Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, das Gartenbegießen und den Verbrauch sur Luxuszwecke so oft und fo lange zu verbieten und die Leitungen abzu­stellen, bis wieder genügendes Wasser vorhanden ist.

§ 5.

Wasserbezug zu gewerblichen Zwecken.

Sofern nicht besondere Abmachungen oder Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassermengen für gewerbliche und sonstige Zwecke vorliegen, ist die Gemeinde berechtigt, in Zeiten von Unter­brechungen der Wasserlieferung oder von Wassermangel den Bezug zu gewerblichen Zwecken so lange einzuschränken oder zu verbieten, bis wieder genügende Wassermengen zur Verfügung stehen.

dies

und

§ 6.

Anmeldung.

werden.

Wenn der Besitzer sein Grundstück während der Dauer des Ueberein- kommens ohne Einhaltung der vorerwähnten Kündigung veräußert, so bleibt er so lange selbst haftbar, als der neu« Erwerber nicht m rechts­verbindlicher Weife in die Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber ein- getreten ist.

§ 7.

Zuleitung.

Beim Bau der Wasserleitung sind die Zuleitungen vom Hauptrohre in der Straße bis zu den Grundstücksgrenzen oder bis etwa em Meter innerhalb der betreffenden Grundstücke auf Kosten der Gemeinde herge- ftellt und die notwendigen Waffermeffer geliefert und angebracht worden.

Bei späterer Anmeldung (nach Fertigstellung des Baues) geschieht die Ausführung der Zuleitung vom Hauptrohr bis zu den Liegenschaften durch die Gemeinde aus Kosten des Antragstellers. Zuleitung nebst Wasser­messer und Haupthahn bleiben jedoch auch in diesem wie im ersteren Falle Eigentum der Gemeinde. Diese unterhält alle Zuleitungen, auf gemeinheitlichem Gelände auf ihre Kosten,^ wahrend die Anlage und Unterhaltung der auf Privatbefttz gelegenen Teile der Zuleltrmg dem. Be­sitzer obliegen. Kommt der Besitzer seiner Unterhaltungspslicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nach, so kann die Gemeinde die Instand­setzung auf Kosten des Säumigen vornehmen lassen oder seine Anschluß- lcitung am Hauptrohr abtrennen und ihn vom Wasserbezug ganz oder zeitweise ausschließen. Bei Bruch von Zuleitungen ist dem Rohrmelster oder der Bürgermeisterei unverzüglich Anzeige zu machen, damit die Ab­sperrung der Straßenleitung vorgenommen werden kann.

Wer aus der Gemeindewasserleitung Wasser beziehen will, hat bei der Bürgermeisterei schriftlich zu beantragen.

Durch diesen Antrag unterwirf? sich der Abnehmer der Satzung allen Bestimmungen, die in dieser Beziehung von den zuständigen e teilen demnächst etwa erlassen werden sollten. Er verpflichtet sich zugleich, ab­gesehen von dem Fall in § 7, zum Wasserbezug für sein Besitztum auf die Dauer eines Jahres, von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privat- leitunq mit dem Hauptrohr an. Wird 3 Monate vor Ablauf des Jahres von keiner Seite gekündigt, so läuft das Uebereinkommen stillschwelgend weiter und kann nur unter Beobachtung einer am 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober stattsindenden dreimonatigen Kündigung aufgelöst

§ 8.

Wandstärke

8

10,1 kg

12,1 kg

Lichtweite 15,2 kg

19,9 kg

Lichtweite

40 mm

50 mm

60 mm

80 mm

100 mm

Lichtweite Lichtweite

und und und und

8

8}

9

9

Wandstärke Wandstärke Wandstärke Wandstärke.

bei bei bei bei bei

mm mm mm mm mm

Lichtweite 24,4 kg § 9.

Lage und Material der Zuleitungen.

Wenn bei der Anmeldung zum Anschluß an die Wasserleitung für die Ausführung der Hausleitung nicht besondere Vorschriften gegeben werden, sind folgende Bestimmungen anzuwenden.

Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen mit der Oberkante mindestens 1,50 Meter tief liegen. Die Ver­legung von Röhren durch Dung- oder Abtrittsgruben -st streng untersagt. Als Material werden nur gußeiserne Röhren von 40 Millimeter an auf­

wärts zugelaffen.

Guheisenröhren müssen folgende gleichmäßige Wandstärken und Min­destgewichte (einschließlich Musse) auf eine Lange von 1 Meter haben:

.... .. - unf) O---«n

Gebäudeieitungeu.

Dio aanre Anlage soll so eingerichtet sein, daß sie gegen die Einwir­kung des Frostes möglichst gesichert ist. Deshalb sind die Leitungen tun­lichst durch frostsreie Räume (Keller, Küchen) zu fuhren und wo dies nich angängig ist, mit schlechten Wärmeleitern zu umhullen. Die Führung der Leitungen durch Schornsteine ist untersagt.

Zur Wasserentnahme sollen ausschließlich Niederschraubhahne ver­wendet werden. Die im Handel unter dem Namen schweres Modell bereickneten Ventile werden zur Verwendung empfohlen. Auch können tetzte^ vo^geschrieben werden.0 Im Keller de/ Hauses soll möglichst nah« dem Austritte des Rohres aus dem Fundament ein Durchgangsventilhahn a"gebracht sein. Außerdem muh jede Gebäudeleitung einen Entleerungs­balm erhalten, durch den bei Frost die ganze Hausleitung entleert werden kann. Der Entleerungshahn muh sich in der Nähe und m demselben Raum wie der Durchgangsventilhahn befinden. Zwischen Wassermesser und dem

Durchgangsventilhahn darf kein Zapf- oder Entleerungshahn angebracht jein, der letztere muß sich vielmehr hinter dem Waffermeffer befinden.

Abzweigleitungen nach Waschküchen, Hofräumen und Springbrunnen müssen besonders und, wenn keine passenden Räume vorhanden sind, in Schächten angebrachte. Absperr- und Entleerungsvorrichtungen, nötigen­falls auch Waffermeffer erhalten.

Eine direkte Verbindung des Röhrennetzes mit Dampfkesseln und Aborten mit Wasserspülung ist untersagt. Letztere dürfen nur vermittelst Spülbehälter an die Leitung angeschlossen werden.

Wo die Häuser nicht unterkellert oder keine Räume vorhanden sind, um Durchgangsventilhahn, Entleerungsventil, sowie auch Wassermesser unterzubringen, müssen besondere für das Einsteigen und Ablesen ge­nügende geräumige, vollständig entwässerte und solid abgedeckte Schächte zu deren Unterbringung angelegt werden.

Der Haupthahn, der Wassermesser und die Zuleitung zu diesen müssen vor jeder Beschädigung geschützt und so aufgestellt sein, daß den Beauf­tragten der Gemeinde jederzeit der Zutritt und die Einsicht möglich ist.

Jede Hauseinrichtung kann, bevor sie dem Gebrauch überwiesen wird oder bevor die Gemeindeverwaltung den Gebrauch gestattet, durch die Gemeinde einer Besichtigung und einer Probepressung unterworfen wer­den. Die Pressung hat auf das Doppelte des natürlichen Druckes, jedoch in der Regel nicht über 15 Atmosphären zu erfolgen. Alle zu der Probe­pressung nötigen Geräte und Hilsskräfte sind von dem Unternehmer, der die Hauseinrichtung gefertigt hat, bereitzuhalten. Diese Prüfung geschieht auf Kosten der Hauseigentümer.

Alle sich hierbei ergebenden Mängel und Anstände sind auf Anordnung der Gemeinde zu verbessern, ehe ein Wasserbezug stattfinden kann.

Durch die Beaufsichtigung und Prüfung der Anlage übernimmt die Gemeinde jedoch keine Verpflichtung oder Gewähr für deren Güte und dauernde Haltbarkeit. In dieser Beziehung ist vielmehr der Hausbesitzer haftbar.

§ 10.

Benutzung und Unterhaltung der Gebäudeieitungen.

Jeder Mangel an der Leitung, wie Undichtigkeit, Schweißen oder Tropfen der Leitung oder von Zapfhähnen ist alsbald durch den Haus­besitzer abstellen zu lassen.

Jede Handlung, durch die der Gang des Wassermefsers beeinträch­tigt werden kann, ist verboten.

Tritt stärkerer Frost ein, so sind in den Aborten mit Wasserleitung tagsüber die Fenster geschlossen zu halten, während der Nacht sind die Hausleitungen zu entleeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Win­ters zu entleeren und während des Winters leer zu halten.

§ 11- Feuerhähne.

Hydranten und Feuerhähne dürfen nur bei Feuersgefahr und zu den Uebungen der Feuerwehr, nicht aber zu anderen Zwecken benutzt wer­den. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, sie mit Plomben zu versehen, die nur bei Feuersgefahr oder bei Hebungen gelöst werden dürfen. Jeder Gebrauch der Feuerhähne ist binnen 24 Stunden der Gemeindeverwaltung anzuzeigen.

Beim Ausbruch eines Brandes find in den Privatleitungen, mit Aus­nahme der zum Speisen der Dampfkessel bestimmten, alle Hähne zu schließen, sofern solche nicht zur Bewältigung des Brandes selbst benutzt werden.

Jeder Abnehmer ist verpflichtet, während des Brandes feine Leitung zur Verfügung der Löschmannschaft zu stellen. Den Betrag für die Wasser­entnahme, bei Abgabe nach Wassermesfern, trägt die Gemeinde.

§ 12.

Wasferzins.

Zur Feststellung des Verbrauchs wird für jedes angeschlossene Grund­stück ein Wassermesser eingesetzt. Der für 1 Kubikmeter Wasser zu zah­lende Preis wird alljährlich vom Gemeinderat mit Genehmigung des Kreisamtes festgesetzt.

Das Wassergeld wird in vierteljährlichen Raten von den angeschlos­senen Grundstücksbesitzern erhoben. Ergibt sich, daß der Wassermesser nicht richtig gezeigt hat, dann wird der Verbrauch vom Gemeinderat durch Schätzung ermittelt und nach ihr bezahlt.

Heber den Verbrauch wird den Abnehmern eine Rechnung zugestelli. Deren Betrag ist nebst den Kosten etwaiger Unterhaltungsarbeiten, so­weit solche den Abnehmern zur Last fallen, bei Vorzeigen der Rechnungen zu entrichten. Wird diese Zahlung nicht sofort oder binnen 8 Tagen an die Gemeinde entrichtet, so erfolgt deren Beitreibung nach den Bestim­mungen über Einbringung der Gemeindeforderungen. Verzögert sich du Zahlung länger als 4 Jahr, so ist der Gemeinderat berechtigt, die Leitung auf der Straße oder im Hause abzusperren und zu plombieren, wobei die Plombe von den Hauseigentümern nicht verletzt werden darf. Auch kann die Gemeinde die Leitung abtrennen lassen, die Kosten hat der Hauseigentümer zu tragen.

§ 13.

Vorkehrungen bei Wassermangel.

Wenn Wassermangel eingetreten ist, oder zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, alle Zweigleitungen, die nicht dem gewöhnlichen Verbrauch dienen, zu schließen und zu plombieren oder deren Geschlossen­haltung zu verlangen. Solchen Anordnungen muß unbedingt Folge ge-