Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Tlr. 23 Erscheint Dienstag und Freitag. 30. Aiär) Nur durch die Post zu beziehen. 1928
Inhalts-Aebersicht: Bekämpfung der Tuberkulose. - Das öffentliche Anschlägen von Druckschriften. — Den Schutz der Jnheidener Waffer- quellen- — Besuch des Landesmuseums.
Bekanntmachung.
Betr.: Bekämpfung der Tuberkulose.
Die Sprechstunden der Fürsorgestelle für Lungenkranke in der Medi- ; zimschen Poliklinik finden für die Besucher aus den Landgemeinden des Kreises Gießen jeden Montagnachmittag von 4 bis 5 Ahr statt.
Lungenkranke und Krankhsitsgefährdete, die in ärztlicher Behandlung find, bedürfen einer Usberweifung ihres Arztes an> die Lungen- fürsorgestelle.
Unbemittelte werden unentgeltlich beraten.
Gießen, den 22. März 1928.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. B rau n.
Betr.: Wie oben.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, vorstehendes ortsüblich bekanntzumachen, Inter- ! ejsenten entsprechend zu bedeuten und Unbemittelten eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
Gießen, den 22. März 1928.
Kreisamt Gießen (Bezirksfürsorgestelle). 3. 93.: Dr. B ra u n. !
Betr.: Das öffentliche Anschlägen von Druckschriften'; hier: Wahl- propaganda durch Bekleben von Firmenschildern, Schaufenstern usw.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Gendarmeriesiakionen des Kreises.
Das abschriftlich nachstehende Schreiben teilen mir Ihnen unter Hinweis auf die strahenpolizeiliche Vorschrift des Art. 48 des hessischen Gesetzes, die Presse betreffend, vom 1. August 1862 (mit der sich aus Art. 9 ; des hessischen Gesetzes, betreffend ii>en Uebergang zu dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, vom 19. Oktober 1871, ergebenden Einschränkung) und auf Artikel 73 Absatz 2 der Hessischen Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung zur Kenntnis uüd evtl, weiteren Veranlassung mit. Nach den angeführten Gesetzesbestimmungen dürfen bei Meldung der angedrohten Strafe Druckschriften, und zwar ohne Unterschied, ob dies gewerbsmäßig geschieht oder nicht, nur an solchen Stellen öffentlich angeschlagen werden, die von der Ortspolizeibehörde als hierzu geeignet bezeichnet worden find. Indem wir hierauf, sowie auf § 303 B. St. G. B. ausdrücklich Hinweisen, beauftragen wir Sie, Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 26. März 1928.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
A b s ch r i f t.
Landesverband des hessischen Einzelhandels, Sitz Darmstadt.
Darmstadt, den 23. Februar 1928. Ludwigsplatz 8.
An das Hessische Ministerium des Innern, Darm st a d t.
Mit Rücksicht auf die in diesem Jahre bevorstehende Wahlkampagne für den Reichstag steht zu befürchten, daß nach dem Beispiel früherer Zeiten in größtem Umfange ein Bekleben von Schaufenstern, Firmen- und Seitenfchitdern usw. eintreten werde, durch das der Einzelhandel in vielerlei Richtung geschädigt wird. Die bauliche Ausgestaltung des Schaufensters und des Ladenäußeren spielt insbesondere in neuerer Zeit im Einzelhandel eine ganz außerordentlich wichtige Rolle bei der Kundenwerbung, wie die zahlreichen Umbauten alter Geschäfte usw. zeigen. Diesen Bestrebungen wird dadurch schwerer Schaden getan, daß bei der Durchführung der Wahlpropaganda rücksichtslos Plakate, Zettel und sogar Farbeninschriften an der Außenseite der Einzelhandels geschäfte in größtem Umfange angebracht werden. Das Entfernen :dies«r erfordert für den Einzelhandel den Aufwand von nicht unerheblichen Kosten, die dadurch vermehrt werden, daß das Abkratzen in 'vielen Fällen nicht ohne Beschädigung möglich ist. ~
Wir wenden uns daher an das Ministerium des Innern mit dem Antrag, dafür zu sorgen, daß das Bekleben der Auhenfronten von Einzel- handelsgeschäften ohne vorherige Genehmigung des Geschäftsinhabers unterbleibt und unter Strafe gestellt wird.
Die nötige Handhabe für die von uns gewünschten Polizeivorfchrcsten dürfte nach §30 Absatz 2 des Rsichspressegesetzes vom 7. Mai 1874 gegeben fein.
Indem wir um Ihre gefällige Rückäußerung ersuchen, zeichnen wir mit vorzüglicher Hochachtung
Landesverband des hessischen Einzelhandels «. V.
Der Vorsitzende: gez. Kalb fuß.
Der Syndikus: gez. Dr. Moeßner.
Bekanntmachung
Betr.: Den Schutz der Jnheidener Wasserquellen und der zugehörige!» Leitungsanlagen.
Die nachstehend abgedruckte Polizeiverordnung wird wiederholt zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
. Gießen, den 28. März 1928.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des Art. 78 der Kreis- und Provinzial-Ordnung sowie des Art. 186 des Berggesetzes für das Grohherzogtum Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 wird auf Antrag der Bergbehörde mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern zu Rr. M. d. I. III 12 587 vom 29. Dezember 1911 für den Kreis Gießen folgendes bestimmt:
§ 1.
Es ist Unbefugten untersagt, an den Wasserleitungsanlagen des Jnheidener Wasserwerks oder an ihrem Zubehör Handlungen, einerlei welcher Art, vorzunehmen. Insbesondere ist verboten das Freilegen von Röhren oder Schächten durch Beseitigen von Erdüberdeckungen oder Pflasterungen, das Aufdecken der Strahenkappen oder Schächte, das Besteigen der Schächte sowie das Hantieren an den darin befindlichen Leitungen und Apparaten.
§ 2.
Innerhalb der Gemarkungen Hof-Graß, Inheiden, Trais-Horloff, Rodheim, Feldheim Flur IV, Langd Flur I—XI, XXI, XXII, Steinheim Flur I—X und Hungen Flur I—IV, VII—XIV, XVI, XXIII dürfen Ausgrabungen, Bohrungen oder unterirdische Arbeiten über eine Tiefe von 5 m von der Oberfläche gemessen, zu anderen als bergbaulichen Zwecken nur nach vorgängiger Genehmigung des Kreisamts und unter Beobachtung der an die Genehmigung geknüpften Bedingungen vorgenommen werden.
§ 3.
Innerhalb des in § 2 bezeichneten Schutzbezirks find alle Schürfarbeiten zur Aufsuchung noch nicht verliehener Mineralien untersagt, sofern nicht vorher die besondere Genehmigung der Bergpolizeibehorde hierzu eingeholt ist.
Bergwerkseigentümer oder deren Bevollmächtigte, die innerhalb der in § 2 erwähnten Gemarkungen oder Gemarkungsteile Bergbau treiben, unterliegen den zum Schutz gegen gemeinschüdliche Einwirkungen des Bergbaues auf die Quellen und die Wasserleitungsanlagen erlassenen oder noch zu erlassenden bergpolizeilichen Anordnungen.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Paragraphen 1 und 2 werden, sofern auf Grund anderer Vorschriften keine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des §3 und der in §3 erwähnten bergpolizeilichen Anordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft.
§ 5.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Kreisblatt in Kraft.
Gießen, den 13. Januar 1912.
Grohherzogliches Kreisamt Gießen. I. 33.: W e l ck e r. ______
Betr: Besuch des Landesmuseums.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Vom 1. April 1928 an sind die Besuchszeiten für das Landesmufeum versuchsweise wie folgt geändert worden:
a) geöffnet bei freiem Eintritt:
Sonntags: von 10 bis 1 Uhr;
Mittwochs und Samstags: nachmittags im Sommer von 3 bis 5, im Winter von 2 bis 4 Uhr.
b) geöffnet gegen Zahlung einer Gebühr von 50 Pfennig:
Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Samstag von 11 bis 1 Uhr. (Schüler ohne Begleitung ihrer Lehrer zahlen an diesen Tagen 25 Pfennig.)
Den Schulen wird wie bisher freier Eintritt gewahrt.
Der Museumsdirektion ist rechtzeitig von dem beabsichtigten Bescich Mitteilung zu machen.
Besuche außerhalb der angegebenen Besuchszeiten müßen von der Museumsdirektion in der Regel zurückgewiesen werden.
Wir empfehlen Ihnen genaue Beachtung dieser Bestimmungen.
Gießen, den 29. März 1928.
Hessisches Kreisschulamt. 3.33.: Fischer.
Druck der-Prübl'lchen Univerli täls-BuR- un
d Steindruckerei. R Lange. Gießen.


