Ausgabe 
31.8.1928
 
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Amtsverkündigungsblatt

för die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

63 Erscheint Dienstag und Zreitag. 34. AngUfl Qilur durch die Post Zu beziehen.

Jnhalts-Aeberstcht: Allgemeine Straßenverkehrsordnung. Zulassung von Buchmachern. Feldbereinigung Watzenborn-Sternberg Aeichsherbergsverzeichnis 1928/29. - Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

Betr.: Allgemeine Straßenverkehrsordnung.

Wir sehen uns veranlaßt, auf die nachstehend wiederholt abgedruckten Bestimmungen der Allgemeinen Strahenverkehrsordnung vom 21. Oktober 1927 erneut Hinzuwegen. Die Bürgermeistereien weroen ersucht, diese Bestimmungen wiederholt zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Die Polizeibehörden wollen für Beachtung der Bestimmungen Sorge tragen.

Gießen, Len 24. August 1928.

Kreis amt Gießen. 1.33.: Dr. Heß.

sinngemäß.

G. Sonstiger Schuh des Verkehrs.

§ 31.

Verkehrshindernisse auf öffentlichen Wegen

(1) Gegenstände, durch welche der freie Verkehr behindert oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird, auf öffent­lichen Wegen auszustellen, hinzulegen, hinzuwerfen oder liegen zu laßen, ist Unbefugten verboten. Ausnahmen bedürfen polizeilicher Erlaubnis.

(2) Die Führer von Fuhrwerken haben Steine oder andere Brems­mittel, die sie beim Anhalten unter die Räder gelegt haben, beim Weiter­fahren unverzüglich von dem Wege zu entfernen.

(3) Ist die Ladung eines Fuhrwerks ganz oder teilweise auf einen öffentlichen Weg gefallen, so hat der Führer sie umgehend von diesem Wege zu entfernen. Ist dies nicht möglich, so hat der Führer alle Maß­nahmen zu treffen, um Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden.

D. Reitverkehr.

§ 28.

Pflichten d e s Reiters, Benutzung öffentlicher Wege.

(1) Reiter sind zur gehörigen Rücksichtnahme auf den übrigen Ver­kehr verpflichtet. Die Lorschriften der Paragraphen 8 bis 16 gelten für sie sinngemäß.

(2) Es ist verboten, mehr als vier Handpferde mitzufuhren.

(3) Zum Reiten find die dafür eingerichteten besonderen Wege (Reit­wege), soweit diese zur Ausnahme des Reitoerkehrs ausreichen, andern­falls die für Fuhrwerke bestimmten Fahrwege zu benutzen. Für Verbote und Beschränkungen des Reitverkehrs auf bestimmten Wegen gelten Paragraph 18, Absatz 2 und 3 sinngemäß.

E. Fußgängerverkehr.

8 29.

Pflichten der Fußgänger; Benutzung öffentlicher Wege.

(1) Fußgänger sollen in der Regel die besonders für die Fußgänger eingerichteten Wege (Bürgersteige usw.) benutzen. Die Benutzung von Reit- und Radfahrwegen, die ausdrücklich durch das Kreisamt als solche gekennzeichnet sind, durch Fußgänger ist verboten.

(2) Bei der Benutzung des Fahrwegs sollen die Fußgänger die er­forderliche Rücksicht auf den übrigen Verkehr nehmen. Den Weisungen und Zeichen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten.

(3) Wer auf die Straßenbahn wartet, hat dazu den Fußweg oder die Schutzinsel zu benutzen. , , . <

(4) Aus Fahrzeuge während der Fahrt unbefugt aufzusprmgen oder von ihnen abzuspringen oder sich daran anzuhalten, ist untersagtH.

(5) Für Verbote und Beschränkungen des Fußgängerverkehrs auf bestimmten Wegen gelten Paragraph 18, Absatz 2 und 3 sinngemäß.

F. Treiben und Führen von Tieren.

§ 30.

Pflichten der Führer und Treiber von Tieren.

(1) Tiere müssen so getrieben werden, daß der übrige Verkehr mög­lichst wenig behindert wird; sie dürfen nur auf Fahrwegen getrieben werden und müssen von einer angemessenen Zahl geeigneter Treiber be­gleitet sein. . , ,, ..

(2) Für das Führen von Tieren (ausgenommen Hunde) gelten die Vorschriften der Paragraphen 8 bis 16 sinngemäß. Zum Fuhren sind die Fahrwege, zum Führen von Reittieren die Fahr- oder Reitwege zu benutzen. . ~...

(3) Für Verbote und Beschränkungen des Treibens und Führens von Tieren auf bestimmten Wegen gelten Paragraph 18, Absatz 2 und 3

Bekanntmachung.

Betr.: Zulassung von Buchmachern; hier: Gesuch des Joseph Simeth in Offenbach a. M., Große Marktstrahe 46, um Zulassung des Kaufmanns Sally Loeb in Gießen als Buchmachergehilfe für das Kalenderjahr 1928.

Der Herr Minister des Innern in Darmstadt hat mit Verfügung vom 3. August 1928 zu Nr. M. d. I. 26 030 auf Grund der Zulassung des Buch-

*) Absatz 3 und 4 kommt nur sür Städte in Betracht.

machers Joseph Simeth in Offenbach a.M. zum Betrieb des Buch- machergewerbes gemäß Paragraph 5 Absatz 2 der Verordnung den Voll­zug des Rennwett- und Lotteriegesetzes betr. vom 27. September 1922 den Kaufmann Sally Loeb, Westanlage 32, als Buchmachergehüfe zu­gelassen. Der Gewerbebetrieb darf nur in dem Geschäftslokal zu Gießen, Bahnhofstraße 52, stattfinden.

Gießen, den 23.August 1928.

Kreisamt Gießen. I.V.: Güngerich.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Watzenborn-Steinberg; hier die Arbeiten des dritten Abschnittes.

In der Zeit vom 18. September bis einschließlich 1. Oktober 1928 liegen in dem oberen Schulsaal der neuen Schule zu Watzenborn-Stein­berg die Arbeiten des dritten Abschnittes zur Einsicht der Beteiligten offen.

Es sind dies:

1. die Zuteilungskarten,

2. das topographische Zuteilungsverzeichnis,

3. die Gütergeschosse nebst Zusammenstellung,

4. die Gütergeschosse mit Zuteilungsplan,

5. die Obstbaumgeschosse,

6. das Obstbaumverzeichnis,

7. der allgemeine Meliorationsplan,

8. das Verzeichnis der bei der Zuteilung eingeschobenen und aus­gefallenen Wege und Gräben,

9. das Verzeichnis der mit baren Zuschlägen belasteten Grundstücke,

10. der Plan vom 9. August 1928 über die im Zuschlagsgebiet gebil­deten Zonen,

11. Abschrift des Beschlusses der Vollzugskommission vom 30. März 1927 betr. Erhebung der Drainagekosten,

12. Abschrift des Beschlusses der Vollzugskommission vom 4. Juli 1927 betr. Ermächtigung der Zuteilungskommission,

13. Abschrift desBeschlusses derVollzugskommission vom 9.August 1928, a) Ziffer 5, betr. Vergütung des Zuviel- oder Zuwenig-Empfangs an Gelände,

b) Ziffer 6, betr. Belastung von Parzellen mit baren Zuschlägen,

14. das Protokollbuch der Feldbereinigungsgesellschaft,

15. eine Bekanntmachung gemäß Artikel 48 des Feldbereinigungs- Gesetzes.

Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen findet daselbst statt: Dienstag, den 2. Oktober 1928, vormittags 10 bis 11 Ahr,

wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Nicht­erscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sollen die Beschwerdepunkte und die Begründung enthalten.

Die Vorzeigung der neuen Grundstücke findet an Ort und Stelle Donnerstag, den 27. September 1928.

und soweit erforderlich, die folgenden Tage statt. Zusammenkunft hierzu am Rathaus zu Watzenborn-Steinberg, vormittags 10 Uhr.

Friedberg, den 18. August 1928.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat.

Betr.: Reichsherbergsoerzeichnis 1928/29.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Das vom Verband für Deutsche Jugendherbergen in Hilchenbach in Westfalen herausgegebene Reichsherbergsoerzeichnis für 1928/29 ist soeben erschienen. Das Buch kann durch die Geschäftsstelle der Gau- und Ortsgruppen des genannten Verbandes sowie durch alle Buchhandlungen des Verkehrsvereins zum Preise von 1. Reichsmark bezogen werden.

Bei der Bedeutung, die das Verzeichnis für die Schuljugend hat, weisen wir empfehlend auf sein Erscheinen hin.

Gießen, den 25. August 1928.

Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fischer._______________

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

Die von dem Minister des Innern dem Deutschen Luftfahrtverband e.V. in Berlin erteilte Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden durch Ver­öffentlichung von Aufrufen in der Presse und durch den Rundfunk so­wie durch Aushang von Plakaten in den Postanstalten, in Banken und an anderen öffentlichen Orten ist bis Ende Dezember 1928 verlängert worden.

Druck der Brühl'schen Hniversitäts-Buch. und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.