Ausgabe 
26.6.1928
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisami Gießen

As. 46 Erscheint Dienstag und Freitag. 26. ^UM Nur durch die Post zu beziehen. 4928

Jnha Its-Aebersicht: Strahensperre. - Wahl der Kreistagsmitglieder für den Kreis Gießen. - Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Ge­bieten. Maul- und Klauenseuche in Launsbach. Hauptkörung 1928. - Kanalisation der Gemeinden Langsdorf und Mainzlar. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

Die Straßensperre auf der ProvinzialstraßenstreckeNonnenroth Ober-Bessingen und NonnenrothNieder-Bessingen in Ortsdurch­fahrt Nonnenroth" ist wieder aufgehoben.

Gießen, den 20. Juni 1928.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Bekanntmachung.

Betr.: Wahl der Kreistagsmitglieder für den Kreis Gießen.

Nach Beschluß der Kreiswahlkommission für den Kreis Gießen vom 24. Mai 1928 tritt an Stelle des verstorbenen Kreistagsmitgliedes Jakob Gerhard V. von Steinbach der Landwirt Heinrich M ü n ch VI. zu Harbach.

Gießen, den 20. Juni 1928.

Der Wahlkommissar für die Kreistagswahlen:

Dr. Heß, Oberregierungsrat.

Bekanntmachung.

die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen betreffend.

Vom 11. Juni 1928.

Die Regierungsbezirke Oberbayern und Schwaben gelten bis auf weiteres als stark verseucht im Sinne meiner Anordnung vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S. 3).

Alles aus diesen Gebietsteilen nach Hessen eingeführte Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt demnach der fünftägigen Absonderung nach Maßgabe der in der genannten Anord­nung gegebenen Vorschriften.

Die Bekanntmachung vom 27. April 1928 ist hiermit aufgehoben.

Darmstadt, den 11. Juni 1928.

Der Minister des Innern: L e u s ch n e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Launsbach.

In Launsbach (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es werden daher die Gemarkungen Gießen, rechts der Lahn, Lollar und Ruttershausen zum Beobachtungsgebiet erklärt, ebenso die Teile der Gemarkung Wieseck, westlich des Bahndammes Gießen Marburg. Die letztgenannten Gemarkungsteile dürfen mit Klauenvieh nicht befahren werden.

Gießen, den 25. Juni 1928.

Kreisamt Gießen. 9.33.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Hauptkörung 1928.

Die diesjährigen Hauptkörungen in den zum Dienstbezirk der Amts­veterinärarztstelle Grünberg gehörigen Gemeinden finden an nachfolgenden Tagen statt:

1. Samstag den 7. Juli, 7.30 Uhr vormittags beginnend, in den Orten Grünberg, Stangenrod, Stockhausen und Weickartshain.

2. Dienstag, den 10. Juli, Beginn 7.30 Uhr, in Lauter, Oueckborn, Ettingshausen und Münster.

3. Donnerstag, den 12. Juli, Beginn 8 Uhr vormittags, in Röthges, Ober-Bessingen, Nieder-Bessingen, Harbach.

4. Freitag, den 13. Juli, Beginn 7.30 Uhr, in Göbelnrod, Saasen, Lindenstruth und Hattenrod. .

5. Samstag, den 14. Juli, Beginn 7.30 Uhr, in Weitershain, Rüd- dingshausen, Odenhausen, Geilshausen.

6. Montag, den 16. Juli, Beginn 8 Uhr, in Lumda, Kesselbach, Lon­dorf und Mendorf a. d. Lda.

7. Dienstag, den 17. Juli, Beginn 7.30 Uhr, in Beltershain, Rein- hardshain, Winnerod und Bersrod.

Die Körtermine find ortsüblich bekanntzumachen. Die Faselhalter sind rechtzeitig von dem Termin in Kenntnis zu setzen und anzuweisen, das Eintreffen der Kommission abzuwarten und während der Besichtigung zugegen zu sein. Dasselbe gilt für die Benachrichtigung der Schäfer und für die Vorführung der Schafböcke.

Der Bürgermeister ober dessen Stellvertreter hat dem Termin beizu- wohnen. Sämtliche Körscheine und Sprungregister sind zur Prüfung bereitzuhalten.

Die Körkommission wird gleichzeitig eine Besichtigung der Stallungen, Sprungplätze und aller mit der Haltung und Pflege der Faseltiere zusammenhängenden Einrichtungen vornehmen.

Diejenigen Tierbesitzer, welche gelegentlich der Hauptkörung Faseltiere ankören lassen wollen, haben diesbezügliche Anträge umgehend an den Vorsitzenden der Körkommission, Veterinärrat Dr. Stein, zu richten. Die Ankörung erfolgt kostenlos.

Gießen, den 20. Juni 1928.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.

Betr.: Kanalisation in der Gemarkung Langsdorf.

Polizei-Verordnung

für die Enlwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Langsdorf.

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, betreffend die innere Ver­waltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911, der Artikel 2, 36, 79 und 80 des Gesetzes vom 30. April 1881, die Allgemeine Bauordnung betreffend, und der Paragraphen 3, 4, 6, 8 und 9 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der Allge­meinen Bauordnung betreffend, wird nach Anhörung des Gemeinderats, unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 9. Juni 1928 zu Nr. M. d. 1.14 091 für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Langsdorf folgende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1.

An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden, ist jedes bebaute Grundstück mit einer Entwässerungsanlage zu versehen, die sämtliche Abwässer aufnimmt und dem Kanal zuführt. Die Herstellung, Veränderung und Erweiterung der Entwässerungsanlage ist auf der Hessischen Bürgermeisterei schriftlich unter Beifügung einer Planskizze anzuzeigen und darf nur nach einer von der Bürgermeisterei erteilten Erlaubnis und nach den dabei gegebenen mündlichen oder schriftlichen Genehmigungsbedingungen erfolgen.

§ 2.

Die anschließenden Grundbesitzer haben die Anschlußleitungen bis an den Hauptkanal auf ihre Kosten auszuführen.

§ 3.

a) Die Entwässerungsleitungen dürfen nur aus glasierten Steinzeug­röhren hergestellt werden. Die Sinkkasten-Einläufe und Sandfänge müssen aus Eisen oder Steinzeug bestehen und mit einem verzinkten Schlammeimer versehen sein.

b) Der Anschluß der Hausleitungen an die öffentlichen Kanäle hat mittels Einlahstücks zu erfolgen, dessen Lage von der Baubehörde be­stimmt wird.

c) Alle Röhren müssen wasserdicht miteinander verbunden werden. Steingutrohre sind mittels Teerstricken und Asphaltkitt, gußeiserne Röhren mit Hanfstricken und Blei zu dichten.

d) Die liegenden Abfluhleitungen für das Küchen-, Brauch- und Hof- wafser sollen in der Regel aus Röhren von 15 Zentimeter Lichtweite bestehen, welches Maß nur ausnahmsweise bei kurzen Strängen ver­mindert werden darf. Für die Leitungen aus Waschküchen und Regen­abfallröhren genügen 10 Zentimeter Lichtweite.

e) An allen Ausgüssen, Spülbecken, Badewannen usw. sind Geruch­verschlüsse anzubringen.

§ 4.

Die Anschlußleitungen müssen in gutem Gefälle und frostfrei mit wenigstens 1,0 Meter Rohredeckung ausgeführt werden. Liegt die Leitung unter dem Fußboden eines Kellers, so genügt eine Deckung von 30 Zentimeter.

Die Einläufe in die Ableitungsröhren find mit festen Sieben und Rosten zu verfehen, so daß feste Sperrkörper nicht in die Leitung ge­langen können, außerdem müssen stets geeignete Schlammfänger usw. mit entsprechenden Eimern vorhanden sein.

§ 5.

Die Einleitung von Fäkalien, Säuren, Laugen u. dgl. in den Kanal ist verboten, desgleichen ist das Einwerfen und Einschütten von Kehricht, Schlamm, Asche usw. in die Sinkkasten, sowie das Einschütten und Ab­laufenlassen von Abwässern in die Straßengossen unzulässig.

§ 6.

Die einzelnen Rohrstränge, Einläufe usw. dürfen nicht eher verfüllt werden, bis sie von dem Beauftragten der Hessischen Bürgermeisterei besichtigt und abgenommen sind. ?

Die Straße ist durch den Anschließenden sofort nach Vollendung und Abnahme der Rohrleitung wieder ordnungsgemäß herzustellen. Dieser hat ferner während zweier Jahre alle Senkungen in der Straßenoberfläche, die auf die Herstellung der Anlage zurückzuführen sind, alsbald wieder auszugleichen und die Chaussierung und Pflasterung instand zu setzen.