Ausgabe 
17.1.1928
 
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AmtsverkündigungsblatM

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Tlr. 5 Erscheint Dienstag und Freitag. 17. ZtMUar Nur durch die Post zu beziehen. 1928

Znhalts.Llebersicht: Ausführungsverordnung zum Notgesetz vom 24. Februar 1923. - Steuerabzug vom Arbeitslohn. - Die Durchführuna der Mineralölverkehrsordnung vom 5. August 1926. - Die Schafräude in Inheiden. Dienstnachrichten.

Ausführungsverordnung jurn Notgejeh vom 24. Februar 1923 (Reichsgefehblatk Teil I Seite 147 ff.).

Auf Grund des Artikels II des Notgesetzes vom 24. Februar 1923 (Reichsgesetzblatt Teil I Seite 147 ff.) wird bestimmt:

§ 1-

Jede Maskerade und jedes karnevalistische Treiben, wie beispielsweise auch das Werfen von Konfetti und Luftschlangen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen ist verboten. Fastnachtsumzüge in Orten, in denen sie herkömmlich sind, zu gestatten, behalte ich mir für jeden Einzelfall vor.

§ 2.

Von Aschermittwoch 1928 ab sind alle karnevalistischen Veranstaltungen, wie Maskenbälle, Kostüm- und Trachtenfeste, Kappenabende usw. ver­boten, und zwar auch für geschlossene Gesellschaften.

§ 3.

Wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt oder sich an einer nach § 2 verbotenen Veranstaltung beteiligt oder eine solche Veranstaltung in seinen Räumen duldet, wird nach § 2 des Artikels II des Notgesetzes vom 24. Februar 1923 in Verbindung mit der Verordnung über Vermögens­strafe und Bußen oom 6. Februar 1924 mit Gefängnis bis zu drei Mo­naten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Reichsmark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 4.

Diese Verordnung gilt bis zum 30. April 1928.

Darmstadt, 7. Januar 1928.

Der Minister des Innern.

3.58.: Kirnberger.

Betr.: Steuerabzug vom Arbeitslohn; Neuregelung ab 1. Januar 1928.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gemeinde-, Mark- und Stiftungsrechner des fireifes.

Das abschriftlich nachstehende Ausschreiben des Herrn Finanzministers vom 3. ,d. M. zu Är.F.M. 1.633 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit.

Gießen, den 11. Januar 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Betr.: wie oben.

Der Hessische Finanzminister an sämtliche Hessischen Staatsbehörden.

Durch das Gesetz zur Aenderung des Einkommensteuergesetzes vom 22. Dezember 1927 wird die Lohnsteuer mit Wirkung vom 1. Januar 1928 ab weiter gesenkt, und zwar:

1. durch Ermäßigung der einzubehaltenden Steuer um 15 v. H., höchstens um 2 RM. monatlich (unten I),

2. durch Erhöhung der Kleinbetragsgrenze auf 1 RM. monatlich (unten II).

1. Ermäßigung der Steuer.

1. An der bisherigen Berechnung der Steuer ist nichts geändert worden, die Steuer ist in der gleichen Weise wie bisher zu errechnen und abzu- riunden. Der so ermittelte Steuerbetrag ermäßigt sich aber oom 1. Januar 1928 ab um 15 v. $)., jedoch höchstens

a) um 2 RM. monatlich bei Zahlung des Arbeitslohns für volle Monate,

b) um 0,50 RM. wöchentlich bei Zahlung des Arbeitslohns für volle Wochen,

c) um 0,10 RM. täglich bei Zahlung des Arbeitslohns für volle Arbeitstage,

d) um 0,05 RM. zweistündlich bei Zahlung des Arbeitslohns für je zwei angefangene oder volle Arbeitsstunden.

2. Die zu 1 bezeichnete Ermäßigung gilt ganz allgemein ohne Rück- stcht darauf, ob die Steuer nach den geltenden Vorschriften im einzelnen italle nach dem System der festen Abzüge, nach dem prozentualen System oder in Pauschbeträgen zu berechnen ist. Jedoch bestehen hier zwei Aus­nahmen:

a) Bei einmaligen Einnahmen, die neben laufenden Bezügen gewährt werden (z. B. Tantiemen, Gratifikationen u. dgl., 8 73 EStG.), tritt eine Ermäßigung bei den einmaligen Einnahmen nicht ein; die Ermäßigung beschränkt sich auf die laufenden Be­züge; die einmaligen Einnahmen werden also ganz wie bisher besteuert.

b) Wird der Arbeitslohn nicht nach Zeitabschnitten gezahlt und sind daher in jedem Falle 2 v. H. oder bei Heimarbeitern 1 v.H. vom vollen Arbeitslohn als Steuer einzubehalten (8 74 EStG.), so ermäßigt sich die Steuer stets um 15 v.H. ohne Rücksicht auf den Betrag der Ermäßigung im einzelnen Falle. Die unter 11 bezeich­neten Höchstbeträge gelten hier also nicht.

3. Der nach Abzug der Ermäßigung verbleibende Betrag ist ebenfalls auf den nächsten durch 5 Rpf. teilbaren Betrag nach unten abzurunden.

II. Nichterhebung von fileinbeträgen.

Der auf den Arbeitslohn entfallende Steuerbetrag wird nicht erhoben wenn er

1. bei Zahlung des Arbeitslohns für voll« Monate 1 RM. monatlich,

2. bei Zahlung des Arbeitslohns für volle Wochen 0,25 RM. wöchentlich nicht übersteigt. Die Kleinbeträge sind also gegenüber der bisherigen Regelung um ein Viertel erhöht worden.

III. Beispiele.

1. Ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei minderjährigen Kindern erhalt einen Wochenlohn von 42 RM. Es ist das System der festen Ab­züge anzuwenden. Danach sind steuerfrei: 24 +,2,40 + 2,40 + 4,80 = 33,60 Reichsmark. 42 33,60 - 8,40 RM., davon 10 v.H.-0,84, abgerundet 0,80 RM. Dieser Betrag war nach der bisherigen Regelung einzubehalten. Nach der vom 1. Januar 1928 ab getroffenen Neuregelung ermäßigt sich jedoch der Steuerbetrag um 15 v.H., höchstens um 0,50 RM. wöchentlich. 15 o. H. von 0,80 RM. = 0,12 RM. Die Steuer beträgt also künftig nur 0,80 0,12 - 0,68,abgerundet 0,65 RM.

2. Ein verheirateter Arbeitnehmer mit drei minderjährigen Kindern bezieht ein monatliches Gehalt von, 450 RM. Es ist das prozentuale System anzuwenden. Danach sind steuerfrei 100 RM. Von dem Rest von 450 100 = 350 RM. war die Steuer bisher 6 o. H. - 21 RM. Dieser Betrag ermäßigt sich vom 1. Januar 1928 ab um 15 v. H., höchstens um 2 RM. 15 v. H. von 21 RM. - 3,15 RM. Die Ermäßigung darf daher hier nur mit dem Höchstbetrag von 2 RM. berücksichtigt werden. Die ein­zubehaltende Steuer beträgt also 21 2-19 RM.

3- Beträgt in dem Beispiel zu 1 der Wochenlohn nur 37 RM., )o betrug die Steuer bisher 10 v.H. von (37 33,60=) 3,40 = 0,34, abge­rundet 0,30 RM. Dieser Betrag ermäßigt sich oom 1. Januar 1928 ab uni 15 v.H., höchstens um 0,50 RM. 15 v.H. von 0,30 -0,045Reichsmark. 0,30 0,045 = 0,255, abgerundet 0,25 RM. Dieser Betrag wird als Klein­betrag nicht erhoben.

Die vorstehend bezeichneten Aenderungen finden auf den Arbeits­lohn Anwendung, der für eine nach dem 31. Dezember 1927 erfolgende Dienstleistung gewährt wird.

Ich empfehle Ihnen diese Vorschriften zur Beachtung.

Betr.: MeoDurchführung der Mineralölverkehrsordnung vom 5. August

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir haben Veranlassung, wiederholt auf die Verordnung über den Verkehr mit Mineralölen und Mineralölmischungen (Mineralölverkehrs­ordnung) vom 5. August 1926 (Reg.-Bl. S. 277) und die Behandlung ent­sprechender Anträge, die sich vor allem auf die Errichtung öffentlicher Tankstellen beziehen werden, hinzuweisen. In der Regel wird der § 6 der genannten Verordnung in Betracht kommen. Danach ist die Lagerung der Mineralöle bei den Ortspolizeibehörden anzuzeigen unter Beifügung einer Beschreibung und Skizze der Lagerstätte in dreifacher Ausfertigung, und kann die Ortspolizeibehörde Bedingungen stellen. Eine Vorlage an das Kreisamt ist in diesen Fällen nicht notwendig, dagegen sind die Gesuche stets dem Gewerbeaufsichtsamt Gießen zur gutachtlichen Aeußerung mit­zuteilen. Diese Stelle wird Ihnen die zu stellenden Bedingungen angeben und Sie nach einem etwa besonders zu behandelnden Antrag aufmerksam machen. Außerdem muß in allen Fällen, in denen eine Tankanlage an die Provinzialstraße zu stehen kommt, die Provinzialdirektion Oberhessen, Abteilung Tiefbau, in Gießen gehört werden. Schließlich unterliegen die Tankanlagen, soweit sie an einer Straße stehen, den Bestimmungen der Allgemeinen Bauordnung, so daß sie in allen Gemeinden auch baupolizeilich genehmigungs- oder anzeigepflichtig sind.

Gießen, den 12. Januar 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: Güngerich.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Schafräude in Inheiden.

Die durch unsere Verfügung vom 4. Juni 1927 angeordneten Sperr­maßnahmen werden aufgehoben.

Gießen, den 12. Januar 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Diensinachrichken des Kreisamtes.

In Düdelsheim (Findörfer Hof) [Kreis Büdingens ist die Mcml- und Klauenseuche ausgebrochen.

In Stockheim (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

Druck der Brühl'schen Aniversit 8 ts . Bu ck>- und Steinhrucferei, R Lange. Gießen