Amtsverkündigungsblatt"
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
7ir. I Erlcheinl Dienstag unö Lrettag. 27. LüNUar 2tur durch die Post zu beziehen. 1928
Jnhalts-Aebersicht: Die zur Staatskasse fliehenden Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen. - Deterinärpotizeiliche Beaufsichtigung von Hanbetsstallungen- - Aussührung des Reichsoiehseuchengetehes. — Geichäftsgang bei dem Kreisamt Gießen. — Feldbeceinigung in Harbach. — Dienstnachrichten.
Bekanntmachung.
die zur Staatskasse fliehenden Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen betreffend.
Vom 13. Januar 1928.
In der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1926, die zur Staatskasse fliehenden Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen betreffend (Reg.-Bl. 1927 S. 2) wird als Ziffer Illa neu eingefügt:
Für die amtstierärztliche Revision einer Handelsstallung, einer Gaft- stallung oder einer gewerblichen Biehmästerei.....2 RM.
Darmstadt, den 13. Januar 1928.
Der Minister des Innern.
I.V.: Spanier.
Anordnung, die veterinärpolizeiliche Beaussichtigung von handelsstallungen ufro. betr.
Vom 13. Januar 1928.
Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R. G. Bl. S. 5i9), des §6 der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsvorschriften vom 7. Dezember 1911 (R. G. Bl. 1912 S. 4) und des Artikels 1 des Hessischen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes (Reg.-Bl. S. 161) wird angeordnet:
1.
Ställe und Betriebe von Vieh- und Pferdehändlern, Gastställe, die in regelmäßiger Wiederkehr und in größerem Umfang zur Einstellung von Handelsvieh benutzt werden, sowie gewerbliche Viehmästereien unterliegen der regelmäßigen Ueberwachung durch den beamteten Tierarzt.
Soweit für die genannten Betriebe die Führung eines Kontrollbuches gemäß § 17 Ziff. 4 des Reichsviehseuchengesetzes und der Paragraphen 20 bis 23 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats nicht vorgeschrieben ist, haben die Inhaber der Betriebe über das Vorhandensein, den Zu- und Abgang von Tieren, die der Beaufsichtigung unterstellt sind oder sich in den ihr unterworfenen Betrieben befinden, Buch zu führen.
Die hiernach der Beaufsichtigung unterliegenden Gastställe sind von den Kreisämtern zu bestimmen.
2.
Die Kosten der Beaufsichtigung fallen dem Besitzer oder Unternehmer zur Last (Art. 21 des Hessischen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes (Reg.-Bl. 6.161) und werden zur Staatskasse eingezogen. Die Hohe dieser Kosten wird besonders festgesetzt. , Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anordnung werden nach §74 und ff. des Reichsviehseuchengesetzes bestraft.
4.
Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1928 in Kraft.
Darmstadt, den 13. Januar 1928.
Der Minister des Innern.
__________________________I. V.: Spamer.___________________________ Betr.: Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes; hier: die amtstierärztliche Untersuchung der mit der Eisenbahn usw. beförderten Tiere.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen, das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmeriestationen des Kreises.
Die nachstehende Anordnung des Herrn Ministers des Innern zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 13. Januar 1928 bringen wir Ihnen zur Kenntnis mit dem Empfehlen, in Zukunft hiernach zu verfahren.
G i e ß e n, den 21. Januar 1928.
Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.
Anordnung zur Durchführung des Reichsviehfeuchengefehes.
Vom 13. Januar 1928.
Zum Schutze gegen die besondere Seuchengefahr, die durch Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen droht, wird auf Grund der Paragraphen 18 bis 20 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R. G- Bl. S. 519) und des Artikels 1 des Hessischen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes (Reg.-Bl. S. 161) an- geordnet:
„ § 1-
a) Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine), das aus stark verseuchten Gebietsteilen nach Hessen einge- sührt wird, ist tunlichst schon vor der Einfuhr, spätestens aber zwölf Stunden nach der Einfuhr dem zuständigen beamteten Tierarzt und
der Polizeibehörde des Einstellungsortes unter Angabe von Zahl, Geschlecht, Alter, Farbe und Abzeichen und etwaigen besonderen Kennzeichen, sowie der Herkunft anzumelden. Anzeigepflichtig ist jeder, der die Tiere einführt oder einfuhren läßt, einerlei, ob dies für eigene Rechnung oder für Rechnung anderer oder im Auftrag anderer geschieht. Dieses Vieh ist ferner sofort nach der Einfuhr auf die Dauer von fünf Tagen (fünfmal 24 Stunden) in besonderen Räumen abzusondern. Wird das abzusondernde Vieh in ein Gehöft eingestellt, in dem sich noch anderes Klauenvieh befindet, so ist sämtliches darin untergebrachte Klauenvieh der Absonderung unterworfen. Eine Verteilung des Viehs ist verboten.
b) Während der Absonderung darf das Gehöft, abgesehen von Notfällen, nur von dem Besiger der Tiere, dessen Stellvertreter, den mit der Wartung und Pflege vertrauten Personen und von Tierärzten unter den notwendigen Vorsichtsmaßregeln (Reinigung, Desinfektion) betreten werden.
c) Ein Wechsel des Standortes des abgesonderten Viehs ist nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig. Es darf so lange nicht aus dem Gehöft entfernt werden, als nicht durch die Untersuchung des zuständigen beamteten Tierarztes die Seuchenfreiheit des Viehs festgestellt ist.
d) Das Abschlachten von abgesondertem Vieh ist jederzeit nach den für Beobachtungsvieh geltenden Vorschriften (§ 166 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Reichsviehseuchengesetz) zu gestatten.
e) Soll das abgesonderte Vieh aus dem Gehöft entfernt werden, so ist nach Ablauf der fünftägigen Absonderungsfrist das gesamte in dem Gehöft untergebrachte Vieh durch den zuständigen beamteten Tierarzt zu untersuchen. Ergibt diese Untersuchung, daß der gesamte Klauenviehbestand des Gehöftes frei von seuchenverdächtigen Erscheinungen ist, so ist die Absonderung aufzuheben und dem Tierbesitzer ein amtstierärztliches Zeugnis nach vorgeschriebenem Muster auszustellen.
l) Von der Absonderung kann das eingeführte Vieh von dem beamteten Tierarzt befreit werden, wenn durch ein amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, daß die Tiere von einem Markt stammen, der der zwangsweisen amtlichen Impfung unterstellt ist, und wenn darin bescheinigt ist, daß die Tiere auf dem Markt in vorgeschriebener Weise geimpft worden sind, und wenn die Tiere bei der Untersuchung am Bestimmungsort frei von seucheverdächtigen Erscheinungen befunden worden sind.
§ 2.
Die Gebietsteile, die als stark verseucht anzusehen sind, werden auf Grund der vom Minister des Innern in der „Darmstädter Zeitung" veranlaßten Mitteilung jeweils in den Amtsverkündigungsblättern bekannt- gegeben.
Mit der Bekanntmachung in den Amtsverkündigungsblättern tritt gegenwärtige Anordnung für die darin als stark verseucht bezeichneten Gebietsteile in Kraft.
o § 3.
Zuwiderhandlungen gegen den § 1 werden nach den Paragraphen 74 ff. des Reichsviehseuchengesetzes bestraft.
§ 4.
Die Anordnung tritt am 1. Februar 1928 in Kraft.
Darmstadt, den 13. Januar 1928.
Der Minister des Innern.
I. V.: S p a m e r.
Betr.: Die Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes; hier: Absonderung des aus starkverseuchten Gebieten eingefllhrten Viehes.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadk Gießen, das Polizeiamk Gießen» die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmeriestakionen des Kreises.
Der Herr Minister des Innern hat die nachstehende Anordnung zur Durchführung des Reichsviehfeuchengefetzes erlassen. Wir bringen Ihnen die Anordnung hiermit zur Kenntnis und empfehlen Ihnen, in Zukunft hiernach zu verfahren.
Die in dem Ministerialamtsblatt Nr. 15 vom 5. Oktober 1922 zu Nr. M. d. I. II 8143 unter Ziffer A I erlassenen Vorschriften sind ausgehoben, ebenso unsere Bekanntmachung vom 25. Oktober 1922 (A. V. Bl. Nr. 111 vom 31. Oktober 1922), soweit sie Ziffern AI der genannten Verordnung betrifft.
Gießen, den 21. Januar 1928.
Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.


