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leistet, und es dürfen die Plomben nicht verletzt werden. Bei Nichtbe­folgung dieser Maßnahmen wird die Anschlußleitung ohne weiteres ab­getrennt und der Wasserbezug ganz oder zeitweise eingestellt.

§ 14.

pflichten der Gemeinde zu Vorkehrungen wegen Reinhaltung des Wassers und der Leitung.

Die Gemeindeverwaltung ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alles zu tun, was zur Reinhaltung des Wassers und der Leitung erforderlich ist, sowie darüber zu wachen, daß alle Handlungen, die geeignet sind, die Reinheit des Wassers zu beeinträchtigen, unterlassen werden. Insbesondere ist sie verpflichtet, darüber zu wachen und dafür zu sorgen, daß die Sand- und Schlammfänge, Quellenkammern, Brunnen­kammern, Sammelkammern, Hochbehälter und Brunnen, die Einsteig- rüume dazu, sowie das ganze Rohrnetz regelmäßig in angemessenen Zeit­räumen gereinigt und gespült werden.

§ 15.

pflichten der Gemeinde zu Vorkehrungen für Arischerhaltung des Leitungswassers.

Die Gemeinde ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Wasser frisch zu er­halten. Insbesondere hat die Gemeindeverwaltung dafür zu sorgen, daß die Erneuerung des Inhalts der Endstränge des Rohrnetzes (sog. Sack­stränge), die häufig nicht in genügendem Maße durch den Verbrauch be­wirkt werden kann (namentlich nicht bei Abgabe nach Wassermessern), durch ständiges oder periodisches Laufenlassen bestimmter Wassermengen herbeigeführt wird. Sind zu diesem Zwecke keine öffentlichen Einrich­tungen vorhanden, so hat die Gemeinde einzelnen, in der Regel den an den Leitungsenden angeschlossenen Hausbesitzern aufzugeben, ihre Zapf­stellen zu diesem Zwecke auf bestimmte Zeiten oder beständig ganz oder teilweise zu öffnen.

§ 16.

pflichten einzelner Wasserabnehmer.

Die von der Gemeinde dazu bestimmten Wasserabnehmer (in der Regel die an den Leitungsenden angeschlossenen) sind verpflichtet, den Vorschriften im Interesse der Frischerhaltung des Wassers und Wasser­erneuerung genau nachzukommen. Ist keine Abflußeinrichtung für das Wasser vorhanden, so hat die Gemeinde die Anlage ausführen zu lassen oder doch für die Kosten aufzukommen. Der vorhandene Wassermesser dient dazu, die Befolgung der Vorschriften zu überwachen. Der Wasser­verbrauch wird dann durch Schätzung ermittelt und nach dieser bezahlt.

§ 17.

Zuwiderhandlungen.

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ist die Gemeinde­verwaltung berechtigt, eine Vertragsstrafe von 2 bis 20 Reichsmark, deren Aöhe sie in jedem einzelnen Fall festsetzt und die zur Gemeinde- bzw. Wasserwerkskasse zu entrichten ist, zu verhängen. Diese Strafe wird wie die Gemeindeforderungen beigetrieben.

§ 18.

Zukrikk zu den Leikungen.

Die Gemeinde sowie deren Vertreter oder Beauftragte haben das Recht des jederzeitigen Zugangs zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasser­leitung verlegt ist.

§ 19.

Beschwerde.

Beim Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugs­organe beschließt der Gemeinderat. Dessen Beschlüsse können innerhalb einer Notfrist von 4 Wochen mit Klage im Verwaltungsstreitverfahren an­gefochten werden.

§ 20.

.. Mr den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage wird ein Wasser­wärter und für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter ange­nommen.

§ 21.

Vorstehende Ortssatzung tritt mit dem Tage der Veröffenüichuna im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Langsdorf, den 10. März 1928.

Hessische Bürgermeisterei Langsdorf.

Kneipp.

Dienstnachrichken des Kreisamkes.

In Rieder-Erlenbach (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

Feldschütze Ernst Pein von Rieder-Bessingen wurde als stellver­tretender Wiegemeister für die Gemeinde Rieder-Bessingen ernannt und verpflichtet.

Friedrich Drechsler aus Lich wurde als Feldschütze für die Ge­meinde Lich ernannt und verpflichtet.

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