Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit nicht andere Strafvorschriften anzuwenden sind, nach Artikel 79 und 80 der Allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft.
Außerdem kann gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Allgemeinen Bauordnung zwangsweise die vorschriftsmäßige Veränderung oder Beseitigung der ohne vorherige Erlaubnis oder vorschriftswidrig errichteten Anlagen auf Kosten des Schuldigen angeordnet werden.
§ 9.
Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 18. Juni 1928.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Srksfahung
über die Erhebung einer kanalbenuhungsgebühr in der Gemeinde Grünberg.
Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung vom 8. Juli 1911 wird zufolge Beschlusses der Gemeindevertretung nach gutachtlicher Aeußeerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 9. Juni 1928 zu Nr. M. d. I. 15 315 die nachstehende Ortssatzung erlassen:
§ 1.
Für alle gemäß der Ortspolizeiverordnung, betreffend die Entwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Grünberg vom 18. Juni 1928 an das Kanalnetz der.Gemeinde Grünberg angeschlossenen oder später zum Anschluß gelangenden Grundstücke ist von den Eigentümern, Eigenbesitzern oder Nießbrauchern eine jährliche Kanalbenutzungsgebühr zur Gemeindekasse zu zahlen. Mehrere hiernach Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr ruht auf den Grundstücken als dingliche Last und unterliegt der Zwangsbeitreibung wie die direkten Gemeindesteuern.
§ 2.
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Monat nach erfolgtem Anschluß. Die Zahlung der Kanalgebühr geschieht in halbjährlichen Zielen, fällig im April und Oktober jeden Jahres.
§ 3.
Die Gebühren werden nach Artikel 187 der L. G. O. festgesetzt.
§ 4.
Die Ortssatzung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amts- verkündigungsblatt in Kraft.
G r ü n b e r g, den 18. Juni 1928.
_________________Bürgermeisterei Grünberg. Jäckel.________________
Betr. Kanalisation in der Gemeinde Staufenbeerg; hier: Ortssatzung über die Erhebung einer Kanalbenutzungsgebühr in der Gemeinde Staufenberg.
Polizei-Verordnung
über die Entwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Staufenberg.
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911, der Artikel 2, 36, 79 und 80 des Gesetzes vom 30. April 1881, die Allgemeine Bauordnung betreffend, und der Paragraphen 3, 4, 6, 8 und 9 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der Allgemeinen Bauordnung betreffend, wird nach Anhörung des Gemeinderats, unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 9. Juni 1928 zu Nr. M. d. I. 17 444 für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Staufenberg folgende Polizeiverordnung erlassen.
§ 1-
An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden oder bereits bestehen, ist jedes bebaute Grundstück für sich mit einer Entwässerungsanlage zu versehen, die sämtliche Abwässer (mit Ausnahme von Klosett- und Pissoir-Abgängen) aufnimmt und dem Kanal zuführt. Die Herstellung, Veränderung und Erweiterung der Entwässerungsanlage ist auf der Hessischen Bürgermeisterei schriftlich unter Beifügung einer Planskizze anzuzeigen und darf nur nach einer von der Bürgermeisterei erteilten Erlaubnis und nach den dabei gegebenen mündlichen oder schriftlichen Genehmigungsbedingungen erfolgen. Gemeinsame Entwässerung mehrerer Grundstücke ist unzulässig. Alle nach der Straße abwässernden Dächer müssen innerhalb zwölf Monaten nach ergangener Aufforderung mit Dachrinnen und bis zum Boden reichenden Abfallröhren versehen werden.
§ 2.
Die Anschlußleitungen vom Hauptkanal bis an die Grundstücksgrenze werden auf Kosten der Grundbesitzer durch die Gemeinde ausgeführt.
§ 3.
a) Die Entwässerungsleitungen dürfen nur aus glasierten Steinzeugröhren hergestellt werden. Die Sinkkasten-Einläufe und Sandfänge müssen aus Eisen, Steinzeug oder Beton bestehen und mit einem verzinkten Schlammeimer bzw. Laubsänger versehen werden.
b) Der Anschluß der Hausleitungen an die öffentlichen Kanäle hat durch ein Einlahstück zu erfolgen, dessen Lage von der Baubehörde bestimmt wird.
e) Alle Röhren müssen wasserdicht miteinander verbunden werden. Steinzeugröhren sind mit Teerstricken und Asphaltkitt, gußeiserne Röhren mit Hanfstricken und Blei zu dichten.
d) Die liegenden Abflußleitungen für das Küchen-, Brauch- und Hofwasser sollen in der Regel aus Röhren von 15 Zentimeter Lichtweite be
stehen, welches Maß nur ausnahmsweise bei kurzen Strängen uetmitti, werden darf. Für die Leitungen aus Waschküchen und für Regenabf röhren genügen 10 Zentimeter Lichtweite.
e) An allen Ausgüssen, Spülbecken, Badewannen usw. sind Em Verschlüsse anzubringen.
f) Die Regenstandrohre müssen etwa 1 Meter über der Erdobersli aus Gußeisen (bl^-Röhren) 70 Millimeter Durchmesser, ausgefii! werden.
§ 4.
Die Anschlußleitungen müssen in gutem Gesälle und frostsrei t wenigstens 1 Meter Rohrdeckung ausgeführt werden. Liegt die Leih unter dem Fußboden eines Kellers, so genügt eine Deckung von 30 meter.
Die Einläufe in die Ableitungsrohre find mit festen Sieben und Roj zu versehen, so daß feste Sperrkörper nicht in die Leitung getan: können, außerdem müssen stets geeignete Schlammfänge, Laubfänger:! eventuell mit entsprechenden Eimern vorhanden sein.
§ 5. I
Die Einleitung von Säuren, Laugen u. dgl. in den Kanal ist verbot- desgleichen ist das Einwerfen und Einschütten von Kehricht, Schl« Asche usw. in die Sinkkasten, sowie das Einschütten und Ablaufenlos von Abwässern in die Straßengossen unzulässig.
§ 6.
Die einzelnen Rohrstränge, Einläufe usw. dürfen nicht eher verj: werden, bis sie von dem Beauftragten der Bürgermeisterei besichtigt: abgenommen sind.
§ 7.
Die Anschlußleitungen vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgm gehen kostenlos in den Besitz der Gemeinde über, die hierfür die ftänh Unterhaltung übernimmt.
§ 8.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, sw nicht andere Strafvorschristen anzuwenden sind, nach Artikel 79 und der Allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichs« oder mit Haft bestraft.
Außerdem kann gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Allgemeinen Bam nung zwangsweise die vorschriftsmäßige Veränderung oder Beseitig- der ohne vorherige Erlaubnis oder vorschriftswidrig errichteten! lagen auf Kosten des Schuldigen angeordnet werden.
§ 9.
Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlich: im Ämtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 18. Juni 1928.
Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Orkssahung
über die Erhebung einer kanalbenuhungsgebühr in der Gemein!« Staufenberg.
Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung vom 8.5 1911 wird zufolge Beschlusses der Gemeindevertretung nach gutackM Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses des Km Gießen mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 9.$ 1928 zu Nr. M. d. I. 17 444 die nachstehende Ortssatzung erlassen:
§ 1.
Für alle gemäß der Ortspolizeiverordnung, betreffend die Ent« rung von Grundstücken in der Gemeinde Staufenberg vom 18. Junik an das Kanalnetz der Gemeinde Staufenberg angeschlossenen oder sst zum Anschluß gelangenden Grundstücke ist von den Eigentümern, Eibesitzern oder Nießbrauchern eine jährliche Kanalbenutzungsgebühr: Gemeindekasse zu zahlen. Mehrere hiernach Verpflichtete haften als > samtschuldner. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr ruht aust Grundstücken als dingliche Last und unterliegt der Zwangsbeitreibr wie die direkten Gemeindesteuern.
8 2.
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Monat nach erfolgtem - fchluß. Die Zahlung der Kanalgebühr geschieht in halbjährlichen M fällig im April und Oktober jeden Jahres.
§ 3.
Die Gebühren werden nach Artikel 187 der L. G. O. festgesetzt. - 8 4.
Die Ortssatzung tritt mit dem Tag ihrer Verösfentlichung im Ai» Verkündigungsblatt in Kraft.
Staufenberg, den 18.Juni 1928.
____ Hessische Bürgermeisterei Staufenberg. M e.y er.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Hausen; hier die Auflöst der Vollzugskommission.
Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß nachdem das 5>- bereinigungsverfahren in der Gemarkung Haufen beendigt und \ Kastenwesen abgeschlossen ist, die Vollzugskommission auf Grund i Feldbereinigungsgesetzes vom 22. November 1923 durch Entschließ des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für t nährung und Landwirtschaft zu Nr. M. A. W. L. 9283 vom 11. Juni ß aufgelöst worden ist.
Friedberg, den 13. Juni 1928.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar:
Dr. Andres, Regierungsrat.


