Ausgabe 
16.11.1928
 
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Amtsverkündigungsblatt

für -ie Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

83 Erscheint Dienstag und Freitag. 16. MvöMber Dur durch die Post zu beziehen. 1928

JnhaIts»Aeberstcht: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen. Gewerbelegitimationskarten. Dienstnachrichten.

Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen.

'An das polizejamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen find, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1929 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholt ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Be­sitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vor­zulegen.

Alte, schon gebrauchte W a n d e r g e w e r b e s ch e i n e sind nicht mit vorzulegen.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Aus­stellung vermieden werden. Eine Beantwortung wieunbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.

Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Verzeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen.

Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 Reichsgesetzblatt S. 189 ff. ist in die Wandergewerbescheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Aus­schreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Nr. 80). Die Photographie ist in Visitenkartenformat unaufgezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wandergewerbescheines beizubringen. Sie muh ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopfgröhe von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als fünf Jahre fein. Sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesent­liche Veränderung eingetreten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.

Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antrag­stellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden.

Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vorschriften des § 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbeverordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt S. 48 ff.) aufmerksam. Anträge auf Er­teilung von Wandergewerbefcheinen sind nach Regierungsblatt 1912, Seite 131 zu behandeln und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers und der Be­gleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personal­beschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch persönliche Vernehmung festzustellen.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Mög­lichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbefchein erteilt war.

Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wander­gewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß alle Wandergewerbetreibenden, die in ihren Betrieben Beschäftigten und, soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbescheines als Mitglied anzumelden haben.

Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, daß die ausgefer­tigten Wandergewerbefcheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des Urkundenstempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an die Gewerbetreibenden aus- gehändigt werden.

Gießen, den 14. November 1928.

Hessisches Kreisamt Gießen. I.V.: Güngerich.

Betr.: Gewerbelegitimationskarten.

An das poiizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren antauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1929 fort­zufetzen ober zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Be­kanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimations­karte bei Ihnen jetzt schon und fo zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der erforderlichen Legitimationskarten fein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausfchreiden vom 25. Januar 1906 Amtsblatt ohne Nummer vorgefchriebenen Formulars baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Nieder- lasiungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.

Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Licht­bild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgejogene Lichtbilder zuzulaffen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu ver­merken, damit Verwechslungen vermieden werden. Gleichzeitig machen mir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzugeben find.

Gießen, den 14. November 1928.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Güngerich.

Dienstnachrichken des Kreisamtes.

Die Landwirte Kaspar Lenz IV. und Friedrich Langsdorf, Klein-Linden, find zu Wiefenvorstandsmitgliedern der Gemeinde Klein-Linden ernannt und verpflichtet worden.

Metzger Wilhelm Tag von Utphe wurde als Aushauer für die Gemeinde Utphe verpflichtet.

Der Minister des Innern hat gestattet:

Im Wege des Loseaustauschverkehrs:

6. Geldlotterie zugunsten der Wiederherstellung des Münsters zu Brei­sach. Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen; Ziehungstermin: 21. Februar 1929.

Geldlotterie zugunsten der Münchener MilchspendeMutter und Kind in Not". Vertriebsgebiet der Losbriefe: Volksstaat Hessen; Vertriebszeit: 2. Januar 1929 bis 15. März 1929.

Geldlotterie zugunsten der Wiederherstellung der Herrgottskirche in Creglingen. Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen; Ziehungstermin: 21. Dezember 1928.

Druck der Brühl'fchen .Univeriitäts-Duch- und Steindruckerei, R Lange, Giehen.