Ausgabe 
3.4.1929
 
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§ 2.

Die Anschlußleitungen vom Hauptkanal bis an die Grundstucksgrenze werden auf Kosten der Grundeigentümer durch die Gemeinde ausgefuhrt.

Beim Neubau des Kanals werden die Kosten sämtlicher Anschlüsse bis zur Eigentumsgrenze zusammengerechnet und gleichmäßig auf alle An­schlüsse verteilt.

8 O.

a) Die Entwässerungsleitungen dürfen nur aus glasierten Stein- zeuqröhren hergestellt werden. Die Sinkkasten-Einlaufe und Sandsange müssen aus Eisen, Steinzeug oder Beton bestehen und mit einem ver­zinkten Schlammeimer bzw. Laubsänger versehen sein

b) Der Anschluß der Hausleitungen an die öffentlichen Kanäle hat durch ein Einlahstttck zu erfolgen, dessen Lage von der Baubehörde be- s c) Alle Röhren müssen wasserdicht miteinander verbunden werden. Steinzeugröhren sind mit Teerstrick und Alphaltkitt, gußeiserne Rohren mit Hanfstricken und mit Blei zu dichten.

d) Die liegenden Absluhleitungen sur das Kuchen-, Brauch- und Hos- wasfer sollen in der Regel aus Röhren von 15 Zentimeter Llchtweite be­ste! en, welches Maß nur ausnahmsweise bei kurzen Strängen vermindert werden darf. Für die Leitungen aus Waschküchen und sur Regen-Abfall- rohren^genügen ^Z^meSpülbecken, Badewannen usw. sind Geruch- virschlusss g"e3Ue^ln^profjre müssen etwa 1 Meter über der Erdoberfläche aus Gußeisen (dl^-Röhren) von 70 Millimeter Durchmesser ausgesuhrt werden. . ,

§ 4.

Die Anschlußleitungen müssen in gutem Gefälle und srostfrei m,t wenigstens 1 Meter Rohrdeckung ausgefuhrt werden Liegt die Leitung unter dem Fußboden eines Kellers, so genügt eine Deckung von 30 Zenti­meter Die Einläufe in die Ableitungsrohre sind nut festen Sieben und Rosten zu versehen, so daß feste Sperrkörper nicht m die Leitung ge­langen können, außerdem müssen stets geeignete Schlammfange, Laub­fänger usw. eventuell mit entsprechenden Eimern vorhanden sein.

§ 5.

Die Einleitung von Säuren, Laugen und dergleichen in den Kanal ist verboten, desgleichen ist das Einwerfen und Einschutten von Kehricht, Scklamm Asche usw. in die Sinkkasten, sowie bas Einschutten und Ab- laufenlassen von Abwasser in die Strahengossen unzulässig. Der AnschluiZ der mit Wasserspülung versehenen Aborte und der Pissoire kann aus An­trag unter Beachtung der bestehenden Vorschriften über das Konzesftons- verfahren nach Artikel 14 des Bachgesetzes gestattet werden, wenn die Abwässer vorher durch eine Klärgrube durchgeleitet werden.

§ 6.

Die einzelnen Rohrstränge, Einläufe usw. dürfen nicht eher verfüllt werden, bis sie von dem Beauftragten der Bürgermeisterei besichtigt und abgenommen sind.

8 7.

Die Anschluhleitungen vom Hauptkanal bis Shr Grundstucksgrense gehen kostenlos in den Besitz der Gemeinde über, die hierfür die ständige Unterhaltung übernimmt.

8 8.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit nickt anderweitige Strafvorschriften anzuwenden sind, nach 2lrtikel 7 J und 80 der allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.

Außerdem kann gemäß Artikel 80 Absatz 2 der allgemeinen Baumd nung zwangsweise die vorschriftsmäßige Veränderung oder Beseitigung der ohne vorherige Erlaubnis oder vorschriftswidrig errichteten Anlagen auf Kosten der Schuldigen angeordnet werden.

§ 9.

Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Gießen, den 27. März 1929.

Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.

Orkssahung

über die Erhebung einer Sanalbenuhungsgebühr in der Gemarkung Rödgen.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung vom 8. Ich 1911 wird zufolge Beschlusses der Gemeindevertretung nach gutachtlitz Aeußerunq des Bürgermeisters und des Kreisausschusses des Kreises (fe feen mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 30 I«, 1929 zu Nr. M. d. 1.50 239/28 die nachstehende Ortssatzung erlassen.

§ 1.

Für alle gemäß der Ortspolizeiverordnung, beirefsend die EniwG rung von Grundstücken in der Gemarkung Rödgen vom 27. Marz 1929 an das Kanalnetz der Gemeinde Rödgen angeschlossenen oder spater zm Anschluß gelangenden Grundstücke ist von den Eigentümern, Gigente sikern oder Nießbrauchern eine jährliche Kanalbenutzungsgebuhr zur Ei meindekasse zu zahlen. Mehrere hiernach Verpflichtete haften als Gesamt schuldner. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr ruht auf den ®M stücken als dingliche Last und unterliegt der Zwangsbeitreibung wie 6« direkten Gemeindesteuern.

§ 2.

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Monat nach erfolgtem Anschlch Die Zahlung der Kanalgebühr geschieht in halbjährlichen Zielen, fällig April und Oktober jeden Jahres.

§ 3.

Die Gebühren werden nach Artikel 187 der Landgemeindeordmm festgesetzt.

§ 4.

Die Ortssatzung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Ante verkündigungsblatt in Kraft.

Rödgen, den 27. März 1929.

Bürgermeisterei Rödgen. Wagner.

Diensknachrichten des Sreisamtes.

Heinrich Otto W a g n e r zu Leihgestern wurde zum ersten Komm» danken der Freiwilligen Feuerwehr Leihgestern ernannt.

Der Minister des Innern hat gestattet:

Ausspielung des Ziegenzuchtvereins Echzell zur Förderung der zücht; Vertriebsgebiet der Lose: Provinz Oberhessen, Ziehungsternm 24. Juni 1929.

Im Wege des Loseaustauschverkehrs:

Geldlotterie zu Gunsten des Bayerischen Luftvereins zu Müntz Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 11. Ium t»

^^^7B7üh?7ch7^Aniverfitäts.Buch. und Steinbruderei, R. Lange, Gießen.