Ar. 38
Erscheint Dienstag und Freitag.
4. Juni
1929
Nur durch die Post zu beziehen.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steinüruckerei, R. Lange, Gießen.
die die Haussammlung geneh-
Liste sind von den Spendern nur im Behinderungsfalle dür-
4. Die Einträge der Gaben in diese eigenhändig mit Tintenstift zu vollziehen; fen die Einträge von dem Sammler in
Betr.: Rotkreuztag am Sonntag, dem 9. Juni 1929.
2ln das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wie wir den Bürgermeistereien bereits durch Ueberdruck vom 28. v. M. mitgeteilt haben, findet nach Mitteilung des Hess. Roten Kreuzes ani Sonntag, dem 9. Juni lfd. I. ein allgemeiner Rotkreuztag in ganz Deutschland statt, an dem Sammlungen für die Wohlfahrtseinrichtungen des Roten Kreuzes vorgenommen werden.
Der Herr Minister des Innern hat durch Verfügung vom 1. Mai 1929 Zu Nr. M. d. I. 20 234 bzw. vom 18. Mai 1929 zu Nr. M.d. I. 22 730 Straßen- und Haussammlungen in der Zeit vom 27. Mai bis 23. Juni 1929 unter den nachstehenden Bedingungen genehmigt.
I. Haussammlungen.
Bekanntmachung.
Betr.: Gesuch der Brauerei Jhring-Melchior, Komm.-Ges. in Lich um Erlaubnis zum Ausfahren von Bier und Eis an Sonntagen.
Die Firma Jhring-Melchior, Komm.-Gef. in Lich hat unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs längstens bis zum 1. Oktober d. I. die Erlaubnis erhalten, an Sonntagen und den gesetzlich zugelassenen Festtagen in der Zeit van 7 bis 9 Uhr und 11 bis 13 Uhr Bier und Eis ausfahren zu dürfen.
Gießen, den 27. Mai 1929.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
1. Für die Hausfammlungen find in erster Linie Kolonnenmitglieder zu verwenden. Es ist auch gestattet, andere zuverlässige erwachsene Personen mit dem Sammeln von Geldspenden zu beauftragen.
2. Jeder Sammler hat eine von dem Vorstand herausgegebene, mit fortlaufender Nummer versehene Liste mitzuführen.
3. Am Anfang der Liste ist das Datum und die Nummer meines Genehmigungsbescheids, sowie die Zeit, für migt ist, anzugeben
3. hinsichtlich der Fahrräder nach § 366 Nr. 10 des Reichsstrasgesetz- buchs mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen.
§ 8.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1929 in Kraft.
Berlin, den 27. April 1929.
Der Reichsverkehrsminister: Dr. Stegerwald.
§ 2.
(1) Jedes Rad muß bei Dunkelheit oder starkem Nebel mit einem hinteren Leuchtzeichen von gelbroter Farbe versehen fein. Dieses Leuchtzeichen, dessen wirksamer Durchmesser nicht größer als fünf Zentimeter (ein darf, muß an der Rückseite des Rades angebracht und darf niemals verdeckt fein.
(2) Für ein normalsichtiges Auge muß das hintere Leuchtzeichen bei Dunkelheit auf eine Entfernung von 150 Meter in einem Streu winkel oon je 30 Grad nach beiden Seiten von der Längsrichtung des Rades aus deutlich erkennbar fein; bei einem Rückstrahler wird hierbei voraus- gefetzt, daß er nach Ziffer I der Anlage zu § 4 beleuchtet wird.
(3) Fahrräder der Polizei- und Zollbeamten find bei dienstlicher Benutzung von den Bestimmungen in Absatz 1 und 2 insoweit befreit, als die Befolgung dieser Bestimmungen die Durchführung besonderer Aufgaben des Dienstes in Frage stellen würde.
§ 3.
mu6 mit dem Prüfzeichen (Ziffern der Anlage zu 84), außerdem mit dem Namen und Wohnort (Sitz) des Herstellers — oet ausländischen Herstellern der deutschen Hauptvertretung — versehen
§ 4.
Für die technische Beschaffenheit und die Prüfungen der Rückstrahler gelten im übrigen die Vorschriften der Anlage*).
§ 5.
(1) Der Fahrer ist dafür verantwortlich, daß sich das hintere Leuchtzeichen in vorschriftsmäßigem Zustand befindet.
Hinsichtlich der zweirädrigen Krafträder findet § 16 der Kraftfahr- ung, hinsichtlich der zweirädrigen Kleinkrafträder § 48 (Ein- weno m Verbindung mit § 16 derselben Verordnung entsprechende An-
5. Die zuständige Ortspolizeibehörde ist von dem mit der Durchführung der Sammlung beauftragten Vorstand (Kolonnenvorstand) unter Hinweis aus meinen Genehmigungsbescheid und unter Angabe des Namens des Sammlers von dem Beginn der Sammeltätigkeit vorher in Kenntnis zu setzen.
II. Skraßensammlungen.
1. Die Mitwirkung von Kindern, die das 12. Lebensjahr nicht zurückgelegt haben, ist verboten.
2. Für jede Sammelbüchse sind mindestens zwei Kinder zu bestellen.
3. Die Kinder selbst dürfen Geld nicht in Empfang nehmen, die Gaben sind vielmehr von den Spendern in die Sammelbüchsen einzuwerfen. Hierauf ist in, den Tageszeitungen gegebenenfalls durch öffentlichen An- fclsiag oder dadurch hinzuweisen, daß den Kindern ein Täfelchen mit entsprechender Aufschrift umgehängt oder an den Sammelbüchsen ein solcher Hinweis angebracht wird.
4. Die bei der Sammlung tätigen Kinder sind durch zuverlässige er- wachsene Personen auf den Straßen, Sammelplätzen usw. zu überwachen.
In den zu versendenden Aufrufen und Werbeschreiben ist anzugeben, daß und an welchem Tage die Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden von mir erteilt worden ist.
Auf Erfordern sind die Abrechnung und die Unterlagen hierzu jederzeit mir vorzulegen.
Unter Hinweis auf unser Ausschreiben vom 28. v. M. empfehlen wir Ihnen, die Bevölkerung in geeigneter Weise auf den Rotkreuztag hinzu- roeifen.
Gießen, den 3. Juni 1929.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
..... Gegenwart des Spenders oder eines Hausgenossen vorgenommen werden.
. § 6.
h■> ®er Fahrer hat den Rückstrahler dem Polizeibeamten auf An- LJirn Untersuchungszwecken auszuhändigen. Für Räder der Wehrmacht und der Reichspost gilt dies nicht.
ijjf} übrigen findet hinsichtlich der nach dieser Verordnung an SrafMh CUe o e*c^en Zu stellenden Anforderungen auf die zweirädrigen frniLxs <? , dar Kraftfahrzeugverordnung, auf die zweirädrigen Klein- 48 (Einleitung) in Verbindung mit §35 derselben Verord- Kmin^ ü^ah^rlde Anwendung. Die Ausnahmevorschrift des § 42 der ' iMZeugverordnung für Wehrmacht und Reichspost gilt entsprechend. , § 7.
<Suaibetfxxnb[ungen gegen diese Verordnung werden bestraft:
' RUfichtljch der zweirädrigen Krafträder nach § 21 des Gesetzes über 2 mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (RGBl. S. 437),
' s -chtlich der zweirädrigen Kleinkrafträder nach § 50 Abs. 1 der «raftfahrzeugverordnung,
ZU 1 und 2 jeweils mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig ____Reichsmark oder mit Haft,
—^Nsird später bekanntgegeben.
Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektton Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Verordnung
über die Hinkeren Leuchtzeichen der zweirädrigen Kraft- und Kleinkrafträder sowie der Fahrräder.
Vorn 27. April 1929.
Auf Grund des § 6 Abf. 1 Nr. 1 und 2 und des § 27 des Gesetzes über dsn Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1923 (RGBl. I S. 743) wird hiermit nach Zustimmung des Reichsrats verordnet:
§ 1.
Jin Sinne dieser Verordnung'gelten:
1. als Kvaftfahrzeugverordnung die Verordnung über Kraftfahxzeug- verkehr vom 16. März 1928 (RGBl. I S. 91);
2. als Hintere Leuchtzeichen Schlußlichter und Rückstrahler;
3. als Räder zweirädrige Kraft- und Kleinkrafträder sowie Fahrräder;
4. als Krafträder die durch die Begriffsbestimmungen in § 1 Nr. 2 der Kraftfahrzeugverordnung erfaßten Kraftfahrzeuge;
5. als Kleinkrafträder die durch die Begriffsbestimmung in § 47 der Kraftfahrzeugverordnung erfaßten Krafträder;
6. als Fahrer die Führer der in Nr. 3 genannten Fahrzeuge;
7. als Dunkelheit die in § 1 Nr. 6 der Kraftfahrzeugverordnung festgesetzte Zeit.
Inh-ilts-Aebersicht: Verordnung über die Hinteren Leuchtzeichen der zweirädrigen Kraft-- und Kleinkrafträder sowie der Fahrräder. - Roikreuztag. @efuq) der Brauerei Jhring-Melchior, Komm.°Ges. in Lich um Erlaubnis zum Ausfahren von Bier und Eis an Sonntagen.


