Ausgabe 
25.5.1928
 
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3u Art. 2 1 der QI.'B.-Ö.:

§ 6.

Bei Anlegung einer neuen, bei der Verlängerung einer schon bestehenden, sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen, bisher un­bebauten Straßen und Straßenteilen sind von den beiderseits an die Straße angrenzenden Grundbesitzern zwei Drittel der Kosten, und $toar:

a) der ersten Einrichtung der Straßen mittelst Chaussierung der Fahrbahn,

b) der Pflasterung der Gossen,

c) der Herstellung der vor ihren Grundstücken hinziehenden öffent­lichen Fußsteige zu tragen.

Das letzte Drittel trägt die Gemeinde.

Die unter und b bemerkte Kostenpflicht der Anlieger tritt ein, sobald auf ihren betreffenden Grundstücken neue oder ältere Gebäude an die neue Baufluchtlinie zu stehen kommen oder ihren Ausgang nach der neuen Straße erhalten; diejenige unter c sofort nach Er­öffnung der Straße, ohne Rücksicht darauf, ob die Grundstücke bebaut werden oder nicht.

Zu diesen Verpflichtungen können die an einer Straßenseite an­grenzenden Eigentümer nicht für mehr als die Hälfte der Strahen- breite, und toeim diese Breite mehr als 16 Meter beträgt, nicht für mehr als 8 Meter Breite herangezogen werden.

§

Behufs Berechnung der den angrenzenden Eigentümern nach § 6, Abf. 1, a und b obliegenden Kostenanteile, sind die Kosten der ge­samten Strahenanlage einschließlich der auf die Straßenkreuzungen, fallenden, zusammenzurechnen und den Pflichtigen nach Verhältnis der Länge ihrer die Straße berührenden Grenze zur Last zu setzen. (Art. 21, Abs. 1.) Die Kosten nach § 6 c werden für die vor dem Grundstück liegende Fuhsteigfläche berechnet. (Art. 21, Abs. 4.)

§. 8.

Die Art und Weise der in 8 6 unter a, b und c aufgeführten Herstellungen wird von dem ® em einberät bestimmt.

§ 9.

Rach Ausführung der Herstellungen werden die Kosten nach Maß­gabe des § 6 auf die Ersatzpflichtigen ausgeschlagen und die letzteren auf gefordert, ihre Anteile binnen 2 Monaten an die Gemeindekasse zu entrichten.

§ 10.

Die Erhebung und Beitreibung der auf Grund der in dem vor­stehenden Paragraphen enthaltenen Verpflichtungen zu zahlenden Kosten erfolgt auf dem für die Erhebung und Beitreibung der Ge­meindeeinkünfte vorgefchriebenen Weg.

§ 11.

Zur Sicherung der in § 6 bezeichneten Verpflichtungen kann von dem Grundeigentümer die Hinterlegung einer Kaution, deren Höhe der Gemeinderat zu bestimmen hat, verlangt werden, bevor die Ge­nehmigung zur Gebäudeerrichtung erteilt wird. Die Kaution ist bei dem Bürgermeister zu hinterlegen, der für ihre gehörige Aufbewah­rung und demnächstige Rückgabe Sorge zu tragen hat.

Zu Art. 3 0 der A.D.-O.:

§ 12.

Das Zurücksetzen von Gebäuden hinter die Baufluchtlinie kann von der Daupolizeibehörde zugelassen werden. Ob im Einzelfalle ein Gebäude parallel oder im Winkel zur Baufluchtlinie gestellt, sowie welche Entfernung von der Baufluchtlinie eingehalten werden soll, hängt von der Stellung der Rachbargebäude, von dem Aussehen der durch das Zurücksetzen sichtbar werbenden Gebäudeteile, von der Höhenlage, der Figur und Gröhe des Baugrundstücks, sowie von der Wirkung im Strahenbilde ab. Dabei ist besonders auf die äußere

Gestaltung und Erscheinung des zu errichtenden Gebäudes und bet Rachbargebäude Rücksicht zu nehmen. Die Baugenehmigung kann vor 6er Bedingung abhängig gemacht werden, daß die dem BaugrundstA zugekehrten und von der Straße aus sichtbaren Seiten der Rachbcir- gebäude in einer den vorgenannten Grundsätzen entsprechenden Weis, von dem Bauherrn oder von dem Eigentümer der Rachbargebäudi hergestellt und unterhalten werden.

Ob und in welcher Weise das zwischen einem zurückgestellten Ge­bäude und der Fluchtlinie freiwerdende Gelände herzustellen und ein- zufriedigen ist, wird im Einzelfalle bei der Baugenehmigung bestimmt

Zu Art.59 der A.D.-O.:

§ 13.

Die an einer Straße liegenden, neu errichteten Gebäude sind fpätestens nach Ablauf von 6 Jahren, vorn Zeitpunkt ihrer Eindeckurrg an gerechnet, und die an einer Straße liegenden bestehenden Gebäude spätestens nach Ablauf von ebenfalls 6 Jahren, vorn Inkrafttreten dieser Ortsbausatzung, an gerechnet, je nach Material und Konstruktion der Außenwände nur mit steinsichtigem Bewurf oder vollständig«, Verputz oder Anstrich oder Putz und Anstrich zu versehen. Aus­genommen sind Verblend- und Hausteinmauerwerk oder entsprechend bearbeitete Betonflächen sowie beschieferte oder mit Ziegeln bekleidet! Flächen.

Für bestehende Gebäude kann die Baupolizeibehörde auf Antrag aus besonders erheblichen Gründen mit Zustimmung des Gemeinde- Vorstandes eine entsprechende längere Frist zur Erfüllung der Ver­pflichtung gewähren.

Aeltere Gebäude sind im Verputz und Anstrich in einem derartig« Zustande zu erhalten, daß ihr Aussehen nicht mihständig erscheint.

§ 14.

Alle Reubauten einschließlich der Einfriedigungen, die von öffent­lichen Straßen, Plätzen »6er Wegen aus gesehen werden, sind in ihrer architektonischen Gestalt zweckentsprechend in einfachen, schlicht« und gefälligen Formen auszuführen und zu unterhalten. Dabei ist darauf zu achten, daß sich das Bauwesen harmonisch in die Umgebung einfügt. Beratende Vorschläge der Daupolizeibehörde sind dabei mög­lichst zu beachten und zu befolgen.

Insbesondere darf das Straßen- und Ortsbild, die Erscheinung vorhandener Bauten von künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung und die landschaftliche Umgebung nicht beeinträchtigt werden.

Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend für Um- und An­bauten. sowie für alle sonstigen baulichen Aenderungen und Her­stellungen und für die Unterhaltung bestehender Gebäude und Ein­friedigungen.

Seitliche Einfriedigungen von Vorgärten und Vorhöfen und der­gleichen sind in ihrer Ausführungsweise der längs der Straße er­richteten Einfriedigung des Grundstücks anzupassen und dürfen bereu Höhe nur mit Genehmigung der Daupolizeibehörde überschreiten.

Allgemeines;

§ 15.

Die im Amtsblatt 2 des Ministeriums des Innern vom 30. Juli 1917 zu Rr. M. d. 2. HI, 4600 aufgeführten Grundsätze, insbesondere die unter IV erwähnten Erleichterungen, sollen bei Errichtung von Gebäuden jeder Art Anwendung finden.

§ 16.

Diese Ortsbausatzung tritt unter Aufhebung des Ortsbaustatuts von 23. Juni 1899 mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsvei- kündigungsblatt in Kraft.

Annerod, den 11. Mai 1928.

Hessische Bürgermeisterei Annerod.

Hom.

Druck der Drühl'schen ÄniversitätS-Duch- und Steiubruckerei, R. Lange. Gieße».