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§ 14.
pflichten der Gemeinde zu Vorkehrungen wegen Reinhaltung des Wassers und der Leitung.
Die Gemeindeverwaltung ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alles zu tun, was zur Reinhaltung des Wassers und der Leitung erforderlich ist, sowie darüber zu wachen, daß alle Handlungen, die geeignet sind, die Reinheit des Wassers zu beeinträchtigen, unterlassen werden. Insbesondere ist sie verpflichtet, darüber zu wachen und dafür zu sorgen, daß die Sand- und Schlammfänge, Quellenkammern, Brunnenkammern, Sammelkammern, Hochbehälter und Brunnen, die Einsteig- rüume dazu, sowie das ganze Rohrnetz regelmäßig in angemessenen Zeiträumen gereinigt und gespült werden.
§ 15.
pflichten der Gemeinde zu Vorkehrungen für Arischerhaltung des Leitungswassers.
Die Gemeinde ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Wasser frisch zu erhalten. Insbesondere hat die Gemeindeverwaltung dafür zu sorgen, daß die Erneuerung des Inhalts der Endstränge des Rohrnetzes (sog. Sackstränge), die häufig nicht in genügendem Maße durch den Verbrauch bewirkt werden kann (namentlich nicht bei Abgabe nach Wassermessern), durch ständiges oder periodisches Laufenlassen bestimmter Wassermengen herbeigeführt wird. Sind zu diesem Zwecke keine öffentlichen Einrichtungen vorhanden, so hat die Gemeinde einzelnen, in der Regel den an den Leitungsenden angeschlossenen Hausbesitzern aufzugeben, ihre Zapfstellen zu diesem Zwecke auf bestimmte Zeiten oder beständig ganz oder teilweise zu öffnen.
§ 16.
pflichten einzelner Wasserabnehmer.
Die von der Gemeinde dazu bestimmten Wasserabnehmer (in der Regel die an den Leitungsenden angeschlossenen) sind verpflichtet, den Vorschriften im Interesse der Frischerhaltung des Wassers und Wassererneuerung genau nachzukommen. Ist keine Abflußeinrichtung für das Wasser vorhanden, so hat die Gemeinde die Anlage ausführen zu lassen oder doch für die Kosten aufzukommen. Der vorhandene Wassermesser dient dazu, die Befolgung der Vorschriften zu überwachen. Der Wasserverbrauch wird dann durch Schätzung ermittelt und nach dieser bezahlt.
§ 17.
Zuwiderhandlungen.
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Vertragsstrafe von 2 bis 20 Reichsmark, deren Aöhe sie in jedem einzelnen Fall festsetzt und die zur Gemeinde- bzw. Wasserwerkskasse zu entrichten ist, zu verhängen. Diese Strafe wird wie die Gemeindeforderungen beigetrieben.
§ 18.
Zukrikk zu den Leikungen.
Die Gemeinde sowie deren Vertreter oder Beauftragte haben das Recht des jederzeitigen Zugangs zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasserleitung verlegt ist.
§ 19.
Beschwerde.
Beim Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugsorgane beschließt der Gemeinderat. Dessen Beschlüsse können innerhalb einer Notfrist von 4 Wochen mit Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden.
§ 20.
.. Mr den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage wird ein Wasserwärter und für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter angenommen.
§ 21.
Vorstehende Ortssatzung tritt mit dem Tage der Veröffenüichuna im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Langsdorf, den 10. März 1928.
Hessische Bürgermeisterei Langsdorf.
Kneipp.
Dienstnachrichken des Kreisamkes.
In Rieder-Erlenbach (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
Feldschütze Ernst Pein von Rieder-Bessingen wurde als stellvertretender Wiegemeister für die Gemeinde Rieder-Bessingen ernannt und verpflichtet.
Friedrich Drechsler aus Lich wurde als Feldschütze für die Gemeinde Lich ernannt und verpflichtet.
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