Ausgabe 
14.2.1928
 
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III. Außer den vorgenannten Mitgliedern und Ersatzmännern ist bis zum Ende der Wahlperiode 1930 noch ein weiterer Ersatzmann für den in eine freigewordene Mitgliederstelle eingerückten Ersatzmann Schreinermeister Georg Haubach in Gießen von dem Wahlkörper 2 im Wahlbezirk II Oberhessen zu wählen.

Den wahlberechtigten Vereinigungen werden die Stimmzettel zugehen, die bis spätestens 10. März 1928 ausgesüllt zurückzusenden sind.

Darmstadt, den 6. Februar 1928.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Handel und Gewerbe.

I. E.: Hechler.

Bekanntmachung.

betreffend die Ergänzungswahlen für den Gesellenausschutz der Handwerks­kammer im Jahre 1927/28.

Die nach Vorschrift im § 2 der Wahlordnung für den Gesellenaus­schuß der Handwerkskammer vom 12. Dezember 1899 (Reg.-Vl. S. 1377) erfolgte Einteilung der wahlberechtigten Gesellenausschüsse von Hand­werkerinnungen in Wahlbezirke zur Vornahme der Ergänzungswahlen für den Gesellenausschuß der Handwerkskammer im Jahre 1927/28 wird hier­mit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Bezeichnung des

Wahlbezirks

Der Wahlbezirk umfaßt

Zahl der wahl­berechtigten Geiellen» ausschüsse

Festgestellte Geiamtzahl der wahlberechtigten Mitglieder

Wahlbezirk II

die Provinz Oberhessen

51

3933

Den Gesellenausschüssen werden die Stimmzettel zugehen, die bis spätestens 10. März 1928 ausgefüllt zurückzusenden sind.

D a r m st a d t, den 6. Februar 1928.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.

Abteilung für Handel und Gewerbe.

I. E.: Hechler.

Bekanntmachung.

Vetr.: Falsche Rentenbankscheine.

An sämtliche unkerstellken Kassen.

In Nummer 18 und 27 der Darmstädter Zeitung vom 21. Januar und 1. Februar 1928 sind Bekanntmachungen des Hessischen Finanz- minifters vom 14. und 20. Januar 1928 über die Merkmale falscher Ren­tenbankscheine veröffentlicht, auf die wir die unterstellten Kassen aus­drücklich Hinweisen.

Gießen, den 8. Februar 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

Betr.: Ausführung der Landesfeuerlöschordnung; hier: Aufstellung von Grundlisten.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Hinweis auf § 11 der Ausführungsverordnung zur Landesfeuer­löschordnung vom 29. März 1880 empfehlen wir Ihnen, soweit noch nicht geschehen, alsbald die Grundliste der Feuerwehr und das Verzeichnis der für die Zeit vom 1. April 1928 bis 31. März 1929 als feuerwehr­pflichtig in Anspruch zu nehmenden Personen aufzustellen. Im übrigen verweisen wir auf unsere Verfügung vom 10. Februar 1927 A. V. Bl. Nr. 11 von 1927 und empfehlen Ihnen danach zu verfahren.

Gießen, den 7. Februar 1928.

Kreisamt Gießen. 3.58.: Güngerich.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Annerod (Kreis Gießen); hier: Einladung insbesondere gemäß Art. 25.

Hiermit lade ich sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der in Ge­mäßheit des Art. 25 des Feldbereinigungsgesetzes am

Dienstag, dem 28. Februar 1928, vormittags 11% Ahr im alten Schulsaal zu Annerod

stattfindenden Versammlung der beteiligten Grundeigentümer ein.

Die Versammlung hat zu beschließen, wie die Feldbereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächeninhalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke oder, abgesehen von den in Art. 28 des Feldbereinigungsgesetzes bezeichneten Fällen, durch Bildung und Ver­kauf von Mafsegrundftücken sowie ferner, ob Beiträge nach Bedürfnis erhoben oder die laufenden Mittel durch die Aufnahme von Darlehen beschafft werden sollen. Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden.

In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grundeigen­tümer eine Stimme. Die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich.

Kommen gültige Beschlüsse nicht zustande, so hat die Vollzugskom- mission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.

Die außerhalb obiger Gemarkung wohnenden beteiligten Grundeigen­tümer (Ausmärker) werden aufgefordert, zur Wahrung ihrer Interessen eine daselbst wohnende Persönlichkeit zu bestellen, da eine gesetzliche Ver­pflichtung zu einer weiteren besonderen Zuschrift an sie im Laufe des Feldbereinigungsverfahrens nicht besteht.

Friedberg, den 30.Januar 1928.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

____________ Dr. Andres, Regierungsrat.__

Dienstnachrichken des kreisamkes.

In der Gemeinde Nieder-Erlenbach (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Druck der Brühl'schen riniversitäls.Buch. und Steindruckeret, R Langs. Diehen.