Ausgabe 
12.10.1928
 
Einzelbild herunterladen

§ 8.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit n!cht andere Strafoorschriften anzuwenden sind, nach Art. 79 und 80 der Allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafen bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft.

Außerdem kann gemäß Art. 80 Abs. 2 der Allgemeinen Bauordnung zwangsweise die vorschriftsmäßige Veränderung oder Beseitigung der ohne vorherige Erlaubnis oder vorschriftswidrig erachteten Anlagen auf Kosten des Schuldigen angeordnet werden.

§ 9-

Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Beröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Gießen, den 4. Oktober 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Ortsfahung

über die Erhebung einer Kanalbenutzungsgebühr in der Gemeinde Nonnenroth.

Auf Grund der Art. 186 und 187 der Landgemeindeordnung vom 8. Juli 1911, sowie des § 7 der Polizeiverordnung, über die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Nonenroth vom 4. Oktober 1928 wird auf Beschluß des Gemeinderats vom 24. Mai 1928 nach Begutachtung durch den Kreisausschuß mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 23. Juli 1928 zu Nr. M. d. I. 27 346 das Nachstehende be­stimmt:

§ 1.

Für jedes Grundstück, welches an die allgemeine Entwässerunganlage angeschlossen ist oder angeschlossen wird, hat' der Eigentümer eine jähr­liche Gebühr für die Benutzung der Kanäle zu entrichten.

Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner.

Die Berpflichtung zur Zahlung der Gebühr ruht aus dem Grundstück als dingliche Last. Die Gebühr unterliegt der Zwangsbeitreibung wie die Gemeindesteuer. § ?

Die Gebühren werden nach Art. 187 Landgemeindeordnung festgesetzt.

§ 3.

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Monat nach erfolgtem Anschluß. Die Zahlung der Kanalgebühren geschieht in halbjährlichen Zielen, fällig im April und Oktober jeden Jahres.

§ 4.

Das jährliche Gebühren-Hebregister wird bei Beginn des Rech, jahres von der Bürgermeisterei ausgestellt, nach ortsüblicher $c machung acht Tage lang in deren Geschäftszimmer offengelegt » dann für vollziehbar erklärt. £.

Gegen die Veranlagung stehen denen, die eine zu Unrecht angt Ti mene Beitragspflicht oder einen unrichtigen Gebührenansatz beh, die Rechtsmittel des Art. 188 der Kreis- und Provinzialordnung z, X § 5. |

Vorstehende Gebührenordnung tritt mit dem Tage ihrer Ste lichung im Kreisblatt in Kraft.

Nonnenroth, den 4. Oktober 1928. ®t:

Bürgermeisterei Nonnenroth. Hoppe.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Harbach; hier: die tz des 2. Abschnitts zu den Gemarkungsgrenzregulierungen m denstruth und Saasen. an

In der Zeit vm 9. bis 23. Oktober 1928 liegen auf der Bürger» Harbach die Arbeiten des 2. Abschnitts (Besitzstandsaufnahme-, tierung) zu den Gemarkungsgrenzregulierungen mit Lindenstr» Saasen zur Einsicht der Beteiligten offen.

Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen: daselbst:

Mittwoch, den 24. Oktober 1928, vormittags 10 bis 11 Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Hinweis einlade, daß bit: erscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.

Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehr zureichen. _

Lauterbach, den 3. Oktober 1928.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Bl

Ohly, Regierungsrat.

_____________________ur

Diensinachrichken des Sreisamtes.

Metzger Heinrich Binz III. von Mendorf a. d. Lahn wurde als zu Hauer für die Gemeinde Mendorf a. d. Lahn eidlich verpflichtet. y,

Si

E $ E

Ei de

K

B

L h> H O H

5:

UI

G A

H

B

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.