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Anordnung
zur Ausführung des Reichsviehfeuchengefehes.
Vom 13. Januar 1928.
Auf Grund der Paragraphen 17, 78 und 79 Abf. 2 des Reichsvieh- scuchengejetzes vom 28. Juni 19U9 (R. G. Bl. S. 519) und des Artikels 1 des Heßischen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichsvieh- seuchengeseges (Reg.-Bl. 6.161) wird angeordnet:
§ 1.
Alle im Eisenbahnverkehr beförderten Klauentiere sind beim Entladen a m t s tierärztlich zu untersuchen. Die Tiere dürfen von der Entladestelle erst entfernt werden, wenn alle zu dem Transport gehörigen Tiere untersucht sind, es sei denn, daß der für die Entladestation zuständige beamtete Tierarzt der Eijenbahnbehörde des Entladeortes mitgeteilt hat, daß die Entladung und Entfernung der Tiere ohne vorherige amtstierärztliche Untersuchung vorgenommen werden darf. Im letzten Falle sind die Tiere im Stalle des Empfängers zur nachträglichen Untersuchung bereitzuhalten. Lor abgeschlossener Untersuchung dürfen Tiere nur mit polizeilicher Genehmigung aus den Ställen entfernt werden.
§ 2.
Von dem Eintreffen der untersuchungspflichtigen Sendungen hat der Besitzer oder Begleiter der Tiere dem zustäitdigen beamteten Tierarzt rechtzeitig, spätestens aber zwölf Stunden vor der Ankunft, nötigenfalls telegraphisch, Mitteilung zu machen.
§ 3.
Die Vorschriften von den Paragraphen 1 und 2 finden keine Anwendung auf:
a) Tiere, die bereits an demselben Tage untersucht worden sind. Als Tag gilt die Zeit von 12 Uhr nachts bis 12 Uhr nachts.
Der Nachweis, daß die Tiere an demselben Tage a m t s tierärzt- lich untersucht worden sind, ist der Eisenbahnbehorde des Entladeortes durch eine a m t s tierärztliche Bescheinigung auf dem Frachtbrief zu erbringen, worin die Tiere mit genauer Angabe der Kennzeichnung aufgesührt sind, die Stunde der Untersuchung genau angegeben und bescheinigt ist, daß die Tiere bis 12 Uhr nachts desselben Tages ohne weitere Untersuchung entladen werden dürfen!
b) die in Kisten, Körben und Vorschlägen als Stückgut besörderten, nicht zu Handelszwecken bestimmten Klauentiere, soweit sie über eine Strecke von nicht mehr als 50 Kilometer befördert worden sind;
c) die in öffentlichen Schlachthöfen zum Zwecke sofortiger Abschlachtung entladenen Tiere;
d) die unmittelbar von den Schlachtviehmärkten Mainz, Darmstadt, Frankfurt a. M., Offenbach a. M., Mannheim, Wiesbaden, Koblenz und Köln kommenden, als Schlachtvieh vorfchriftmäßig gekennzeichneten und auf dem Frachtbrief mit einem besonderen Stempelaufdruck als Schlachtvieh bezeichneten Tiere, wenn sie am Bestimmungsort bis 12 Uhr mittags des auf den Markttag folgenden Tages entladen werden;
e) Sendungen, ausgenommen solche von Nutzviehmärkten, die nachweislich nur eine kurze, nicht über 50 Kilometer lange Strecke auf der Eisenbahn befördert worden sind, sofern der Nachweis, daß die Tiere auf die letzte unter 50 Kilometer liegende Strecke nicht durch Umladen verbracht worden sind, durch eine bahnamtliche Bescheinigung auf dem Frachtbrief erbracht wird.
„ § 4-
Zur Vornahme der Untersuchung ist nur der für den Entlade- bzw. Einstellort zuständige beamtete Tierarzt oder dessen amtlich bestellter Vertreter befugt. Die Bescheinigungen sind stets mit dem Dienststempel zu versehen.
§ 5.
Die Kosten der Untersuchungen sind von dem Besitzer zu tragen (Artikel 21 des Hessischen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 — Reg.-Bl. S. 161) und werden nach den dafür gegebenen Vorschriften durch Stempelmarken zur Staatskasse erhoben.
Die vorstehenden Anordnungen finden auf die Beförderung von Klauentieren zu Schiff oder mit Auto sinngemäße Anwendung.
§ 7.
Zuwiderhandlungen werden nach den Paragraphen 74 ff. des Reichs- oiehfeuchengesetzes bestraft.
§ 8.
Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1928 in Kraft.
Darmstadt, den 13. Januar 1928.
Der Minister des Innern.
I. V.: Spa me r.
Bekanntmachung.
Betr.: Den Geschäftsgang bei dem Kreisamt Gießen.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen von 14. März 1925, AVBl. Nr. 22, vom 17. März 1925, vom 1. Februar 1926, AVBl. Nr. 11 vom 5. Februar 1926, und vom 16. November 1926, AVBl. Nr. 93 vom 19. November 1926, weisen wir wiederholt darauf hin, daß Amtstage bei der unterzeichneten Behörde nur Dienstags vormittags und Freitags vormittags jeder Woche sind. Während der übrigen Zeit sind die Dienstzimmer des Kreisamts für das Publikum geschloffen, so daß, soweit es sich nicht um Fälle allerdringendster Art handelt, Personen, die außerhalb der Amts- tage hier vorsprechen, auf Abfertigung nicht rechnen können.
Gießen, den 19. Januar 1928.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
An den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir ersuchen, die vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weife, in den Landgemeinden außerdem durch Aushang des Ihnen mit Verfügung vom 14. März 1925 zugegangenen Plakats zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Weiter weisen wir die Bürgermeistereien der Landgemeinden ausdrücklich an, Gesuche, die von ihnen aufzunehmen sind oder schriftlich bei ihnen vorgebracht werden, mit der Post hierher zu schicken und nicht, wie dies vielfach übtich war, durch den Gesuchsteller selbst uns zu übermitteln.
Gießen, den 19. Januar 1928.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Harbach; hier: Dränagezinsenausschlag und Kostenausschlag.
In der Zeit vom 31. Januar 1928 bis einschließlich 6. Februar 1928 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Harbach
a) der Kommissionsbeschluß vom 9. März 1927 Ziffer 1 nebst dem dazu gefertigten Dränagezinsenausschlag;
b) der Kommissionsbeschluß vom 20. Dezember 1927 Ziffer 3 nebst dazu gefertigtem Kostenausschlag
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Osfenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Harbach schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Lauterbach, den 24. Januar 1928.
______________Der Hessische Feldbereinigskommissar. O h l y.
Dienstnachrichken des kreisamkes.
9n der Gemeinde Arnshain (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die getroffenen Sperrmaßnahmen sind aufgehoben.
In Selters (Kreis Büdingen) ist die Schweinepest ausgebrochen. Die erforderlichen Sperrmaßregeln wurden angeordnet.
Druck der Drühl'fchen Universität-.Buch. und Steindruckerei, A. Lange. Giehem


