Ausgabe 
26.6.1928
 
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Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, betreffend die innere Ver­waltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911, der Artikel 2, 36, 79 und 80 des Gesetzes vom 30. April 1881, die Allgemeine Bauordnung betreffend, und der Paragraphen 3, 4, 6, 8 und 9 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der Allge­meinen Bauordnung betreffend, wird nach Anhörung des Gemeinderats, unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 9. Juni 1928 zu Nr. M. d. I. 17 445 für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Mainzlar folgende Polizeiverordnung erlassen.

versehen werden.

§ 2.

Die Anschluhleitungen vom Hauptkanal bis an die Grundstücksgrenze werden aus Kosten der Grundbesitzer durch die Gemeinde ausgeführt.

§ 3.

a) Die Entwässerungsleitungen dürfen nur aus glasierten Steinzeug­röhren hergestellt werden. Die Sinkkasten-Einläufe und Sandsänge müssen aus Eisen, Steinzeug oder Beton bestehen und mit einem ver­zinkten Schlammeimer bzw. Laubsänger versehen werden.

b) Der Anschluß der Hausleitungen an die öffentlichen Kanäle hat durch ein Einlaßstück zu erfolgen, dessen Lage von der Baubehörde be­stimmt wird.

c) Alle Röhren müssen wasserdicht miteinander verbunden werden. Steinzeugröhren sind mit Teerstricken und Asphaltkitt, gußeiserne Röhren mit Hansstricken und Blei zu dichten.

d) Die liegenden Abfluhleitungen für das Küchen-, Brauch- und Hof­wasser sollen in der Regel aus Röhren von 15 Zentimeter Lichtweite be­stehen, welches Maß nur ausnahmsweise bei kurzen Strängen vermindert werden darf. Für die Leitungen aus Waschküchen und für Regenabfall­röhren genügen 10 Zentimeter Lichtweite.

e) An allen Ausgüssen, Spülbecken, Badewannen usw. sind Geruch­verschlüsse anzubringen.

k) Die Regenstandrohre müssen etwa 1 Meter über der Erdoberfläche aus Gußeisen (dl^-Röhren) 70 Millimeter Durchmesser, ausgeführt werden.

§ 4.

Die Anschlußleitungen müssen in gutem Gefälle und frostfrei mit wenigstens 1 Meter Rohrdeckung ausgeführt werden. Liegt die Leitung unter dem Fußboden eines Kellers, so genügt eine Deckung von 30 Zenti­meter.

Die Einläufe in die Ableitungsrohre find mit festen Sieben und Rosten zu versehen, so daß feste Sperrkörper nicht in die Leitung gelangen

§ 1.

An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden oder bereits bestehen, ist jedes bebaute Grundstück für sich mit einer Entwässerungsanlage zu versehen, die sämtliche Abwässer aufnimmt und dem Kanal zuführt. Die Herstellung, Veränderung und Erweiterung der Entwässerungsanlage ist auf der Hessischen Bürgermeisterei schriftlich unter Beifügung einer Planskizze anzuzeigen und darf nur nach einer von der Bürgermeisterei erteilten Erlaubnis und nach den dabei gegebenen münd­lichen oder schriftlichen Genehmigungsbedingungen erfolgen. Gemeinsame Entwässerung mehrerer Grundstücke ist unzulässig. Alle nach der Straße abwässernden Dächer müssen innerhalb zwölf Monaten nach ergangener Aufforderung mit Dachrinnen und bis zum Boden reichenden Abfallröhren

§ 8.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit nicht andere Strafvorschriften anzuweyden sind, nach Artikel 79 und 80 der Allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft.

Außerdem kann gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Allgemeinen Bauord­nung zwangsweise die vorschriftsmäßige Veränderung oder Beseitigung der ohne vorherige Erlaubnis oder vorschriftswidrig errichteten Anlagen auf Kosten des Schuldigen angeordnet werden.

§ 9. ...

Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft.

Gießen, den 18. Juni 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmid t.

Betr.: Kanalisation der Gemeinde Mainzlar.

Polizei-Verordnung

über die Entwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Mainzlar.

können, außerdem müssen stets geeignete Schlammfänge, Laubfänger ch eventuell mit entsprechenden Eimern vorhanden sein.

§ 5.

Die Einleitung von Säuren, Laugen u. dgl. in den Kanal ist uerbolg N desgleichen ist das Einwerfen und Einschütten von Kehricht, Schlami 61 Asche usw. in die Sinkkasten, sowie das Einschütten und Ablaufenlch V von Abwässern in die Straßengossen unzulässig. Der Anschluß der it Wasserspülung versehenen Aborte und der Pissoire wird auf Anir " gestattet. '

§ 6.

Die einzelnen Rohrstränge, Einläufe usw. dürfen nicht eher versii. werden, bis sie von dem Beauftragten der Bürgermeisterei besichtigt ut Ä abgenommen sind.

Die Anschluhleitungen vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgm gehen kostenlos in den Besitz der Gemeinde über, die hierfür die ständr Unterhaltung übernimmt.

§ 8.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, so« nicht andere Strafvorschriften anzuwenden sind, nach Artikel 79 undi orl der Allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichs» oder mit Haft bestraft.

Außerdem kann gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Allgemeinen Bauet nung zwangsweise die vorschriftsmäßige Veränderung oder Beseitig« der ohne vorherige Erlaubnis oder vorschriftswidrig errichteten A, lagen auf Kosten des Schuldigen ungeordnet werden.

§ 9. 016

Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlich« im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Gießen, den 18. Juni 1928.

Hessisches Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. ig;

------------- S.

Orkssahung

über die Erhebung einer kanalbenuhungsgebühr in der Gemeind«

Mainzlar. ga

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung vom 8.3: Ri 1911 wird zufolge Beschlusses der Gemeindevertretung nach gutachW in Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses des Krch Gießen mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 9.3it off 1928 zu Nr. M. d. I. 17 445 die nachstehende Ortssatzung erlassen: wi

§ 1. .. cir

Für alle gemäß der Ortspolizeiverordnung, betreffend die Entwit rung von Grundstücken in der Gemeinde Mainzlar vom 18. Juni 18: }. an das Kanalnetz der Gemeinde Mainzlar angeschlossenen oder sM 6 zum Anschluß gelangenden Grundstücke ist von den Eigentümern, Eigc besitzern oder Nießbrauchern eine jährliche Kanalbenutzungsgebllhr z: Gemeindekasse zu zahlen. Mehrere Hiernach Verpflichtete haften als ß. samtschuldner. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr ruht auf i: Grundstücken als dingliche Last und unterliegt der Zwangsbeitreiim wie die direkten Gemeindesteuern.

§ 2.

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Monat nach erfolgtem A schluß. Die Zahlung der Kanalgebühr geschieht in halbjährlichen Ziele fällig im April und Oktober jeden Jahres.

§ 3.

Die Gebühren werden nach Artikel 187 der L. G. O. festgesetzt.

§ 4. 14

Die Ortssatzung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Am 3u verkündigungsblatt in Kraft.

Mainzlar, den 18. Juni 1928.

Hessische Bürgermeisterei Mainzlar: Vogel.

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Dienstnachrichken des kreisamkes.

Wilhelm Wagner III. zu Geilshausen wurde als Mitglied t' Wiesenvorstandes zu Geilshausen verpflichtet. _ du

Kreisveterinärarzt Veterinärrat Dr. Monnard ist vom 15. P bis 7.Juli 1928 beurlaubt. Die Vertretung hat Veterinärrat Dr. Ster P Gießen, übernommen. W

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Druck der Drühl'fchen LlniversitStS-Duch» und Steindruckerei, A. Lange, Gießen.

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