Amtsverkündigungsblatt kJ
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
jjj. 24 Erscheint Dienstag und Zreitag. "12. Oktober Dur durch die Post zu beziehen. _____1&
«nbnlts-Aebersicht: Strahensperre-Aufhebung. - Errichtung einer Zwangsinnung selbständiger Buchbindermeister. — Polizeiverordnung über die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Nonnenroth. - Beldbereinigang Harbach. - Dienstnachrichten.
Straßensperre-Aushebung.
Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke: Gießen-Marburg (oberhalb des Wiesecker Wegs bis Friedhofsweg) in der Stadt Gießen ist wieder aufgehoben.
Gießen, den 6.Oktober 1928.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Bekanntmachung.
Betr.: Errichtung einer Zwangsinnung selbständiger Buchbindermeister der Provinz Oberhessen.
Von Gewerbetreibenden, die dem Buchbindergewerbe angehören, ist Antrag auf Errichtung einer Zwangsinnung für den Bezirk der Provinz Oberhessen gestellt worden. Der Herr Minister für Arbeit und Wirtschaft hat durch Verfügung vom 19. September 1928 zu Rr. M. 21. W. 27 960 die Ausdehnung des Bezirks der zu errichtenden Zwangsinnung auf die Provinz Oberhessen genehmigt und dem unterzeichneten Kreisamt die Obliegenheiten der „unteren Verwaltungsbehörde" im Sinne des Paragraphen 106 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung für das einzuleitende Verfahren übertragen.
Zur Feststellung, ob die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden in der Provinz Oberhessen der Einführung des Beitrittzwangs zustimmt, wird Referendar Georgi als Kommissar bestellt.
Gießen, den 6. Oktober 1928.
Kreisamt Gießen. I. V.: Gü n g eri ch.
Bekanntmachung.
Betr.: Errichtung einer Zwangsinnung selbständiger Buchbindermeister der Provinz Oberhessen.
Nachdem ein Antrag auf Errichtung einer Zwangsinnung für das Buchbinderhandwerk, deren Bezirk die Provinz Oberhessen umfassen soll, gestellt worden ist, und nachdem der Herr Minister für Arbeit und Wirtschaft die Ausdehnung des Bezirks der zu errichtenden Zwangsinnung auf die Provinz Oberhessen genehmigt hat, fordere ich alle selbständigen Gewerbetreibenden, die in der Provinz Oberhessen das Bubinderhandwerk betreiben, aus, mir bis zum 31. Oktober 1928 schriftlich oder mündlich mitzuteilen, ob sie sich für oder gegen die Errichtung der Zwangsinnung aussprechen.
Die Abgabe der mündlichen Erklärung kann bis zu dem angegebenen Zeitpunkt, wochentags von 10 bis 12 Uhr vormittags in den Dienst- i räumen des Kreisamts Gießen in Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 3, I Zimmer 11, erfolgen.
Die Abgabe einer Aeuherung ist auch für diejenigen Gewerbetreibenden erforderlich, die den Antrag auf Errichtung der Zwangsinnung gestellt haben. , , . ,, _
Nach dem obigen Zeitpunkt eingehende Aeußerungen sowie solche Erklärungen, die nicht erkennen lassen, ob der Errichtung einer Zwangs- innung zugestimmt wird oder nicht, bleiben unberücksichtigt.
Die abgegebenen Erklärungen liegen vom 5. bis 19. November 1928 in den Diensträumen des Kreisamts Gießen in Gießen, Landgraf- Philipp-Platz 3, Zimmer 6, wochentags von 9 bis 12 Uhr vormittags zur Einsichtnahme für die Beteiligten und zur Erhebung etwaiger Einsprüche offen. Nach Ablauf der Frist erhobene Einsprüche können nicht berücksichtigt werden.
Gießen, den 6. Oktober 1928.
Der Kommissar. Georgi, Referendar.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. ,
Gemäß Paragraph 122 Absatz 2 Satz 1 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung ist die vorstehende Bekanntmachung von Ihnen in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.
Gießen, den 6. Oktober 1928.
Kreisamt Gießen. 3.33.: Güngerich.
Polizewcrordnung
für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Nonnenroth, Kreis Gießen.
Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911, der Art. 2, 32, 79 und 80 des Gesetzes vom 30. April 1881 die Allgemeine
Bauordnung betreffend, und der Paragraphen 3, 4, 6, 8 und 9 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der Allgemeinen Bauordnung betreffend wird nach Anhörung des Gemeinderats unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 23. Juli 1928 zu Nr. M. d. I. 27 346 für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Nonnenroth- folgende Polizeioerordnung erlassen:
§ 1-
An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden oder bereits bestehen, ist jedes bebaute Grundstück für sich mit einer Entwässerungsanlage zu versehen, die sämtliche Abwässer mit Ausnahme von Klosett- und Pissoirabgängen aufnimmt und dem Kanal zuführt. Die Herstellung, Veränderung und Erweiterung, der Entwässerungsanlage ist auf der Hess. Bürgermeisterei schriftlich unter Beifügung einer Planskizze anzuzeigen und darf nur nach einer von der Bürgermeisterei erteilten Erlaubnis und nach den dabei gegebenen mündlichen oder schriftlichen Genehmigungsbedingungen erfolgen. Gemeinsame Entwässerung mehrerer Grundstücke ist unzulässig. Alle nach der Straße abwässernden Dächer müssen innerhalb 12 Monaten nach ergangener Aufforderung mit Dachrinnen und bis zum Boden reichenden Abflußrohren versehen werden.
§ 2.
Die Anschluhleitungen vom Hauptkanal bis an die Grundstücksgrenze werden auf Kosten der Grundbesitzer durch die Gemeinde ausgeführt.
§ 3.
a) Die Entwässerungsleitungen dürfen nur aus glasierten Steinzeugoder Zementröhren hergestellt werden. Die Sinkkasteneinläufe und Sandfänge müssen aus Eisen, Steinzeug oder Beton bestehen und mit einem verzinkten Schlammeimer bzw. Laubfänger versehen sein. ,
b) Der Anschluß der Hausleitungen an die öffentlichen Kanäle hat durch ein Einlaßstück zu erfolgen, dessen Lage von der Baubehörde bestimmt wird.
c) Alle Röhren müssen wasserdicht miteinander verbunden werden. Steinzeugröhren sind mit Teerstrick und Asphaltkitt, gußeiserne Röhren mit Hanfstricken und Blei, Zementrühren mit Zementmörtel zu dichten.
d) Die liegenden Abflußleitungen für das Küchen-, Brauch- und Hofwasser sollen in der Regel aus Röhren von 15 Zentimeter Lichtweite bestehen, welches Maß nur ausnahmsweise bei kurzen Strängen vermindert werden darf. Für die Leitungen aus Waschküchen und für Regenabfallröhren genügen 10 Zentimeter Lichtweite.
e) An allen Ausgüssen, Spülbecken, Badewannen usw. sind Geruchverschlüsse anzubringen.
f) Die Regenstandrohre müssen etwa 1 Meter über der Erdoberfläche aus Gußeisen (NA-Röhren) von 70 Millimeter Durchmesser ausgeführt werden.
§ 4.
Die Anschlußleitungen müssen in gutem Gefälle und frostfrei mit wenigstens 1 Meter Rohrdeckung ausgeführt werden. Liegt die Leitung unter dem Fußboden eines Kellers, so genügt eine Deckung von 30 Zentimeter.
Die Einläufe in die Ableitungsrohre find mit festen Sieben und Rosten zu versehen, so daß feste Sperrkörper nicht in die Leitung gelangen können, außerdem müssen stets geeignete Schlammfänge, Laubsänger usw. evtl, mit entsprechenden Eimern vorhanden sein.
§ 5.
Die Einleitung von Säuren, Laugen u. dgl. in den Kanal ist verboten. Desgleichen ist das Einwerfen und Einschütten von Kehricht, Schlamm, Asche usw. in die Sinkkasten, sowie das Einschütten und Ablaufenlassen von Abwässern in die Strahengossen anzulässig.
§ 6.
Die einzelnen Rohrstränge, Einläufe usw. dürfen nicht eher verfällt werden, bis sie von dem Beauftragten der Bürgermeisterei besichtigt und abgenommen sind.
§ 7.
Die Anschlußleitungen vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze gehen kostenlos in den Besitz der Gemeinde über, die hierfür die ständige Unterhaltung übernimmt.


