Ausgabe 
26.10.1928
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Ur. Z8 Erscheint Dienstag und Freitag. 26. Oktober Nur durch die Post zu beziehen. 1928

Jnholts-Aebersicht: Die Bekämpfung von Biehseuchen. - Desinfektion der zur Beförderung von lebenden Tieren dienenden Kraftwagen. Hufbefchlag. Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1928/29 an den landwirtschaftlichen Schulen bei den hessischen Landwirtschaftsämtern. Das Ergebnis der Hauptkörungen 1928. Dienstnachrichten.

Betr.: Die Bekämpfung von Viehseuchen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, durch öffentliche Bekanntmachung auf die nach­stehenden Bestimmungen der Anordnung, die Bekämpfung von Vieh­seuchen betreffend, vom 12. Juli 1926 (ab gedruckt im Regierungsblatt Nr. 14 vom 3. August 1926, Seite 246) hinzuweisen.

Gießen, den 22. Oktober 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmid t.

Anordnung, die Bekämpfung von Viehseuchen betreffend.

Vom 12. Juli 1926.

Auf Grund des § 17 Ziffer 11 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909, des § 38 Abf. 2 der dazu erlassenen Ausführungsvor­schriften des Bundesrats vom 7. Dezember 1911, und der Artikel 1 und 2 des Hessischen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichs­viehseuchengesetzes ordne ich an:

1. Alle von Viehhändlern und Transportunternehmern zum Vieh­transport benutzten Fahrzeuge aller Art und alle sonstigen zu oder bei einer solchen Viehbeförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten, Käfige, Körbe, Krippen, Tränkvorrichtungen, Latierbäume, Hür­den, Ketten, Anbindestricke usw.) sind alsbald nach jedem Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.

2. Für die Durchführung der Reinigung und der Desinfektion find die Vorfchriften der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Vieh­seuchen (Anlage A zum Reichsviehseuchengesetz) maßgebend.

Darmstadt, den 12.Juli 1926.

Der Hessische Minister des Innern.

von Brentano.

Anordnung

über Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von lebenden Tieren dienenden Kraftwagen.

Vom 22. September 1928.

Auf Grund der §§ 17 Nr. 11, 78 und 79 Abf. 2 des Reichsvieh- feuchengefetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) wird zum Schutze gegeri die Verbreitung von Tierseuchen hiermit folgendes angeordnet:

§ 1.

Viehhändler, Kommissionäre Viehverwertungsgenossenschaften, Groh- schlächter und Transportunternehmer, die Klaüenvieh oder Geflügel ge­werbsmäßig mit Kraftwagen befördern wollen, haben dies der Orts­polizeibehörde anzuzeigen.

§ 2.

Sie zum Viehtransport verwendeten Kraft- und Anhängewagen müssen möglichst undurchlässige Böden und Wände haben, die jegliches Herausfallen oder Herausfließen von Streu, Kot und Urin aus den Wagen während des Transports verhindern. Die Wagen sollen so ein­gerichtet sein, daß die zu befördernden Tiere mit den Köpfen nicht dar­über hinwegkommen können. Die Verwendung von Wagen mit Latten­aufsätzen ist zulässig, sofern der untere Teil der Wagenwände wenigstens bis zur Höhe von 1 Meter dicht gefugt ist. Die Innenwände find mit einem haltbaren und leicht zu reinigenden Anstrich zu versehen.

§ 3.

Kraftwagen nebst Anhängewagen, die zur Beförderung von Klauen­vieh und Geflügel benutzt worden sind, sind nach jedesmaligem Ge­brauch zu reinigen und verschärft zu desinfizieren (vgl. § 6).

Das Kreisamt kann nach Anhörung des zuständigen beamteten Tier­arztes Ausnahmen zulasten. Es kann auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der Reinigung und Desinfektion nach jedesmaligem Gebrauch abgesehen werden kann.

§ 4.

Der Wagenhalter haftet für die Ausführung der Reinigung und Des­infektion und trägt deren Kosten.

§ 5.

Die Reinigung und Desinfektion hat alsbald, spätestens 24 Stunden "ach der Entladung, zu erfolgen.

Die für die Vornahme der Desinfektion bestimmten Oertlichkeiten müssen undurchlässige Fußböden und gute Abflußmöglichkeiten besitzen, um das bei der Reinigung abfließende Schmutzwasser zur Unschädlich­machung in einer Grube sammeln oder unschädlich ableiten zu können.

§ 6.

Die Reinigung und Desinfektion der Kraftwagen, der etwa benutzten Anhängewagen und der dazu gehörigen Geräte erfolgt nach den für die verschärfte Reinigung und Desinfektion der Eisenbahnviehwagen gelten­den Bestimmungen.

§ 7.

Soweit die Desinfektion in Schlachthöfen vorgenommen wird, unter­steht sie der Aufsicht eines Beamten des Schlachthofes, im übrigen der Aufsicht der Ortspolizeibehörden.

Die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt sind jederzeit be­fugt, sich über die Desinfektionsarbeiten zu unterrichten.

§ 8.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen unterliegen den Straf­vorschriften in Paragraphen 74 ff. des Reichsoiehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519).

§ 9.

Die Anordnung tritt mit Ausnahme der Vorschrift in §2 am 1. No­vember 1928 in Kraft, lieber die Inkraftsetzung der Vorschrift in 8 2 erfolgt besondere Anordnung.

D a r m st a d t, den 22. September 1928.

Der Hessische Minister des Innern.

L e u s ch n e r.

Betr.: Desinfektion der zur Beförderung von lebenden Tieren dienenden Kraftwagen.

An das polizeiamk Gießen, die Bürgermeistereien der Land­gemeinden und die Gendarmeriestakionen des Kreises.

Wir weifen Sie auf vorstehende Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 22. d. M. hin und empfehlen Ihnen für geeignete Be­aufsichtigung der Durchführung der Anordnung im Einvernehmen mit den beamteten Tierärzten Sorge zu tragen.

Gießen, den 29. September 1928.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.

Bekanntmachung, betreffend Hufbefchlag. Vom 18. Oktober 1928.

Die nächsten Lehrgänge an der Hufbeschlaglehrschmiede in Gießen beginnen am 1. Dezember 1928 und 1. April 1929 und dauern je vier Monate. Die Prüfung findet am Ende der Lehrgänge statt.

Anmeldungen sind an das Ministerium des Innern, Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege, zu Darmstadt, Luifenplatz 2, zu richten. Dem Gesuch sind anzufügen:

1. ein Geburtszeugnis;

2. der amtliche Nachweis, daß der Anmeldende feine Lehrzeit ord­nungsmäßig in einer Schmiede, in der auch Hufbefchlag ausgeübt wird, zurückgelegt und die Gesellenprüfung abgelegt hat;

3. der amtliche Nachweis, daß der Anmeldende sich danach drei Jahre als Geselle im Hufbeschlag betätigt hat.

Die Zulassung zu dem Lehrgang erfolgt durch die genannte Ministc- rialabteilung.

Darmstadt, den 18. Oktober 1928.

Der Minister des Innern.

I. V.: Spanier.

Bekanntmachung,

betreffend die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1928/29 an den landwirtschaftlichen Schulen bei den hessischen Landwirtschaftsämlern.

Der ordentliche Lehrgang an den landwirtschaftlichen Schulen in Lich und Grünberg beginnt am

Montag, dem 5. November d. 3.

und zwar in Lich um 10 Uhr und in Grünberg um 97» Uhr.