Amtsverkündigungsblatt
für -ie Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
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K. 21 Erscheint Dienstag und Freitag. 3. April Rur durch die Post zu beziehen. 1929
Iuha!ts»Aebersicht: Falsche Reichsbanknoten. Straßensperre. — Gas- und Wasserversorgung und Kanalisation in der Gemeinde Klein-Linden. — Verlegung der Amtsraume des Gewerbeaufsichtsamtes Gießen. — Regelung des Verkehrs auf dem Wochenmarktplatz in Gießen. - Polizei- Verordnung über die Entwässerung der Grundstücke und Erlaß einer Ortssatzung über die Erhebung einer Kanalbenutzungsgebühr in der Gemeinde Rödgen. — Dienstnachrichten.
Bekanntmachung.
Das nachstehende Schreiben des Reichsbank-Direktoriums vom 2. März 1929 über Merkmale falscher Reichsbanknoten über 20 Reichsmark bringe ich zur Kenntnis sämtlicher hessischen staatlichen Kassestellen.
Darmstadt, den 16. März 1929.
Der Hessische Finanzminister: Kirnberger.
Abschrift.
Reichsbank-Direktorium. Berlin SW 11, 2. März 1929.
Nr. 1577 F.
In Nachstehendem teilen wir die Kennzeichen einer neuen, erstmalig Ende vorigen Monats in Witten (Ruhr) festgestellten Nachbildung der Reichsbanknoten über 20 RM. mit dem Ausgabedatum des 11. Oktober 1924 zur gefälligen Kenntnis und Beachtung mit:
Papier: Weicher als das echte, schmutzigbräunlich getönt und in den Ausmaßen — besonders in der Höhe — kleiner.
Pflanzenfasern: Fehlen.
Wasserzeichen: Auf der Vorderseite durch Aufdruck schwach nachgeahmt. Gemusterte Blindprägung mit Kontrollskempel: Kräftig geprägt.
Vorderseite: Schmutziger Gesamteindruck. Das weibliche Bildnis ist im Ausdruck entstellt, der Hintergrund links auffallend hell, mit ungleichen Linien schraffiert.
Rückseite: Die Nachbildung ist als solche durch die schmutzige, verwischte Wiedergabe des Notenbildes ohne weiteres kenntlich.
Konkrollnummer: Von sehr unvollkommen nachgebildeten Typen abgedruckt und schlecht lesbar.
Herstellungsart: Mangelhafter Buchdruck.
Reichsbank-Direktorium, gez.: (Unterschriften).
Straßensperre.
Wegen Ausführung von Strahenumbauarbeiten (Beseitigung von Fahrbahnsenkungen) wird die Provinzialstraße „Holzheim—Gröningen" von heute ab für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitungen erfolgen über Strahengabelung Richtung Lang-Göns und Dorf-Gill.
Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Gießen, den 27. März 1929.
____________ Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Bekanntmachung.
Betr.: Gas- und Wasserversorgung und Kanalisation in der Gemeinde Klein-Linden.
Die Gemeinde Klein-Linden beabsichtigt die Anlage einer Gas- und Wasserversorgung, sowie einer Kanalisation. Pläne und Beschreibungen uegen während einer Woche, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, auf Zimmer Nr. 6 des unterzeichneten Kreisamts zur Einsicht vsfen. Etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen find während der uffenlegungsfrist und innerhalb einer Woche nach ihr bei dem unterzeichneten Kreisamt schriftlich unter Angabe der Gründe vorzubringen.
Gießen, den 26. März 1929.
_____Kreisamt Gießen. I. V.: Or. Heß.________________
Bekanntmachung.
Setr.: Verlegung der Amtsräume des Gewerbeaussichtsamtes Gießen.
< Amtsräume des Gewerbeaufsichtsamtes Gießen befinden sich ab »'v”? ~ 3- im Erdgeschoß des Hauses Goethestrahe 63 (Ecke Henfel- inaße). Telephonanschluß Nr. 1607, bei Einführung des Selbstanschlußamts 3607; Sprechstunden nur Vormittags.
Eießen, den 27. März 1929.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen, vorstehende Bekanntmachung alsbald zur öffentlichen ianntnis zu bringen.
Polizei-Verordnung
belr. die Regelung des Verkehrs auf dem Wochcnmarkkplah in Gießen, hot ?runi) des Art. 129b Abf. 2 Nr. 1 des Gesetzes, die Städteordnung eiressend, vom 8. Juli 1911, des Gesetzes über die Ortspolizei vom
14. Juli 1921, sowie der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 15. März 1929 zu Nr. Al. d. I. 11 255 verordnet wie folgt:
§ 1.
Das Befahren des Wochenmarktplatzes während der Marktzeit mit Fahrzeugen aller Art, einfchl. Kinder- und Handwagen, sowie das Reiten, Viehtreiben und Mitführen von Fahrrädern ist verboten.
§ 2.
Auf Fahrzeugen herangebrachte Marktwaren müssen vor Marktbeginn an den zugewiesenen Verkaufsplätzen abgeladen werden. Die Zugtiere sind, mit Ausnahme der auf den Kartoffel- und Obstmarkt fahrenden, alsdann zu entfernen.
§ 3.
Fahrzeuge jeder Art dürfen in den an den Wochenmarktplatz angren- ’ zenden Straßen nicht aufgestellt werden.
§ 4.
Handwagen dürfen nur auf dem Kanzleiberg, und zwar auf dem vor der Einfahrt zum Alten Schloß (neben dem früheren Feidelfchen Anwesen) befindlichen freien Platz aufgestellt werden.
§ 5.
Die Zufahrten und Zugänge zu den angrenzenden Hofreiten sind freizuhalten. Der Platz vor dem Turmhaus am Brand darf, soweit er mit weißen Steinen gekennzeichnet ist, zu Marktzwecken nicht benutzt werden.
Zum Durchfahren der Feuerlöschgeräte ist nach näherer Anordnung des Marktmeisters ein genügender Raum freizulassen.
§ 6.
Das Mitbringen und Umherlaufenlassen von Hunden auf den Marktplätzen während der Marktzeit, sowie das Ueberschreiten der auf der Erde ausgebreiteten Waren ist verboten.
§ 7.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach anderen Strafbestimmungen höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft.
§ 8.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 25. März 1929.
Hessisches Polizeiamt. Wolf.
Betr.: Polizeiverordnung über die Entwässerung der Grundstücke und Erlaß einer Ortssatzung über die Erhebung einer Kanalbenutzungsgebühr in der Gemeinde Rödgen.
Polizei-Verordnung
für die Enkwäfserung der Grundstücke in der Gemarkung Rödgen, Kreis Gießen.
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 der Artikel 2,32,79 und 80 des Gesetzes vom 30. April 1881, die allgemeine Bauordnung betreffend und der Paragraphen 3,4,6,8 und 9 der Verordnung vom 1. Februar 1882 die Ausführung der allgemeinen Bauordnung betreffend wird nach Anhörung der Ortspolizeibehörde und der Gemeindevertretung unter Zustimmung des Kreisausschusses mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 30. Januar 1929 zu Nr. M. d. I. 50 239/28 für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemarkung die folgende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1.
An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden oder bereits bestehen, ist jedes bebaute Grundstück für sich mit einer Entwässerungsanlage zu versehen, die sämtliche Abwässer aufnimmt und dem Kanal zuführt. Die Herstellung, Veränderung und Erweiterung der Entwässerungsanlage ist auf der Hess. Bürgermeisterei schriftlich unter Beifügung einer Planskizze anzuzeigen und darf nur nach einer von der Bürgermeisterei erteilten Erlaubnis und nach den dabei gegebenen mündlichen oder schriftlichen Genehmigungsbedingungen erfolgen. Gemeinsame Entwässerung mehrerer Grundstücke ist unzulässig. Alle nach der Straße abwässernden Dächer müssen innerhalb 12 Monaten nach ergangener Aufforderung mit Dachrinnen und bis zum Boden reichenden Abfallröhren versehen werden.


