Amtsverkündigungs-latt fär die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen jjj. 29 Erscheint Dienstag und Freitag. 30. Oktober Nur durch die Post Zu beziehen. 3928
Mba!is»Aebersicht: Straßensperre-Aufhebung. — Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1928/29 an den landwirtschaftlichen Schulen bei den hessischen Landwirtschaftsämtern. — Beleuchtung der Fuhrwerke zur Nachtzeit. — Schlüsselzahlen. - Wetterdienst in der Schule. -
Unterstützung der Volksbüchereien.
Bekanntmachung.
Setr.: Straßensperre-Aufhebung.
Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke „Gießen—Klein-Linden"
wird ab 28. Oktober vollständig aufgehoben.
Gießen, den 23. Oktober 1928.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Bekanntmachung, betreffend die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1928/29 an den landwirtschaftlichen Schulen bei den hessifchen Landwirtfchastsämtern.
Der ordentliche Lehrgang an den landwirtschaftlichen Schulen in Lich und Grünberg beginnt am
Montag, dem 5. November d. 3.
und zwar in Lich um 10 Uhr und in Grünberg um 9% Uhr.
Anmeldungen zur Aufnahme werden von den Direktoren beider Landwirtschaftsämter entgegengenommen und sind alsbald zu richten für die Landwirtschaftliche Schule in
Lich an Herrn Direktor Dr. Lehr, Landwirtschaftsamt Lich,
Grünberg an Herrn Direktor Trautmann, Landwirtschastsamt Grünberg.
Genannte Herren erteilen auch nähere Auskunft über das Alter der auszunehmenden Schüler, das Schulgeld, den Lehrplan und die evtl. Unterbringung der Schüler in Privathäusern.
Fernruf: Lich Nr. 39, Grünberg Nr. 70.
Die in die Unterklassen eintretenden Schüler müssen bereits zu Ostern 1927 aus der Volksschule entlassen sein; das Schulgeld betragt für das Winterhalbjahr 30 Reichsmark für hessische und 35 Reichsmark für nichthessische Schüler.
Auf die große Bedeutung der fachlichen Ausbildung der heranwachfen- den landwirtschaftlichen Jugend möchten wir befonders Hinweisen.
Gießen, den 12. Oktober 1928.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir verweisen hiermit aus die vorstehende Bekanntmachung und empfehlen Ihnen, diese alsbald wiederholt ortsüblich veröffentlichen zu laßen, auch bei den Landwirten auf Anmeldung ihrer den landwirtschaftlichen Beruf ergreifenden Söhne zum Schuleintritt hinzuwrrken.
Gießen, den 12- Oktober 1928.
Kreisamt Gießen. 3.V.: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
Betr.: Straßenverkehrsordnung; hier: Beleuchtung der Fuhrwerke zur Nachtzeit.
Unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 17. Februar 1928 -- Amtsverkündigungsblatt Nr. 14 vom 21.2.1928 — wird hierdurch auf Grund des § 4 Abs. 3 der Allgemeinen Straßenverkehrsordnung vom 21. Oktober 1927 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 77 vom 28. Oktober 1927 — mit sofortiger Wirksamkeit folgende
Anordnung
getroffen:
Fuhren, die innerhalb der Gemarkung des Betriebssitzes oder benachbarter Gemarkungen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft ausgeführt werden (W i r t s ch a f t s f u h r e n), sind von der Beleuchtungspflicht nach 8 4 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung dann befreit, wenn die Fuhren auf Feld- und Holzabfuhrwegen ausgeführt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen sind zusammengekoppelte Fuhrwerke von der Verpflichtung, eine zweite Laterne am Hinteren Ende des letzten Fuhrwerks zu fuhren (vgl. § 4 Abf. 2 S. 2 der Straßenverkehrsordnung) befreit. Die Beleuchtung der Fuhrwerke muß aus einer hellbrennenden Laterne mit farblosem Glase bestehen und auf der Unken Seite des
Fuhrwerks so angebracht sein, daß der Lichtschein von entgegenkommenden und überholenden Fahrzeugen leicht bemerkt werden kann.
Gießen, den 24. Oktober 1928.
Kreisamt Gießen, I. V.: Dr. Heß.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Gendarmeriestationen des Kreises.
Auf die vorstehende Bekanntmachung weisen wir Sie mit dem Auftrage hin, für deren Durchführung besorgt zu sein. Es müssen danach alle Fuhrwerke, auch wenn sie der Einbringung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unmittelbar vom Feld aus dienen, während der Dunkelheit und bei starkem Nebel vorschriftsmäßig beleuchtet werden, sobald eine Provinzialstraße benutzt wird. Diese Anordnung hat sich als notwendig erwiesen, nachdem der Verkehr auf den Straßen einen derartigen Umfang angenommen hat, daß im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit, und zwar nicht nur der Kraftfahrzeuge, sondern ganz besonders auch der Fuhrwerke selbst, auf ausnahmslose Durchführung der Beleuchtung bei Benutzung von Provinzialstraßen nicht mehr verzichtet werden kann.
Zuwiderhandlungen sind zur Strafanzeige zu bringen, falls Verwarnungen, die für die Uebergangszeit der nächsten Wochen noch angebracht erscheinen, unbeachtet bleiben sollten.
Die Bürgermeistereien werden außerdem beauftragt, die Bekanntmachung wiederholt in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.
Gießen, den 24. Oktober 1928.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme auf die Ihnen unterm Schlüsselzahlen teilen wir Ihnen mit, daß auf zahlen (1) bei der
7. Einkommensteuerverteilung für das
6. Umsatzsteuerverteilung für das
5. Körperschaftssteuervertettung für das
zur Verteilung gekommen sind.
8. Mai d. I. mitgeteilten die Einheit der Schlüsfel-
Rj. 1928 = 100 Rpf.
Rj. 1928 = 40 Rpf.
Rj. 1928 = 20 Rpf.
Gießen, den 25. Oktober 1928.
Kreisamt Gießen. 3.58.: Dr. H e ß.'
Betr.: Wetterdienst in der Schule.
An die Bürgermeistereien und Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Der Wert der Wetterkarte und die Wettervoraussage für die verschiedenen Zweige der Wirtschaft — Landwirtschaft, Industrie, Schiffahrt, Luftfahrt usw. — wird immer mehr erkannt, und beide gewinnen zunehmend an Verbreitung.
Fast in jeder größeren Tageszeitung erscheinen Wetterberichte mit Kartenbild, und es besteht so das Bedürfnis nach Verständnis über die Grundlagen des Wetterdienstes, insbesondere über den Einfluß von Hoch- und Tiefdruckgebieten und ihre Auswirkung in die Wetterlage einer Gegend.
Um das Verständnis für Wetterkarte und Wettervoraussage zu fördern, erscheint es von Wichtigkeit, daß eine regelrechte Einführung in den Gegenstand bereits in der Oberklasse der Volksschule sowie auch in der Fortbildungsschule erfolgt.
Die Hessische Wetterdienststelle, die schon jahrelang eine Karte herausgibt, teilt uns mit, daß ihre Karte täglich — auch Sonntags — erscheint und monatlich 1 Reichsmark zuzüglich 42 Reichspfennig Postzustellungs- gebühr kostet.
Allmonatlich erfolgt als Beilage die Herausgabe einer Statistik, die die Wetter- und Wasserstandsbeobachtungen von Hessen enthält. Gerade diese Statistik ist als Anschauungsmaterial von besonderer Wichtigkeit, da sie die jeweiligen monatlichen Niederschläge von 69 in Hessen verteilten meteorologischen Stationen enthält, bei denen das 20jährige Monatsmittel mit angeführt ist. Des weiteren gibt sie über Luftdruck, Temperaturverteilung, Wasserstände und den Gesamtwitterungsverlauf Auskünfte. Durch die verschiedene orographische Beschaffenheit Hessens zeigen


