Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Nr. 22 Erscheint Dienstag und Freitag. 22. März Rur durch die Post zu beziehen. 1928
Znhalts-Llebersicht: Die Hegezeit der Schnepfen. — Die Ausführung des Tlrkundenstempelgesetzes. - Lleberwachung der Handelssiallungen. - Schalräude in Annerod. - Aufgabenfammiung für den Rechenunterricht in Mädchenberufs- und Haushaltungsschulen. - Verbot öffentlicher Lustbarkeiten in der Karwoche.-Das Werk von Dr. Stieve.—Bezug von Wasser aus dem Wafferwerk der Gemeinde Langsdorf.—Dienstnachrichlen.
Bekanntmachung,
die Hegezeit der Schnepfen betreffend.
Vom 23. März 1928.
Auf Grund des Artikels 29 des hessischen Jagdstrafgesetzes habe ich in Ausnahme von der Bestimmung des § 2 Ziffer 8 der Verordnung, die Ausführung des Jagdstrafgesetzes, insbesondere Anordnung wegen der Hegezeit betreffend, vom 29. April 1914 (Reg.-Bl. S. 218) für dieses Jahr die Schuß- zeit für Waldschnepfen im ganzen Gebiet des Volksstaates Hessen bis zum Dienstag, dem 10. April 1928 einschließlich verlängert.
Darmstadt, den 23. März 1928.
Der Minister des Innern.
L e u s ch n e r.
Bekanntmachung
Betr.: Die Ausführung des Urkundenstempelgesetzes vom 12. August 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1910 und des Gesetzes vom 3. Januar 1923.
Unter Hinweis auf Artikel 33 des obengenannten Gesetzes wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Erhebung der Stempelabgabe für Verkaufs- und Waagautomaten, für Automaten, die zur Unterhaltung des Publikums dienen und nur gegen Entgelt benutzt werden können, für öffentlich aufgestellte Klaviere, Radioapparate oder sonstige Musikwerke, für Federwagen, Luxuswagen und Luxusreitpferde für die Zeit vom 1. April 1928 bis 31. März 1929 von jetzt ab bis Ende März 1928 an allen Wochentagen, vormittags von 8 bis 12 Uhr, im Kreisamtsgebäude, Zimmer Nr. 8, stattfindet. Innerhalb des gleichen Zeitraumes können Anmeldungen von Automaten usw. (unter Vorlage der Steuerkarte) bei uns erfolgen.
Wer bis zum 31. März 1928 die Anmeldung der steuerpflichtigen Automaten usw. bei uns nicht erwirkt hat, ist zur Weiterentrichtung der Abgabe bei Meidung der Bestrafung und zwangsweisen Beitreibung verpflichtet.
Die für das Rechnungsjahr 1927 ausgestellten Karten sind vorzulegen.
Dem Polizeiamt Gießen und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises empfehlen wir, vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise wiederholt zu veröffentlichen.
Gießen, den 14. März 1928.
Kreisamt Gießen. I. D.: Schmidt.
Bekanntmachung
Betr.: Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes; hier: Ueberwachung der Handelsstallungen usw.
Unsere Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt Nr. 17 vom 6. März 1928 wird dahingehend geändert, daß aus der Liste der unter veterinärpolizeilicher Beaufsichtigung stehenden Handelsstallungen gestrichen werden:
die Stallung des Georg Tränkner, Gießen, Walltorstraße 28
die Stallung des Georg Dern, Gießen, Rodheimer Straße 36.
Gießen, den 21. März 1928.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Bekanntmachung
Betr.: Schafräude in Annerod.
Die durch unsere Verfügung vom 26. Oktober 1927 angeordneten Sperrmaßnahmen werden aufgehoben.
Gießen, den 21. März 1928.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Betr.: Aufgabensammlung für den Rechenunterricht in Mädchenberussund Haushaltungsschulen.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Das im Zentralverlag für Berufs- und Fachschulen Herrose, Wittenberg (Bezirk Halle), erschienene Rechenbuch „Aufgabensammlung für den Rechenunterricht in Mädchenberufs- und Haushaltungsschulen", herausgegeben von Adam Christ, Rektor zu Heppenheim a. d. Bergstraße, ist von dem Herrn Minister für Kultus und Bildungswesen zur Einführung zugelassen worden.
Gießen, den 22. März 1928.
Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fische r.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verfügung des Herrn Ministers des Innern vom 10. März 1924 zu Nr. M. d. I. 7792 und 5. April 1924 zu Nr. M. d. 1.10644 haben am Palmsonntag, dem 1. k. M., und an dem darauffolgenden Karfreitag öffentliche Lustbarkeiten, wie z. B. auch Fußballwettspiele, zu unterbleiben. Theatralische Vorführungen, Kinovorführungen werden nur dann zugelassen, wenn die Darbietungen ernsten oder belehrenden Inhalts sind und der besonderen Bedeutung und Weihe dieser Tage angepaßt werden.
An den übrigen Tagen der Karwoche einschließlich Ostersonntag sind theatralische Vorführungen und Konzerte aller Art, einschließlich der Begleitmusik bei Lichtspielen, zulässig, wenn sie ebenfalls ernsten, belehrenden Inhalts und der Bedeutung und Weihe dieser Tage angepaßt sind.
Oeffentliche Tanzlustbarkeiten werden für diese Tage grundsätzlich nicht genehmigt.
Die für den Palmsonntag und die Karwoche vorgesehenen Programme sind dem Polizeiamt zwecks Prüfung sofort, spätestens bis Dienstag, den 27. l. 211., in doppelter Ausfertigung einzureichen.
Gießen, den 20. März 1928.
Hessisches Polizeiamt. Wolf.
Betr.: Das Werk von Dr. Stieve: „Deutschland und Europa 1890—1914".
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Mit nächster Post geht jedem Schulvorstand ein Exemplar des Werkes „Deutschland und Europa 1890—1914" von Dr. Stieve zu. Die Stücke sind uns von dem Herrn Minister für Kultus und Bildungswesen zur Verteilung an die Schulvorstände überlassen worden.
Gießen, den 23. März 1928.
Hessisches Kreisschulamt. 3. 23.: Fischer.
Betr.: Gemeindewasserleitung Langsdorf.
Ortssatzung
über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Langsdorf.
Auf Grund des Artikel 15 der Landgemeindeordnung wird zufolge Beschlusses der Gemeindevertretung nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 24. Februar 1928 zu Nr. M. d. 1.6048 das Nachstehende angeordnet.
§ 1.
Berechtigung zum Wasserbezug.
Der Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Langsdorf kann, sofern die Lage und Beschaffenheit des betr. Grundstücks dies möglich machen, einem jeden Grundstücksbesitzer in Langsdorf gestattet werden, der sich den in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen unterwirft und den von der Gemeinde geforderten Wasserzins entrichtet.
Für entfernt liegende Grundstücke und vereinzelt liegende Gebäude an Straßen und Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen, behält sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor.
§ 2.
Unterbrechung der Wasserlieferung.
Eintretende Unterbrechungen der Wasserlieferung berechtigen den Abnehmer ebensowenig zu Ansprüchen an die Gemeinde als die Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde.
§ 3.
Beschränkung des Bezugs.
Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten steht, so ist die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück festzusetzen und darüber zu wachen, daß diese Festsetzungen befolgt werden. Auch kann sie die Leitung zu gewissen Tages- oder Nachtzeiten absperren und den Bezug nur für gewisse Tageszeiten freigeben.
§ 4.
Berechtigung zum Wasserbezug für Garkenbegiehen und Luxuszwecke und Beschränkung des Bezugs.
Für Grundstücke an Wegen, in denen keine Leitungen liegen, bleibt besondere Vereinbarung vorbehalten.


