Ausgabe 
17.2.1928
 
Einzelbild herunterladen

Amtsverkündigungsbsatt für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen 3fr-13__________Erscheint Dienstag und Sreitag. 12. Februar Dur durch die Post zu beziehen. 1928

Zichalts-Lleber sicht: Pachtübertragungen von Siedlungsgelände. - Die Wahl der Beisitzer zum Versicherungsamt. - Den Obst- und Garten bau. Gesuch des Wullers vemrtch Schmitz zu Mamztar um Genehmigung einer Tucbmenanlage. - Wafferoersorgung ^n Oöbornhosin. - Das Felthatten und den Berkau: von Wetöenkatzchen- - Seldbereinigung Annerod und Lauter. - Dienstnachrichlen

Betr.: Den Obst- und Gartenbau.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Am Samstag, dem 25. Februar d. 3., nachmittags 31 Uhr, hält der

Obst- und Gartenbauverein Gießen imEisenbahnhotel" (Hop- seld), Friedrichstraße 4, seine diesjährige Hauptversammlung ab. In der­selben wird Herr Universitäts-Garteninspektor Rehnelt, Gießen, über ,,Das planmäßige Umpfropfen der Obstbäume" sprechen. Gleichzeitig findet eine Gratisverlosung statt.

Bekanntmachung.

Vetr.: Die Wahl der Beisitzer zum Versicherungsamt für die Landgemein­den des Kreises Gießen.

Die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer des Versicherungs­amts Gießen findet am Sonntag, dem 25. März 1928 statt.

Es sind je 6 Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zu wäh­len. Die Wahl geschieht schriftlich und nach den Grundsätzen der Ver­hältniswahl auf Grund von Vorschlagslisten wirtschaftlicher Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Arbeitnehmern oder von Verbänden solcher Vereinigungen. Auf Grund der Ziffer 6 Absatz 2 der Wahlordnung für die Wahl der Versicherungsvertreter fordere ich die Vorschlagsberechtigten auf, mir bis spätestens 10. März 1928 Vorschlagslisten einzureichen. Jede Vor­schlagsliste hat dreimal soviel Namen zu enthalten, als Versicherungsver­treter zu wählen sind. Die vorzuschlagenden Personen sollen mindestens ie zur Hälfte an der Unfallversicherung beteiligt sein und in der Reihen­folge aufgeführt werden, daß mindestens jeder an ungerader Stelle Vor­geschlagene an der Unfallversicherung beteiligt ist. Sie sollen ferner min­destens je zu einem Drittel am Sitze des Versicherungsamts selbst oder nicht über 10 Kilometer entfernt wohnen oder beschäftigt sein. Auch sollen die hauptsächlichsten Erwerbszweige, besonders die Landwirtschaft und die verschiedenen Teile des Bezirks berücksichtigt werden.

Die Vorgeschlagenen sind nach Vor- und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohnort, bei Versicherten auch unter Angabe des Arbeitsgebers, zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.

Mit den Vorschlagslisten für die Versicherten ist von jedem in den Listen Genannten eine Erklärung darüber vorzulegen, daß er zur An­nahme der Wahl bereit ist. Bei den Vorschlagslisten für die Arbeitgeber m eine solche Erklärung nur erforderlich, soweit ein Vorgeschlagener zur Ablehnung der Wahl berechtigt ist (§§ 17 und 50 RVO.). Bezüglich der Wählbarkeit wird auf die Bestimmungen der Paragraphen 12 und 47 RVO. verwiesen.

, Wenn bis zum 10. März d. I. nur eine gültige Vorschlagsliste einge­reicht wird, so findet keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihen­folge des Vorschlags als gewählt.

Gießen, den 15. Februar 1928.

Kreisamt Versicherungsamt Gießen.

Der Wahlleiter:

Dr. Braun, Regierungsrat.

Betr.: Pachtübertragungen von Siedlungsgelände sowie von kameral- und forstfiskalischem Pachtland.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadl Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Bei den Verhandlungen über die Beitreibung von Pachtschuldig- keitcn für Siedlungsgelände sowie von kameral- und forstfiskalischem Pachtland hat sich in einigen Fällen ergeben, daß der Pächter ihre Pachtgrundstücke, die sie nicht meyr bebauen wollten, an andere Per­sonen zur Bewirtschaftung abgegeben und den Tleoergang auf die letzteren der Bürgermeisterei ihres Wohnorts mitgetAtt haben. In diesen Fällen wurden die Pachtgelder Den alten Pächtern weiter angesordert. Da sich erst bei der Durchführung der Beitreibung nach längerer Veit der wahre Sachverhalt yerausstellte, sind eingehende Feststellungen erforderlich geworden und zum Teil auch Schwierig­keiten bezugrich des Eingangs der Pachtgelder entstanden, ihn den hessischen Staat (als Verpächter) vor 'Verlusten zu schützen und um solche Vorfälle für die Fukunsi zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, alle Pächter, die Pachtgelanöe sei es nun Siedlungsgelände oder sonstiges fiskalisches Pachtland an andere zu übertragen beab­sichtigen, an das betreffende Forstamt zu verweisen. Es bleibt Ihnen auch überlassen, Anträge solcher Art an die Focstämter selbst weiter­zuleiten.

Gießen, den 13. Februar 1928.

____ Kreisamt Gießen.'I. V.: vr. Braun.

Der Kreis-, Obst- und Gartenbauverein lädt alle Mitglieder, insbe- sondere aber auch alle Freunde des Obstbaues hierzu freundlichst ein.

Wn empfehlen Ihnen, im Interesse der Obstzüchter Vorstehendes in ortsüblicher Weife zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

Gießen, den 15. Februar 1928.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Güngerich.

Bekanntmachung

SBetr.: Gesuch des Müllers Heinrich Schmitz in Mainzlar um Genehmigung zur Erbauung einer Turbinenanlage.

Der Mühlenbesitzer Heinrich Schmitz zu Mainzlar hat um die Geneh­migung zur Erbauung einer Turbinenanlage auf dem Grundstück Flur V, Rr. 317 in der Gemarkung Mainzlar nachgesucht. Die Pläne liegen vier­zehn Tage vom 20. d. M. ab auf der Bürgermeisterei Mainzlar zur Ein­sicht offen. Einwendungen sind innerhalb dieser Frist bei Meidung des Ausschlusses bei der Bürgermeisterei Mainzlar schriftlich oder zu Protokoll vorzubringen.

Gießen, den 13. Februar 1928.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Güngerich.

Bekanntmachung.

Detr.. Wasserversorgung in Obbornhofen; hier: den Obborn.

Die Aktiengesellschaft Braunkvhlen-Schwel-Kraftwerk (Hefrag) zu Frankfurt a. 2tt. hat den Obborn, Gemarkung Obbornhofen, Flur I Ar. 675/10 käuflich erworben und beabsichtigt, das dort abfließende Wasser nach Wölfersheim abzuleiten.

Dach Artikel 6b des Gesetzes vom 15. Juli 1908, die Ergänzung oeg Bachgesetzes vom 30. 3uli 1887, in der Fassung vom 30. September 1899 betr., bringen wir dies hiermit zur öffentlichen Kenntnis mit dem Bemerken, daß etwaige Einwendungen innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend mit der Veröffentlichung dieser Bekannt­machung, bei uns schriftlich vorzubringen sind.

Gießen, den 13. Februar 1928.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.

Betr.: Das Feilhalten und den Verkauf von Weidenkätzchen.

An das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Land­gemeinden und die Gendarmeciestationen des Kreises.

Wir weifen Sie auf die Polizeiverordnung vom 18. Februar 1922 abgedruckt im Amtsverkündigungsblatt Nr. 25 vom 23. Februar 1922 hin. Die Ortspolizeibehörden werden ferner beauftragt, das Forst- und Feldschutzpersonal anzuweisen, die Einhaltung der Vorschriften streng zu

Gleichzeitig empfehlen wir, in geeignet erscheinender Weise darauf hmzuwirken, daß die Blütenstaub spendenden Sträucher, wie Weide- und Haselstrauch, die zur Förderung der Bienenzucht wichtig sind, geschont werden. Es kann dies u. a. auch zur Belehrung in den Schulen und durch das Forst- und Feldschutzpersonal geschehen.

Gießen, den 16. Februar 1928.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Annerod (Kreis Gießen); hier: Einladung insbesondere gemäß Art. 25.

Hiermit lade ich sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der in Ge­mäßheit des Art. 25 des Feldbereinigungsgesetzes am

Dienstag, dem 28. Februar 1928, vormittags 1VÄ Uhr im alten Schulsaal zu Annerod

stattfindenden Versammlung der beteiligten Grundeigentümer ein.

Sie Versammlung hat zu beschließen, wie die Feldbereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächeninhalt oder den Abschatzungswert der Grundstücke oder, abgesehen von den in Art. 28 des Feldbereinigungsgesetzes bezeichneten Fällen, durch Bildung und Ver­kauf von Mafsegrundftücken sowie ferner, ob Beiträge nach Bedürfnis erhoben oder die lausenden Mittel durch die Ausnahme von Darlehen beschafft werden sollen. Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden.

3n dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grundeigen­tümer eine Stimme. Die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine