taubstummen­anstalt vorliegen und ob insbesondere das Kind bildungsfähig er­scheint;

d) eine Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß sie mit der Aufnahme des Kindes in eine Taubstummenanstalt einver­standen sind bzw. wenn dies nicht der Fall fein sollte, welche Ein­wendungen sie hiergegen erheben.

Die Einhaltung der gesetzten Frist wird bestimmt erwartet.

Fehlbericht ist erforderlich.

Gießen, den 4.3uli 1929.

Kreisschulamt Gießen. 3. 53.: Dr. Braun.

Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, R Lange, Gießen.