Ausgabe 
10.7.1928
 
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vorgeschrieben. Die Verwendung sogenannter schottischer Röhren ist ver­boten oder nur für Lüftungsrohre zulässig, desgleichen die Verwendung der sogenannten halbschweren Röhren.

Sämtliche Rohrschellen müssen verzinkt sein.

Für Nebenleitungen unter 50 Millimeter Durchmesser sind Blei­röhren mit vorgeschriebenem Gewicht zu verwenden, die mit den guß­eisernen Leitungen lüft- und wasserdicht zu verbinden sind.

Die Eindeckstücke nebst Lüftungsrohre über Dach müssen aus ver­zinktem Eisenblech oder aus Zinkblech Nr. 13 bestehen.

Alle Regenfallröhren sind vom Anschluß an die liegende Leitung ab bis etwa zwei Meter über Gelände, mindestens aber bis auf Sockelhöhe, als gußeisernes Standrohr mit verzinkten Rohrschellen herzustellen. Die Verbindung mit dem oberen Regenrohr darf nur durch die Normalkuppe geschehen.

Die Geruchverschlüsse müssen bei 30, 40 und 50 Millimeter Durch­messer aus Blei in einem Stück hergestellt und gegossen fein. Die Putz­öffnung nebst Gewinde muß aus Messing bestehen. Geruchverschlüsse über 50 Millimeter Durchmesser müssen aus Gußeisen bestehen ober bei Hofsinkkasten aus Steinzeug. Hofsinkkasten sinb aus Steinzeug mit Strick- unb Asphaltbichtung herzustellen. Waschküchensinkkasten, kleine Boden- entwässerungen unb Fettfänge aus Gußeisen.

Fallröhren unb deren Lüftung.

§ 17.

Die Fallrohren sind senkrecht von oben bis unten herzustellen, Schleifungen sind nur ausnahmsweise und mit besonderer Genehmigung zulässig.

Die Verbindungen an den Fallröhren sind nur in einem Winkel von 60 Grad herzustellen.

Die Fallröhren sind nebst den in sie einmünbenben Leitungen frei, entweder vor der Wand, ober in einer entsprechen!» großen Nische, bie bas Verstemmen leicht gestattet, herunterzuführen unb kräftig zu befestigen. Das Einmauern der Leitungen ist unzulässig. Etwaige Ver­kleidungen sind lösbar einzurichten. Fallröhren von Bädern müssen bei Neubauten getrennt für sich hinabgeführt werden, desgleichen Fallröhren von Aborten. Für bestehende Entwässerungen gelten die Uebergangs« beftimmungen. Abflüsse aus Eisschränken und anderen Aufbewahrungs­räumen von Lebensrnitteln dürfen niemals unmittelbar angeschlossen werden, sondern sind besonders abzuleiten.

Ausgüsse sowie Badeeinrichtungen sind tunlichst gruppenweise um je ein einziges Abfallrohr anzuordnen. Eine Gruppe von mehreren, senkrecht übereinanderliegenden Ausgüssen ist zerstreut liegenden mit län­geren geneigten Leitungen vorzuziehen.

Im allgemeinen soll jedes Fallrohr zum Zwecke der ausreichenden Lüftung möglichst gerade bis mindestens 50 Zentimeter über Dach ver­längert werden. Der Durchmesser des Lüftungsrohrs muß mindestens 70 Millimeter betragen; der oberste Teil von 50 Zentimeter unter Dach an aufwärts erhält einen Durchmesser, der mindestens 50 Millimeter mehr beträgt als derjenige des Lüftungsrohres selbst. Für die Stiftung von Fallröhren, die nur Abflüsse aus einem Stockwerk aufnehmen, bleiben Ausnahmen von Fall zu Fall vorbehalten.

Die Vereinigung mehrerer Lüftungsrohre zu einem einzigen ist nur ausnahmsweise zulässig und auch nur dann, wenn der Querschnitt des Rohres der Summe aller Einzelquerschnitte entspricht und die Vereini­gung oberhalb des obersten Einlaufs von Wasier erfolgt. Die Aus­mündung des Lüftungsrohres ist mit einer einfachen, festen Haube zu versehen; komplizierte und bewegliche Vorrichtungen werden nicht gestattet.

In der Nähe von Fenstern, Schornsteinen ober sonstigen, mit dem Innern der Gebäude in Verbindung stehenden Deffnungen darf kein Lüftungsrohr ausmünden. Die Entfernung darf nicht weniger als zwei Meter seitlich und ein Meter über dem obersten Teil fraglicher Deffnung betragen. In besonderen Fällen kann die Fortsetzung dieser Lüftungs­rohre oder die Anlage besonderer Röhren verlangt werden.

Der Anschluß von Lüftungsröhren an Schornsteinen, die in oder außer Gebrauch sind, sowie an Hauslüstungsschloten ist verboten. In besonderen Fällen können jedoch Fabrikschornsteine zur Stiftung ange= schlossen werden.

Geruchverschlüsse.

§ 18.

Alle Ausguhstellen, aus denen die Einführung von Abwasser in die Fallrohre oder Ableitungen erfolgt, müssen mit einem hinreichenden Geruchverschluß versehen fein. Diese Verschlüsse sollen möglichst nahe der Ausgußstelle sitzen und im Ausguß selbst (Küchenausguß, Spülstein, Waschbecken, Waschtisch, Pissoirbecken usw.) muß ein unbewegliches Sieb vorhanden fein, dessen runde Deffnungen höchstens sechs Millimeter Durchmesser haben. In der Regel soll dieses Sieb aus Messing bestehen, und eingelötet ober einzementiert sein, falls es nicht mit bem Ausguß­becken ufw. aus einem Stück besteht (emaillierte Becken, Fayence usw.).

Die Geruchverschlüsse sinb als glatte in U= ober 8-Form gebogene Rohre mit einfachem Wafferverfchluß herzustellen unb mit leicht zugäng­lichen unb luftbicht verschließbaren Putzöffnungen mit außen ge­schnittenen Messtnggewinben zu versehen. Eintauchverschlüsse, Glocken- verschlüffe, alle Kugel- unb Klappverschlüsse sinb verboten, besgleidjen solche Wasierverschlüsie, bereu Verschluß burch bas Herausnehmen beweg­licher Teile (Sanbeimer) aufgehoben wirb.

Der Durchmesser bes Wafferverfchlusies soll betragen:

für kleine Eingüsse..........30 Millimeter,

gewöhnliche Eingüsse, Waschbecken usw. . 40»

Küchenausgtisse ober Bäber.....50

Kellereinläufe, Waschküchensinkkasten . . 100

Regenröhren...... 100, 125 unb 150

Hofsinkkasten .......100 unb 150

Die Tiefe bes Wasserverfchluffes soll minbeftens betragen:

bei Eingüssen, Bäbern- Waschbecken, Wasser- fteinen unb Pissoirs ........ 65 Millimeter, . Einläufen............80

Regenröhren...........100

lieber jebem Ausguß muß ein Hahn ber Wasserleitung vorhanden fein. Es muß dafür Sorge getragen werden, daß der Verschluß stets mit frischem Wasier gefüllt werden kann.

Regenrohre. § 19.

Die Regenrohre sind möglichst senkrecht direkt ohne Wasserverschluß und Sandfang an die Ableitungen ober Sinkkasten anzuschließen, sosern sie nicht in ber Nähe von Fenstern ober becgleichen Deffnungen aus= münben, in biefem Fall müssen sie am Fuß einen Geruchverschluß er­halten.

In besonderen Fällen (bei alten Dächern, schlechtem Deckmaterial) kann die Anbringung eines Ziegel- und Schieferfängers am Fuße ober einer Drahthaube gegen Laub ufw. in ber Dachrinne vorgeschrieben werben.

Bei Richtungsänberungen ber Regenfallrohre bürfen nur Krümmer, keine Knie angemenbet werben.

Regenrohre von kleinen Dachflächen, Balkonen, Vorbächern usw. können mit befonberer Genehmigung frei über einen Hofsinkkasten ober in eine gepflasterte Rinne ausmünben. Desgleichen ist ber freie Auslauf von Regenröhren ba gestattet, wo bas Regenwafser in bie Strahenrinnen oberflächlich abgeleitet wirb.

In biefen Fällen ist es jedoch unzulässig, im Gehweg offene Rinnen anzulegen ober zu pslastem, es müssen vielmehr geschlitzte (nicht mit losen Deckeln versehene) gußeiserne Ableitungsröhren von halbrunben ober viereckigen Querschnitten mit ber Dberfläche bünbig eingelegt werben.

Hofsinkkasten.

§ 20.

Die Entwässerung von Höfen, Wegen usw. darf nur burch Hofsink- kasten erfolgen, biefe bürfen nicht unter 30 Zentimeter Lichtweite haben, müssen mit wasserbichtem Schlammfang von mindestens 50 Zentimeter Tiefe, Wasserverschluß von mindestens 10 Zentimeter, eisernem Schlamm­eimer und gußeisernem Rost mit Trichter versehen, dessen Stäbe höch­stens 20 Millimeter Zwischenraum besitzen.

Der Wasserspiegel der Hofsinkkasten muß, wie in § 15, Abs. 1 gesagt, unter Gelände liegen; um diesen ist nach jeder Richtung mindestens 75 Zentimeter breit die Dberfläche zu befestigen (Zement, Asphalt, Pflaster).

Die unterirdische Einleitung von Regenröhren in die Hofsinkkasten, wofür ein besonderes Zwischenstück zu verwenden ist, kann von Fall zu Fall gestattet werden.

Entwässerung von Kellern und Waschküchen.

§ 21.

Die Entwässerung von Kellern, Waschküchen und sonstigen Räumen, die nicht dem Froste ausgesetzt sind, erfolgt durch eiserne Waschküchen­sinkkasten mit Sanbeimer unb Geruchverschluß. Bei biefen ist ebenfalls bafür zu sorgen, baß ber Wasserverschluß nicht austrocknet.

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§ 22.

An ben Eingüssen größerer Küchen (Hotels, Restaurants), ferner in Betrieben mit fetthaltigem Wasier (Metzgereien, Seifenfiebereien ufm.) sinb Fettfänge anzubringen, bie entfpredjenbe Kühlflächen, gute Stiftung unb freie Zugänglichkeit besitzen.

Die Fettfänge sollen möglichst bicht an ben betreffenben Ausguh- stellen stehen unb von keinem anberen Wasser burchflossen werden.

Pissoir- und Abortanlagen.

§ 23.

1. Pissoir anlagen dürfen nur dann an die Kanäle angeschloffen werden, wenn sie als Standpissoir oder als Einzelbecken angelegt find; Wandrinnen aus Zinkblech find nicht zulässig.

Standpissoire müssen aus zwei Meter Höhe mit einer absolut wasser- bichten Bekleibung versehen sein (Schieferplatten, glasierte Tonplatten, Glas usw.). Zcmentverputz wirb als nicht haltbar nicht empfohlen. Becken müssen aus Fayence, Steingut ober emailliertem Eisen bestehen, unb ein unlösbares Sieb mit runben Deffnungen von höchstens sechs Milli­meter Durchmesser besitzen; sie sollen Wasserspülung erhalten unb müssen mit einem Wasserverschluß versehen fein, falls sie bireft an bie Entwässe­rungsanlage angeschlossen sinb. Die Becken müssen als sogenannte Urinals geformt fein unb sinb solche ohne Schnabel unzulässig; alle Becken müssen einen Uebertauf besitzen. Stanbpissoire können mit Wasserspülung ver­sehen fein, unb zwar entweder mit automatischer Spülung ober mit Hand­zug und Spülbehältern, ober sie können ohne Spülung mit einem Des­infizierten Del (Urinal unb bergleidjen) im Anstrich ber Wanbslächen unterhalten werben. Sämtliche Pissoirräume müssen einen wasserdichten Boden mit gutem Gefälle nach ben Wandflächen erhalten, sowie einen Schlauchhahn der Wasserleitung. Bei Standpisioiren muh eine mindestens 30 Zentimeter breite Rinne vor den Wandflächen angelegt werden, die mit schmiedeeisernen Gittern abgeberft ist. Der Anschluß biefer Rinne an ben Ableitungskanal barf nur burch einen gußeisernen Geruch­verschluß von minbeftens 65 Millimeter Verschluhtiefe geschehen. Bei Delpissoiren muß bie Entwässerung ber Bobenrinne burch einen Del- siphon erfolgen.

Bei allen Pissoiranlagen ist für ausreidjenbe Beleuchtung unb Lüftung Sorge zu tragen.