Ausgabe 
10.7.1928
 
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2. Abortanlagen. Der Anschluß der Aborte an die Kanalisation ist nur gestattet, wenn sie mit Wasserspülung aus der Gemeindewasser­leitung versehen sind (Wasserklosetts). Sie müssen aus starkemwasser­dichtem", Hellem und gut glasiertem Steinzeug, aus Fayence oder aus gut emailliertem Gußeisen bestehen, müssen einen Wasserverschluß sowie eine Anschlußöffnung von höchstens acht Zentimeter Durchmesser besitzen, ferner einen Anschluß für die Sturzspülung von mindestens 35 Millimeter Durch­messer. Die Becken sollen einfach in der Form und der Wasserverschluß mit einer gut zugänglichen Revisionsöffnung versehen sein; etwaige Holz­sitze und Verschalungen müssen abnehmbar eingerichtet sein; als die be­währteste und zweckmäßigste Einrichtung werden die freistehenden Fayencer Klosetts mit schmalerpolierter" aufklappbarer Sitzbrille empfohlen. Die Klosettschale soll so gebaut sein, daß sie stets etwas sicht­bares Wasser enthält. Klosetts mit beweglichen Teilen, Klappen- oder Kolbenklosetts, automatische Spülvorrichtungen in Verbindung mit dem Sitzbrett oder der Tür und dergleichen, ferner Klosetts mit direktem Anschluß an die Wasserleitung sind verboten, desgleichen sind sogenannte Zungenschüsseln unzulässig.

Der Spiilapparat soll, wenn irgend tunlich, mindestens 1,80 Meter über dem Sitz angebracht sein und durch eine Zugkette entleert werden; der Inhalt darf für einen Klosettsitz nicht unter sechs Liter betragen. Die Wirkung der Spülung wird durch möglichst grade Führung des Spül­rohres noch erhöht. Letzteres darf nicht unter 35 Millimeter Lichtweite haben und wird die Verbindung mit dem Stutzen am Klosettsitz durch Gummimanschette als die zweckmäßigste empfohlen.

Die Befestigung des Klosetts im Fußboden geschieht am solidesten auf einem eichenen Unterlagsbrett durch Schrauben mit Lederscheiben.

Alle Slborträume sind möglichst frostfrei herzustellen, andernsalls für genügenden Schutz des Wasserverschlusses und des Spülungsapparates Sorge zu tragen ist; die Lüftung und Beleuchtung der Räume muß aus­reichend fein.

Besondere Konstruktionen für Massenaborte, Tragklosetts usw. für Schulen, Fabriken usw. werden unter besonderen, für jeden einzelnen Fall zu stellenden Bedingungen gestattet.

Normalien.

§ 24.

Für alle bei dem Neubau oder Umbau bestehenden Entwässerungs­anlagen zur Verwendung kommenden Konstruktionen gelten die bei der Bürgermeisterei aufgestellten Modelle bzw. Modellzeichnungen als Nor­malien, die von jedermann eingesehen werden können. Abweichungen von diesen Normalien sind nur mit besonderer Genehmigung zulässig.

Uebergangsbestimmungen.

§ 25.

Die Pläne für die Entwässerung aller bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bebauten, an kanalisierten Straßen gelegenen Grund­stücke sind spätestens drei Monate nach erfolgter Aufforderung vor­zulegen. Die Aufforderung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung oder durch besondere Benachrichtigung der Eigentümer.

Sechs Monate nach erfolgter Genehmigung der Pläne müssen die Ent­wässerungsanlagen vorschriftsmäßig ausgeführt fein.

Die Fristen können auf Antrag verlängert werden.

Anmeldungen zum früheren Anschluß einzelner Grundstücke sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Alle inneren Einrichtungen in den Häusern sind den erlassenen Vor­schriften entsprechend umzuändern und den vorstehenden Bestimmungen anzupassen.

Es können jedoch nach besonderer Genehmigung der Bürgermeisterei bei bereits ausgeführten Entwässerungsanlagen beibehalten werden:

1. Fallrohre aus leichtem Eisen, Blei, Zink und Steinzeug, solange diese in gutem Zustand, namentlich aber lüft- und wasserdicht sind und nicht allzusehr von den vorgeschriebenen Abmessungen abweichen.

2. Unterirdische Ableitungen aus guten Eisen- oder Steinzeugröhren mit genügenden Abmessungen und Gefällen, sobald sie gut verlegt und wasserdicht sind.

3. Hofeinläufe in gutem Zustand; diese müssen jedoch einen ent­sprechenden Rost, einen Schlammfang und einen Geruchverschluß haben, und der Wasserspiegel muß frostsrei liegen. Im Innern der Gebäude müssen die Sinkkasten aus Eisen bestehen.

4. Die oberirdische Zuleitung von Dachwasser nach den Hofeinlüufen, sofern die Rinnen wasserdicht hergestellt und unterhalten werden.

5. Gemeinschaftliche Regenrohre von zwei Nachbargrundstücken, wenn diese durch ein besonderes Anschlußrohr unmittelbar in den Straßenkanal oder in die Trottoirrinne abgeleitet werden.

Der Ersatz durch neue, diesen Bedingungen entsprechende Anlagen hat überall dort zu geschehen, wo größere Arbeiten oder Ausbesserungen an dem betreffenden Teil der Anlagen vorgenommen werden.

In stets widerruflicher Weise kann die Bürgermeisterei nach eingehender Prüfung gestatten, daß bestehende Entwässerungsanlagen ganz oder teil­weise beibehalten werden.

Werden Gebäude auf Grundstücken an Straßen, die noch nicht mit einem Kanal versehen sind, neu errichtet oder umgebaut, so müssen die sämtlichen Einrichtungen im Innern der Gebäude den vorstehend auf­geführten technischen Vorschriften entsprechen.

Für die Ansammlung der Hauswässer und der menschlichen und tierischen Abgänge sind vorübergehend wasserdichte Senkgruben herzu­stellen, jedoch in der Anordnung, daß der spätere Anschluß der Entwässe­rung an den Straßenkanal in keiner Weise behindert wird.

Diese vorübergehenden Anlagen unterliegen gleichfalls der Genehmigung durch den Bürgermeister.

C. Schlußbeslimmung.

§ 26.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser PolizeiverordnU! werden, soweit nicht andere Strafvorschriften anzuwenden sind, not Artikel 79 und 80 der Allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis 150 Mark oder Haft bestraft.

Außerdem erfolgt die zwangsweise Durchführung der Bestimmung« dieser Verordnung nach Artikel 80 Abs. 2 der Allgemeinen Bauordnung Das Kreisamt ist ferner berechtigt, in allen Fällen, wo den bestehend« Vorschriften nicht entsprechende Anlagen getroffen werden, die Benutzm, zu untersagen und nötigenfalls den Anschluß an den Straßenkanal ji lange aufzuheben, bis die Mängel beseitigt sind (Artikel 66 der Kreis- inj Provinzialordnung).

Soweit im Vorstehenden Bestimmungen nicht getroffen sind oder sosw außergewöhnliche Verhältnisse besondere Maßnahmen nötig machen, sst die besonderen, in jedem einzelnen Falle von der Bürgermeisterei » gebenden Anordnungen zu befolgen.

§ 27.

Diese Polizeiverordnung, nach deren Uebergangsbestimmungen all- frühren Verordnungen und früher abgeschlossenen Reverse zu ergänz« sind, tritt mit dem Tage der Bekanntmachung im Amtsverkündigungsbdk in Kraft.

Gießen, den 18. Juni 1928.

Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Orksfahung.

über die

Erhebung einer kanaibenuhungsgebühr in der Gemeinde Dau&ringii

Auf Grund der Artikel 186 und 187 der Landgemeindeordnung dm 8. Juli 1911 sowie des §7 der Polizeiverordnung über die Entwässerm: der Grundstücke in der Gemeinde Saubringen vom 18. Juni 1928 mit nach Begutachtung durch den Kreisausschuh mit Genehmigung des Hew Ministers des Innern vom 9. Juni 1928 zu Nr. M. d. I. 15 112 das Nach­stehende bestimmt:

§ 1.

Für alle gemäß der Ortspolizeiverordnung, betreffend die EntwäsferM der Grundstücke in der Gemeinde Baubringen vom 18. Juni 1928 ® das Kanalnetz angeschlossenen oder später zum Anschluß gelangend Grundstücke ist von den Eigentümern, Eigenbesitzern oder Nießbrauch!!: eine jährliche Kanalbenutzungsgebühr an die Gemeindekasse zu zahl« Mehrere hiernach Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Die Bei­pflichtung zur Zahlung der Gebühr ruht auf den Grundstücken als biw liche Last und unterliegt der Zwangsbeitreibung wie die direkten 0« meindesteuern.

§ 2.

Die jährliche Gebühr beträgt für den einzelnen Anschluß 6 Reichsmail Für größere gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe sowie fit Ausnahmefälle wird die Gebühr durch den Gemeinderat festgesetzt.

Gebührenpflichtige, denen gestattet wird, Aborte und Pissoire in ®rubc zu entleeren, haben keine Ermäßigung der Gebühr zu beanspruchen.

Unbemittelten kann auf ihren Antrag der Gemeinderat die @ebM: bis höchstens auf die Hälfte ermäßigen.

§ 3.

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem auf den Anschluß folgend« Monat. Die Gebühr ist fällig an denselben Tagen für die gleichen- räume, wie die direkten Gemeindesteuern.

§ 4.

Der Rechtsnachfolger im Eigentum, Eigenbesitz oder Nießbrauch iti ohne weiteres für die noch nicht beglichene Gebühr in die Nerpflichim- seines Rechtsvorgängers ein und haftet neben ihm als Gefamtschulb«

§ 5.

Das jährliche Gebühren-Hebregifter wird bei Beginn des Rechmmp jahres von der Bürgermeisterei aufgestellt, nach ortsüblicher Bekaml- machung acht Tage lang in deren Geschäftszimmer offengelegt und ab bann für vollziehbar erklärt.

Gegen die Veranlagung stehen denen, die eine zu Unrecht angenomM- Beitragspflicht oder einen unrichtigen Gebührenansatz behaupten, te Rechtsmittel des Artikels 188 der Landgemeindeordnung zu.

§ 6.

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amb verkündigungsblatt in Kraft.

Baubringen, den 18.Juni 1928.

Hessische Bürgermeisterei.

Preis.

S kraßensperre-Aufhebung.

Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke: Heilgasse in Großen-Buseck (Ortsdurchfahrt)" ist wieder aufgehoben.

Gießen, den 2. Juli 1928.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.