Ausgabe 
14.8.1928
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die provinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Ilr. 59 Erscheint Dienstag und Freitag. 14. August Nur durch die Post zu beziehen. isrr

Jnbalts.Aeberstcht; Anschluhgleisanlage der Firma Basaltwerke Launspach & Co. inEttingshausen. - Die Zulassung von Lichtspielvorfahrern. - ° Tarif für die Kraftdroschken in der Stadt Giessen.

1.

5.

Druck der Brühl'schen Universitäts. Buch° und Steindruckerei, A. Lange, Giessen.

2.

3.

4.

Besondere Bestimmungen.

Als Jnnenbezirk gilt das von folgendem Straßenzug umschlossene Ge­biet einschließlich des Straßenzuges selbst: An den Bahnhofen, Klmck- straße, Uhlandstraße, Wartweg, Ludwigstraße, Goethestraße, Sud­anlage, Neuen Baue, Schulstraße, Kirchstraße, Oswaldsgarten, Lahn­straße, Gabelsbergerstraße, Hammstraße, An den Bahnhöfen.

Als Außenbezirk gilt das Gebiet außerhalb des Jnnenbezirkes bis zur Gemarkungsgrenze der Stadt Gießen.

Alsaußerhalb" gilt das Gebiet außerhalb der Gemarkung Gießen. Maßgebend dafür, ob der Tarif für den Jnnenbezirk oder der für den Außenbezirk angewendet wird, ist die Oertlichkeit, wo die Fahrt endet. Als Nachtzeit gilt vom 1. Mai bis 30. September die Zeck von 21 Uhr bis 6Uhr, vom 1. Oktober bis 30. April die Zeit von 20% Uhr bis

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung im Amts­verkündigungsblatt in Kraft. Gleichzeitig wird die Polizeiverordnung des gleichen Betreffs vom 9. Oktober 1923 aufgehoben.

Gießen, den 14. August 1928.

Kreisamt Gießen. I.V.: Güngerich.

Polizei-Verordnung.

Betr Den Betrieb der Anschluhgleisanlage der Firma Basaltwerke Launs- I pach & Co. in Ettingshausen an die Butzbach-Licher Eisenbahn auf Bahnhof Ettingshausen.

Mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 3. August 1928 zu Nr. M. d. I. 30 711 und nach Vernehmung der Lokalpolizeibehorde und der Gemeindevertretung von Ettingshausen wird auf Grund des Art. 64 öer Kreis- und Provinzialordnung in der Fassung vom 8. Juli 1911 für ben Betrieb der Anschlußanlage der Firma Basaltwerk Launspach & Co. in Ettingshausen an die Butzbach-Licher Eisenbahn aus Bahnhof Ettings­hausen hiermit folgendes angeordnet:

§ 1. |

Beim Ertönen der Zugsignale haben Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter und Viehtransporte sich rechtzeitig von den Gleisen zu entfernen und dem Zuge vollständig auszuweichen oder, falls sie sich dem Bahngleife nähern, in angemessener Entfernung, und zwar sofern Warnungstafeln und Dreh­kreuze vorhanden find, vor diesen haltzumachen. Es ist verboten, Fuhrwerke oder Vieh ohne Aufsicht auf oder neben den Fahrgleisen stehenzulassen oder Vieh frei auf der Bahn laufenzulassen. Personen, welchen die Aus­sicht über die auf der Straße oder sonst in der Nähe befindlichen Tiere obliegt, haben dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere nicht den Bahnkörper betreten und daß sie vorkommendenfalls alsbald wieder von demselben abgetrieben werden. Das Bahnpersonal ist befugt, alle die Gleise ver­sperrenden Gegenstände von dem Bahnkörper zu entfernen.

§ 2.

Pflüge, Eggen und andere Geräte, Baumstämme und andere schwere Gegenstände müssen beim Transport über die Bahn entweder getragen oder auf Wagen oder untergeschobenen Schleifen gefahren werden. lieber den Fußwegübergang in km 19,250 dürfen Handwagen nicht gezogen oder geschoben werden. Das Aufstellen von Rollwagen entlang des Seitenwegs genannt Licher Weg Nr. 362 Fl. VIII westlich von km 29,27 ist verboten. Desgleichen ist aus dieser Stelle das Rangieren aus das nötigste einzu- schränken.

§ 3.

Jede Beschädigung der normalspurigen Bahn und der Feldbahn mit allen dazu gehörigen Anlagen sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, das Auflegen von Steinen, Holz usw. aus das Planum der Bahn, das Auf- und Abladen von Gegenständen auf den Fahrgleisen oder naher als 2 50 m von der äußeren Schiene, das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse, die Erregung falschen Alarms, Lie Nachahmung von Signalen, die Ver­stellung von Ausweichvorrichtungen und überhaupt die Vornahme von aller den Betrieb störenden Handlungen ist verboten.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, soweit nicht auf Grund anderweitiger Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis 30 Reichsmark geahndet.

Gießen, den 9. August 1928.

Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.

Polizei-Verordnung

Betr.: Die Zulassung von Lichtspielvorführern.

Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung des Kreisausschusses mit GeuelMiö-mA. Herrn Ministers des Innern vom 8. August 1928 zu Nr. M. d. I. 30151 folgende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1.

Bildstreifen dürfen nur durch Personen vorgefuhrt werden die im Besitze eines Prüsungszeugnisses einer reichsdeutschen Prüfstelle oder der amtlichen Vorführerprüfstelle der Freien Stadt Danzig sind.

§ 2.

8 1 sindet keine Anwendung auf Personen, die auf Grund der von dem Herrn Minister des Innern erlassenen Prüfungsvorschriften von der Ab­legung der Prüfung für Lichtspielvorführer befreit sind.

§ 3.

Mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark wird bestraft:

1. wer ohne im Besitze eines Vorfuhrerzeugmsses zu sein Bildstreifen vorführt, soweit und solange er nicht nach Maßgabe des s 2 von der Ablegung der Prüfung befreit ist;

2. wer gewerbsmäßig Bildstreifen durch einen Vorführer vorfuhren läßt, der nicht geprüft und nicht im Besitz eines Vorfuhrerzeugmsses ist, soweit und solange der Vorsührer nicht in Gemäßheit des s 2 von der Prüfung befreit ist. _____________________________________

Bekanntmachung.

Auf Grund der Paragraphen 37 und 76 der Reichsgewerbeordnung bringen wir nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:

Tarif für die Kraftdroschken in der Stadt Gießen.

A. Kraftdroschken für 5 Fahrgäste (Großkraftdroschken).

Taxe I bis 500 m RM. 0,70, je weitere 250 m RM. 0,10

II 400 0,70, 200 0,10

III 250 ", 0,70, 125 0,10

Zuschläge (Z): je RM. 0,30, Wartezeit: je 2 Minuten RM. 0,10.

B. Kraftdroschken für 3 Fahrgäste (Kleinkraftdroschken).

Taxe I bis 572 m RM. 0,60, je weitere 286 m RM. 0,10

II 500 0,60, 250 0,10

III 286 0,60, 143 0,10.

Zuschläge (Z): je RM. 0,25, Wartezeit: je 3 Minuten RM. 0,10.

Die Tarife sind nach folgender Tabelle zu benutzen:

6. Die Wartezeit ist in dem angezeigten Hauptpreise mitenthalten.

7. Die Zuschläge werden besonders angezeigt. Rur vom Taxameter an- qezeiqte Zuschläge dürfen gefordert werden. ,

8. Kinder gehen als solche bis zu 10 Jahren. 1 Kind ist (m Begleitung Erwachsener) gebührenfrei. Je 2 Kinder gelten als 1 Person.

g. Gepäckstücke bis zu 10 kg sind gebührenfrei. Jedes schwerere Gepäck­stück rechnet als 1 Person. Zur Beförderung von Gepäckstücken von mehr als 50 kg Gewicht ist der Droschkenführer nicht verpflichtet. Die Beförderungstaxe schließt nur das Ein- und Ausladen, nicht das Tragen des Gepäckes ein. .

10. Schoßhunde sind gebührenfrei. Größere Hunde rechnen je als 1 Person.

11. Für leere Anfahrt ist stets die Taxe I einzuschalten.

12. Jede Kraftdroschke ist mit einem dem vorstehenden Tarif entsprechenden Fahrpreisanzeiger versehen. Die Bezahlung erfolgt nach Maßgabe vorstehender Tabelle ausschließlich auf Grund der Preisanzeige, die für Hauptpreis und Zuschlagspreis getrennt erscheint.

13. Die Bezahlung hat in bar bei Beendigung der Fahrt zu erfolgen. Falls andersartige Bezahlung beabsichtigt wird, hat vor Antritt der Fahrt eine Vereinbarung mit dem Fahrer zu erfolgen, jedoch ist der Fahrer nur zu Barzahlungsfahrten verpflichtet.

14. Dieser Kraftdroschkentarif tritt mit dem Tage der Veroffentüchnng im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage wird der Automobildroschkentarif vom 6. November 1924 aufgehoben.

Gießen, den 7. August 1928.

Hessisches Polizeiamt. I.V.: Schmidt.

Bezirk

Personen­zahl

Tageszeit

Nachtzeit

mit Rückfahrt

ohne Rückfahrt

mit Rückfahrt

ohne Rückfahrt

a) Jnnenbezirk

12

34 5

I II

II + l Z

1 + 1 Z II + l Z II+2Z

II III

III+ 1 Z

II + l Z III + l Z III+2 Z

b) Außenbezirk

12

34

5

I

II

II + l z

1+2 Z

II +2 Z

11 + 3 Z

II III

III + l Z

II+2Z

III + 2 Z

III+3 Z

c) nach außerhalb

12

34

5

II

11 + 10% 11+20%

III

III+ 10%

HI+20%

II+ 10%

H+20%

II+30%

111+10%

111+20%

111+30%