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Entwässerung der Grundstücke in der Gemarkung die folgende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1-
An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden oder bereits bestehen, ist jedes bebaute Grundstück für sich mit einer Entwäsferungsanlage zu versehen, die sämtliche Abwässer aufnimmt und dem Kanal zusührt. Die Herstellung, Veränderung und Erweiterung der Entwässerungsanlage ist auf der Hessischen Bürgermeisterei schriftlich unter Beifügung einer Planskizze anzuzeigen und darf nur nach einer von der Bürgermeisterei erteilten Erlaubnis und nach den dabei gegebenen mündlichen oder schriftlichen Genehmigungsbedingungen erfolgen. Gemeinsame Entwässerung mehrerer Grundstücke ist unzulässig. Alle nach der Straße abwässernden Dächer müssen innerhalb zwölf Monaten nach ergangener Aufforderung mit Dachrinnen und bis zum Boden reichenden Abflußrohren versehen werden.
§ 2.
Die Anschluhleitungen vom Hauptkanal bis an die Grundstücksgrenze werden auf Kosten der Grundbesitzer durch die Gemeinde ausgeführt.
Beim Neubau des Kanals werden die Kosten sämtlicher Anschlüsse bis zur Eigentumsgrenze zusammengerechnet und gleichmäßig auf alle Anschlüsse verteilt.
§ 3-
a) Die Entwässerungsleitungen dürfen nur aus glasierten Steinzeugröhren hergestellt werden. Die Sinkkasten-Einläufe und Sandfänge müssen aus Eisen, Steinzeug oder Beton bestehen und mit einem verzinkten Schlammeimer bzw. Laubsänger versehen sein.
b) Der Anschluß der Hausleitungen an die öffentlichen Kanäle hat durch ein Einlahstück zu erfolgen, dessen Lage von der Baubehörde bestimmt wird.
c) Alle Röhren müssen wasserdicht miteinander verbunden werden. Steinzeugröhren sind mit Teerstrick und Asphaltkitt, gußeiserne Röhren mit Hanfstricken und Blei zu dichten.
d) Die liegenden Abfluhleitungen für das Küchen-, Brauch- und Hofwasser sollen in der Regel aus Röhren von 15 Zentimeter Lichtweite bestehen, welches Maß nur ausnahmsweise bei kurzen Strängen vermindert werden darf. Für die Leitungen aus Waschküchen und für Regenabfallröhren genügen 10 Zentimeter Lichtweite.
e) An allen Ausgüßen, Spülbecken, Badewannen usw. sind Geruchverschlüsse anzubringen.
f) Die Regenabfallrohre müssen etwa 1 Meter über der Erdoberfläche aus Gußeisen (dl^-Röhren) 70 Millimeter Durchmesser, ausgeführt werden.
§ 4.
Die Anschlußleitungen müssen in gutem Gefälle und frostfrei mit wenigstens 1 Meter Rohrdeckung ausgeführt werden. Liegt die Leitung unter dem Fußboden eines Kellers, fo genügt eine Deckung von 30 Zentimeter. „ , „
Die Einläufe in die Ableitungsrohre sind mit festen Sieben und Rosten zu versehen, so daß feste Sperrkörper nicht in die Leitung gelangen können, außerdem müssen stets geeignete Schlammfänge, Laubfänger usw. eventuell mit entsprechenden Eimern vorhanden sein.
§ 5.
Die Einleitung von Säuren, Laugen u. dgl. in den Kanal ist verboten, desgleichen ist das Einwerfen und Einschütten von Kehricht, Schlamm, Asche usw. in die Sinkkasten, sowie das Einschütten und Ablausenlassen von Abwässern in die Strahengossen unzulässig. Der Anschluß der mit Wasserspülung versehenen Aborte und der Pissoire kann auf Antrag gestattet werden.
8 6.
Die einzelnen Rohrstränge, Einläufe usw. dürfen nicht eher verfällt werden, bis sie von dem Beauftragten der Bürgermeisterei besichtigt und abgenommen sind.
§ 7.
Die Anschluhleitungen vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze gehen kostenlos in den Besitz der Gemeinde über, die hierfür die ständige Unterhaltung übernimmt.
§ 8.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, so» nicht anderweitige Strafvorschriften anzuwenden sind, nach Artikel 79 j 80 der Allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichs!» oder mit Haft bestraft.
Auherdem kann gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Allgemeinen Vaw> nung zwangsweise die vorschriftsmäßige Veränderung oder Beseitig der ohne vorherige Erlaubnis oder vorschriftswidrig errichteten > lagen auf Kosten der Schuldigen angeordnet werden.
§ 9.
Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung - Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 20. Juni 1928.
Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Betr.: Bau und Betrieb von Dampfbadöfen.
An die Orkspolizeibehörden und die Gendarmeriestationen des Kreises.
Die Reichsarbeitsverwaltung hat im Benehmen mit den Länderm rungen und dem Bäckerei- und Konditorei-Maschinenverband „Richilm für den Bau von Dampfbacköfen und ähnlicheii Defen mit Perkinsröhn und ein „Merkblatt für die Wartung von Dampfbacköfen" feftgeftelti. i tragen den Erfahrungen und dem Bedürfnis der Praxis Rechnung r werden bei genügender Beachtung geeignet fein, bisher aufgetretene L stände zu beseitigen. Besonders wichtig ist die Kenntnis des Merkickc in den Bäckereibetrieben, und deshalb ist darin die Bemerkung auf nommen, daß das Merkblatt sowohl, wie die vom Ofenlieferer zu ftelltt Behandlungsvorschrift an jedem Ofen auszuhängen ist.
Wir empfehlen Ihnen, darauf hinzuwirken, daß die Richtlinien - gebenenfalls Anwendung finden und daß das Merkblatt in jedem in J tracht kommenden Betrieb ausgehängt wird. Abdrucke der Richtlinien i des Merkblattes können von uns gegen Erstattung der Kosten (5 Pf Stück) bezogen werden.
Gießen, den 21. Juni 1928.
Kreisamt Gießen. I. B.: Güngerich.
Bekanntmachung.
Wegen Ausführung von Walz- und Teerarbeiten wird die Provinz- strahe „Gießen—Krofdorf" vom 28. 3uni b. 3. ab bis auf weiteres- jeglichen Verkehr gesperrt.
1 Umleitung erfolgt über Abendstern nach Krofdorf.
Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Gießen, den 27. Juni 1928.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.____________j
Bekanntmachung.
Betr.: Straßensperren.
Infolge Gleisarbeiten am Eisenbahnübergang in km 22,97 der 6trc Gießen—Fulda (Bahnhof Grünberg) wird die Straße, ©rünberg—6 dorf bei genanntem Uebergang vom 7. 3uli, 6 Uhr vormittags, bis 8.1 10 Uhr vormittags, gesperrt. ' , . '
Desgleichen wird die Kreisstraße Klein-Lmden—Heuchelheim - Uebergang in km 162,51 der Strecke Köln—Gießen wegen Vornahme i Gleisarbeiten am 3. 3uli 1928, von 7 bis 17 Uhr, gesperrt.
Gießen, den 29. Juni 1928.
Provinzialdirektion Oberhessen.J
Dienstnachrichken des kreisamkes.
In der Gemarkung Launsbach (Kreis Wetzlar) ist die Maul- - Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Der Ort und die Gemaw Launsbach sind zum Sperrbezirk und die Orte und Gemarkungen WO und Krofdorf zum Beobachtungsgebiet erklärt worden.
Druck der Brühl'schen Olniversi iSts. Buch. und Steindruckerei. 2k. Lange. Gießen.


