Ausgabe 
23.3.1928
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Ar. 21 Erscheint Dienstag und Freitag. 23. Äiärz Vur durch die Post zu beziehen. 1928

Jnhalts-Aebersicht: Wiederbelebung der Bauwirtschaft durch steuerliche Begünstigungen. - Die Ausführung des Llrkundenstempelgefetzes. - Schonprämien für seltene Raubvögel. Verhütung von Waldbränden- Erweiterung der Brauhofstraße in Hungen. Dienstnachrichten.

Betr.: Die Gemeinde-, Kreis- und Provinzialumlagen; hier: Wieder­belebung der Bauwirtschaft durch steuerliche Begünstigungen.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern, soweit noch nicht geschehen, an die Erledigung unserer Verfügung vom 24. Februar 1928.

Gießen, den 17. Mürz 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Bekanntmachung

Betr.: Die Ausführung des Urkundenstempelgesetzes vom 12. August 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1910 und des Gesetzes vom 3. Januar 1923.

Unter Hinweis auf Artikel 33 des obengenannten Gesetzes wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Erhebung der Stempelabgabe für Verkaufs- und Waagautomaten, für Automaten, die zur Unterhaltung des Publikums dienen und nur gegen Entgelt benutzt werden können, für öffentlich aufgestellte Klaviere, Radioapparate oder sonstige Musikwerke, für Federwagen, Luxuswagen und Luxusreitpferde für die Zeit vom 1. April 1928 bis 31. März 1929 von jetzt ab bis Ende März 1928 an allen Wochentagen, vormittags von 8 bis 12 Uhr, im Kreisamtsgebäude, Zimmer Nr, 8, stattfindet. Innerhalb des gleichen Zeitraumes können Anmeldungen von Automaten ufw. (unter Vorlage der Steuerkarte) bei uns erfolgen.

Wer bis zum 31. März 1928 die Anmeldung der steuerpflichtigen Auto­maten ufw. bei uns nicht erwirkt hat, ist zur Weiterentrichtung der Abgabe bei Meidung der Bestrafung und zwangsweisen Beitreibung verpflichtet.

Die für das Rechnungsjahr 1927 ausgestellten Karten sind vorzulegen.

Dem Polizeiamt Gießen und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises empfehlen wir, vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weife wiederholt zu veröffentlichen.

Gießen, den 14. März 1928.

Kreisamt Gießen. I. B.: Schmidt.

Betr.: Vogelschutz; hier: Schonprämien für seltene Raubvögel.

An den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf nachstehenden Aufruf des Bundes für Vogelschutz E. V. weisen wir hin und empfehlen Ihnen, die Iagdinhaber der Gemeindejagden hiervon in Kenntnis zu setzen.

Gießen, den 17. März 1928.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.

Der Bund für Vogelschutz e. 23., Stuttgart, verteilt in diesem Jahre an die Heger von Adlern und Uhus Prämien in Gestalt von Geld, Büchern und Anerkennungsschreiben.

Jeder, der eine Adler- oder Uhubrut so geschützt hat, daß sie ausfliegen konnte, erhält eine Belohnung, deren Art und Höhe von einer Kommission nach den zur Verfügung stehenden Mitteln und nach den besonderen Um­ständen, unter denen die betreffende Vogelart hochgebracht wurde, fest­gesetzt wird.

Meldungen über ausgeflogene Adler- oder Uhubruten, die durch eine Forstbehörde beglaubigt werden müssen, sind bis zum 15. August d. I. dem Vorsitzenden der Ortsgruppe Groß-Berlin, Herrn Major a. D. Dr. Wegner, Berlin 8 42, Oranienstrahe 68, einzusenden, der das weitere veranlaßt. Nicht den Bedingungen entsprechende und zu spät einlaufende Meldungen werden nicht berücksichtigt.

Etwaigen Anfragen ist Rückporto beizulegen, da andernfalls keine Ant­wort erfolgt.

Bekanntmachung

Betr.: Verhütung von Waldbränden.

Mit Rücksicht auf die zur Zeit bestehende Gefahr der Entstehung von Waldbränden wird auf Grund des Artikels 65 der Kreis- und Provinzial­ordnung und gemäß dem Gesetz betreffend Erweiterung des Anwendungs­gebietes der Geldstrafe ufw. vom 21. Dezember 1921 auf die Dauer von vier Wochen folgendes bestimmt:

Das Rauchen und Feueranmachen in Waldungen und auf Heiden sowie im Umkreis von 20 Meter von solchen ist auf die Dauer von vorläufig vier Wochen verboten.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft.

Gießen, den 21. März 1928.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Enteignung von Gelände; hier: zur Erweiterung der Brauhofstraße in Hungen.

Behufs Verbreiterung der Brauhofstraße hat die Gemeinde Hungen auf Grund des Gesetzes, die Enteignung von Grundeigentum betreffend in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899, die Enteignung der nachstehend aufgeführten, in der Gemarkung Hungen gelegenen, im Grundbuch dem Wilhelm August Hofmann zugeschriebenen Par­zelle Fl. I Nr. 208 Stall mit Hofraum in der Stadt, 24 qm, beantragt.

Der Plan, aus dem die Lage des zu enteignenden Grundstücks ersehen werden kann sowie der Antrag und die übrigen nach Artikel 23 des Ent­eignungsgesetzes erforderlichen Nachweisungen liegen in der Zeit vom 31. März bis 14. April 1928 einschließlich auf der Bürgermeisterei Hungen während der üblichen Geschäftsstunden zu jedermanns Einsicht offen.

Zur Verhandlung über den Plan und die Entschädigung wird Tag­fahrt vor der Lokalkommission auf

Mittwoch, den 25. April, vormittags 9/ Uhr im Amtszimmer der Bürgermeisterei Hungen anberaumt.

Die Beteiligten, insbesondere Eigentümer, Pächter, Mieter oder sonstige an der zu enteignenden Parzelle Berechtigten werden hierdurch auf­gefordert:

a) Einwendungen gegen den Plan bei Meidung des Ausschlusses und Annahme der Einwilligung in die beanspruchte Abtretung oder Be­schränkung;

b) Erklärung auf die angebotene Entschädigungssumme bei Unter­stellung der Annahme des Angebots;

c) Anträge auf Ausdehnung der Enteignung bei Meidung des Aus­schlusses mit solchen;

d) Anträge auf Aufrechterhaltung bestehender Lasten (Artikel 19 des Enteignungsgesetzes) bei Meidung des Ausschlusses mit solchen;

e) Anträge auf Einrichtung oder Unterhaltung von Anlagen, die für die benachbarten Grundstücke zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile notwendig sind oder notwendig werden, bei Meidung des Ausschlusses mit solchen;

f) etwaige noch unbekannte Ansprüche und Rechte an das zu ent­eignende Grundstück bei Meidung des Ausschlusses mit solchen

in dem genannten Termin vorzubringen.

Zugleich werden die Eigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger oder ge­setzliche Vertreter aufgefordert, die Namen dritter Personen, die als dinglich Berechtigte oder wegen sonstiger Rechtsverhältnisse bei der Enteignung beteiligt sind, sofort nach Zustellung der Bekanntmachung dem Kreisamt Gießen mitzuteilen, widrigenfalls sie für deren Ansprüche gemäß Artikel 27 Abs. 2 des Enteignungsgesetzes verantwortlich werden.

Die Unternehmerin wird zu dem Termin unter dem Rechtsnachteil vor­geladen, daß im Falle ihres Ausbleibens Verzichtleistung auf Fortsetzung des Enteignungsverfahrens unterstellt und sie mit den bis dahin ent­standenen Kosten belastet wird.

Gießen, den 20. März 1928.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Krüger.

Dienstnachrichten des kreisamkes.

Heinrich Andermann aus Wiefeck wurde als Fleischbeschauer für die Gemeinde Wieseck bestellt und verpflichtet.

Landwirt und Schuhmacher Heinrich B e n z l e r II. von Staufenberg wurde als Feldgeschworener für die Gemeinde Staufenberg verpflichtet.

Karl Schmidt von Langsdorf wurde als Fleischbeschauer für die Gemeinden Langsdorf, Bettenhausen und Birklar bestellt und verpflichtet.

Der Minister des Innern hat gestattet:

Geldlotterie des Katholischen Deutschen Frauenbundes in Hessen; Ver­trieb sgebiet der Losbriefe: Volksstaat Hessen; Vertriebszeit: vom 1. April 1928 bis 30. November 1928.

Ausspielung anläßlich des am 15. Mai 1928 zu Groß-Rohrheim statt­findenden Zuchtviehmarktes; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen; Ziehungstermin: 15. Mai 1928.

Druck der Vrühl'schen älniversitäts-VuL- und Steindruckerei, D. Lange, Gießen.