Ausgabe 
18.12.1928
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Ufo*. 91 Erscheint Dienstag und Freitag. 18. Dezember Dur durch die Post zu beziehen. 1928

Inhalts-Aeberstcht: Reichssteuerüberweisungen. - Behandlung der Zugtiere im Winter. - Verkehr mit Feuerwerkskörpern. Schafräude in Stangenrod. - Dienstnachrichten.

$etr.: Reichssteuerüberweisungen.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf die Ihnen unterm 8. Mai d. I. mitgeteilten Schlüsselzahlen teilen wir Ihnen mit, daß auf die Einheit der Schlüssel­zahlen

bei der 10. Einkommensteuerverteilung .für das Rj. 1928 = 1, RM.

bei der 8. Umsatzsteuerverteilung für das Rj. 1928 -0,40RM.

bei der 7. Körperschaftssteuerverteilung für das Rj. 1928 = 0,20 RM. zur Verteilung gekommen sind.

Eießen, den 13. Dezember 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Behandlung der Zugtiere im Winter.

An alle Besitzer von Zugtieren und Leiter von Fuhrwerken richten wir die dringende Mahnung, bei Kälte und Straßenglätte ernstlich darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zugtiere vor den nachteiligen Einflüssen der Witterung nach Möglichkeit geschützt werden, daß namentlich:

1. die Zugtiere niemals länger als unbedingt erforderlich und niemals unbedeckt im Freien stehen gelassen werden;

2. das Zaum'eua im Stall aufbewahrt oder andernfalls vor dem Anlegen das Gebiß erwärmt wird, und

3. die Hufeisen der Pferde zum Schutze gegen das Ausgleiten gehörig geschärft oder mit Stollen versehen sind.

Gießen, den 12. Dezember 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

Betr.: Verkehr mit Feuerwerkskörpern.

An das Polizeiamt Gießen, die Gendarmeriestakionen des Kreises und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehend geben wir Ihnen auszugsweise die Bestimmungen der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend, vom 21. Septem­ber 1905 bekannt und empfehlen Ihnen, die Händler mit Feuerwerks­körpern hiervon mit dem Anfügen in Kenntnis zu setzen, daß Zuwider­handlungen gegen diese Verordnung unnachsichtlich zu Anzeige gebracht werden.

Ihr Polizeipersonal wollen Sie anweisen, die Händler mit Spreng­stoffen streng zu beaufsichtigen und auf die Durchführung zu Nr. 2 und 4 dieser Bekanntmachung besonders zu achten.

Gießen, den 13. Dezember 1928.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Güngerich.

Bekanntmachung.

, 1- Wer Feuerwerkskörper Frösche, Schwärmer, und dergleichen seilhallen will, muß hiervon uns Anzeige machen. Im Kaufladen dürfen nicht mehr als 2} Kilogramm, im Hause außerdem nicht mehr als zehn Kilogramm vorrätig gehalten werden.

Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann ausnahmsweise eine Lagerung im Hause bis zu fünfzehn Kilogramm zeitweilig gestattet werden.

Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) be- legenen, mit keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden abgeson­derten Raume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter müssen den Bestimmungen des §6 Absatz 1 und 2 der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend, vom 21. September 1905 entsprechen und mit fest geschlos­sen Deckeln versehen sein.

2. Die Abgabe von Feuerwerkskörpern an Personen, von denen ein mißbrauch derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren, ist verboten.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Spielwaren, die ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces), die mehr als 7,5 Gramm Spengmifchung (Knallsalz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden.

Gewerbetreibende, die gegen diese Vorschriften verstoßen, haben neben gerichtlicher Bestrafung zu gewärtigen, daß ihnen der Handel mit Feuer­werkskörpern untersagt wird.

3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach § 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft, soweit nicht höhere Strafen Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren nach § 9 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt sind.

4. An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Ab- brennen von Feuerwerkskörpern verboten.

Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffer 8 des Reichsstrafgesetz­buches mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

Wenn Eltern, Vormünder oder andere Personen, deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder sonstige unzurechnungsfähige Personen anvertraut sind, es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen und diese Per­sonen während der Zeit, wo sie ohne solche Aufsicht waren, eine derartige Uebertretung begangen haben, so werden nach Artikel 44 des Hessischen Polizeistrafgesetzes die zur Beaufsichtigung verpflichteten Personen beim ersten Falle polizeilich verwarnt, im Wiederholungsfälle bis zu einem Dritleil der auf die Uebertretung selbst gesetzten Strafe belegt.

Gießen, den 13. Dezember 1928.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Güngerich.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Schafräude in Stangenrod.

Die Schafräude unter der Schafherde der Gemeinde Stangenrod ist er­loschen. Die angeordneten Schutzmaßnahmen werden aufgehoben.

Gießen, den 13. Dezember 1928.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.

Betr.: Bürgerkunde in der Fortbildungsschule.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Das SchriftchenSoziale Fürsorge des Deutschen Reiches" (bearbeitet von Rektor K. Schlechtweg, Neu-3senburg, Verlaa von Alwin Bern, Neu- Isenburg) ist in 2. Auflage und bedeutend erweitert erschienen. Das für die Hand der Schüler bestimmte Unterrichtsmittel enthält nunmehr, die Ab­schnitte: Krankenversicherung, Unfallversicherung, 3nvalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Angestelltenversicherung, Betriebsrätegesetz, das Arbeitsgerichtsgesetz, die öffentlich-rechtliche Fürsorge, das 3ugendgerichts- gejetz vom 16. Februar. 1923, Entwicklung und Leistung der Krankenver­sicherung seit Stabilisierung der Währung.

Wir weisen Widerhall emvfehlend auf das als sehr brauchbar erwiesene Merkchen hin. Preis 40 Rpf., im Hundert 35 Rpf.

Gießen, den 11. Dezember 1928.

Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Dr. Alles.

Dienstnachrichken des Kreisamtes.

Das Gehöft des Ernst Blume in Büdesheim (Kreis Friedberg) ist zum Sperrbezirk und Büdesheim mit Gemarkung Büdesheim zum Beobach­tungsgebiet erklärt worden.

Der Minister des 3nnern hat die Erlaubnis erteilt:

Der Zentralstelle der Kölner-Dombau-Gedenkmünze, Berlin-Schöneberg, Martin-Luther-Straße 26, zum Vertrieb der Kölner-Dombau-Gedenk- münzen durch öffentliche Ankündigungen für das Gebiet des Volksstaates Hessen bis zum 30.3uni 1929.

Dem Vorstand der Anstalt für Epileptische, Nieder-Ramstadt, zur Sammlung von Geldspenden durch Veröffentlichung eines Aufrufs in den hessischen Zeitungen zugunsten der Weihnachtsbescherung für die Anstalts­insassen bis zum 31. Dezember 1928.

Der Minister des 3nnern hat gestattet:

Die Verlängerung der Vertriebszeit der Geldlotterie zugunsten des Katholischen Deutschen Frauenbundes in Hessen bis zum 28. Februar 1929.

Die Ausspielung anläßlich des Frühjahrspferdemarktes in Mainz; Ver­triebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 9. März 1929.

Geldlotterie zugunsten des Württembergischen Blindenoereins und der Blindenanstalt Nikolauspflege in Stuttgart; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 24.3anuar 1929.

Geldlotterie zugunsten des Ausbaues des Münchener Studentenhauses; Vertriebsgebiet der Losbriefe: Volksstaat Hessen, Vertriebszeit: 1. Dezember 1928 bis 28. Februar 1929.

Druck der Drübl'schen Univ erli l ä t s - Buch- und Steindruckerei. R Lange. Gießen.