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K o st e n und Gebühren.
§ 7.
Die Kosten der Hausanschlüsse sind, soweit diese auf der öffentlichen Straße liegen, ebenfalls vom Eigentümer zu tragen.
Die von den angeschlossenen Hauseigentümern zu entrichtenden Kanalgebühren werden durch besondere Ortssatzung festgesetzt.
Unveränderte Ausführung.
§ 8.
Sämtliche auf den genehmigten Plänen bezeichnete Anlagen müssen in einem Zuge zur Ausführung gelangen. Weglassungen, Hinzufügungen oder Aenderungen bedürfen der Genehmigung.
Arbeitsbeginn.
§ 9.
Mindestens drei Tage vor dem beabsichtigten Beginn der Arbeit ist der Bürgermeisterei Anzeige zu erstatten, damit die Absteckung der Einlaßstücke erfolgen kann.
Nach Beendigung der gesamten Arbeiten ist die Abnahmeprüfung zu beantragen.
Prüfung während der Ausführung und bei der Abnahme.
„ § 10.
Die Bürgermeisterei ist berechtigt, während der Ausführung die Arbeit in all«r Teilen zu prüfen. Dabei sind durch den Hausbesitzer und den Unternehtzier zu diesem Zwecke alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, iMi^gtn überwachenden Beamten überall den Zutritt zu ermöglichen. JedÄpWeil' der Entwässerungsanlage muß mindestens einen Tag lang offen liegen oder uneingedeckt bleiben, bis er besichtigt ist.
Die Anlage darf nicht eher in Betrieb gesetzt werden, bis die Abnahmeprüfung stattgefunden hat und alles den Vorschriften entsprechend erklärt worden ist. Die zu den Prüfungen erforderlichen Arbeitskräfte, Geräte, Licht, Wasser usw. sind den Beamten bereitzustellen. Die Ableitungen und die anschließenden Teile der Fallrohren werden in der Regel durch Wasser mit einem Druck bis Straßenhöhe auf ihre Dichtigkeit geprüft. Die Prüfung der übrigen Anlagen einschl. der Geruchverschlüsse erfolgt durch die Rauch- oder Geruchprobe. Zur Vornahme aller Proben ist in die Hauptleitung vor Eintritt in den Straßenkörper ein Prüfungsstutzen (rechtwinkliger Abgang) einzuschalten. Nach der Schlußprüfung ist dieser Stutzen in Gegenwart des Beamten zu schließen. Die Prüfung der Anlage erfolgt so oft, bis sie diesen Vorschriften entspricht.
Die Gemeinde übernimmt indessen hierdurch keine Gewähr für die Güte und Dauerhaftigkeit der Ausführung. Mängel, die sich nachträglich ergeben, müssen nach Aufforderung in der gesetzten Frist beseitigt werden.
Betriebsaufsicht.
§ 11.
Die Bürgermeisterei kann während des Betriebes den Zustand der Anlage prüfen lassen, wobei dem sich ausweisenden Prüfungsbeamten vom Besitzer und allen Mietern zu passenden Tageszeiten der Zutritt zu den einzelnen Teilen der Entwässerungsanlage zu gestatten ist.
§ 12.
Die beauftragten Beamten sind befugt, jederzeit die Anlage einer Wasserdruck-, Rauch- und Geruchprobe zu unterwerfen und nötigenfalls eine gehörige Reinigung und Spülung vorzunehmen.
B. Technische Bedingungen.
Pläne.
§ 13.
Die Hausentwässerungspläne sind in doppelter Ausfertigung von vorgeschriebenem Format einzureichen und müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
Ein Exemplar ist auf Pausleinwand zu zeichnen. Hektographien, Lichtpausen, weiß auf blau, gerollte Pläne werden zurückgewiesen, desgl. Pläne auf mangelhaftem Material, das zur Verwendung als Urkunde nicht geeignet ist.
Die zulässigen Formate sind 21X33 Zentimeter oder ein Vielfaches davon.
Auf den Plänen ist mehrfarbig darzustellen:
a) Ein Lageplan 1:1000 oder 1:500;
b) Einzel-Ärundrisse 1:100;
c) Längenprofile sämtlicher Leitungen
und zwar die Höhen und Längen 1:100 mit Angabe aller Gefälle.
Die Pläne müssen klar und verständlich darstellen: Sämtliche vorhandenen Gebäude, die Einteilung des Keller- und Erdgeschosses mit Angabe der Verwendung der einzelnen Räume, alle projektierten Fallrohren, Ventilatoren, Eingüsse, Wassersteine, Zapfstellen, Waschbecken, Badeeinrichtungen, Sinkkasten, Fettfänge, Regenrohre, Springbrunnen; ferner alle Spundkasten, Hochwasserverschlüsse, Revisionsschächte, Spülvorrichtungen, Aborte, Pissoire, Gruben, Brunnen, Pumpen, die Lage und Richtung der Rinnen, sowie etwa vorhandene Kanäle usw.
Alle projektierten Leitungen sind rot, Eisenrohre blau einzuzeichnen, bestehende Kanäle schwarz, und wenn diese entfernt oder abgeschnitten werden, rot durchkreuzt. Für die Ausführung der Zeichnungen im einzelnen sind die zur Einsichtnahme aufliegenden Musterpläne maßgebend.
Alle Höhenangaben sind auf Normal-Null (N. N.) zu beziehen. Auf Anfrage wird die Lage und Höhe des nächsten Fixpunktes mitgeteilt.
Die Pläne müssen außer der genauen Bezeichnung des Grundst auch die Unterschrift des Eigentümers, sowie des Planverfertigers tnu Dem Gesuch ist ferner der Verpflichtungsfchein mit vollzogener schrift beizufügen.
Anordnung der Leitungen.
§ 14.
Alle Leitungen sind, wenn tunlich, so zu entwerfen, daß die Abust auf dem kürzesten Wege und mit dem besten zu erreichenden Gß in die Straßenkanäle gelangen. Die Ableitungen sind nach Möglich! außerhalb der Gebäude zu legen, alle Nebenleitungen mögli: direkt aus dem Haus nach außen zu führen. Die Ableitungen sind der Regel parallel mit den nebenliegenden Mauern zu führen, mil der Abstand von diesen in den Plänen einzuschreiben ist.
Richtungsänderungen sind durch Bogenstücke zu vermitteln, d« Halbmesser in Hauptsträngen das Zehnfache, in Nebensträngen das K fache des Rohröurchmeffers nicht unterschreiten darf.
Alle Verbindungen müssen in einem Winkel von 60 Grad durch! sondere Formstücke hergestellt werden; jede rechtwinkelige Verbind»- gleichgültig in welcher Lage, bedarf besonderer Genehmigung. $t! abläufe sind möglichst oberhalb von anderen Schmutzwassereinmünduir einzufllhren, also zur Spülung auszunutzen.
Tiefe und Gefälle.
■ § 15.
Der höchste Punkt jeder außerhalb der Gebäude befindlichen liege»! Rohrleitung soll eine Erdüberdeckung von mindestens 1,40 Meter i jeder Rohrstrang in den Gebäuden eine solche von mindestens 30 Zu meter, wenn tunlich, 50 Zentimeter erhalten. Eine Ausnahme hier bilden nur die Krümmer der Hofsinkkasten, deren Wasserspiegel 1,40 Ä: unter Gelände liegen muß. Bei dem System „Grundier" („SA Panse") mit stehendem Schlammeisen kann der Wasserspiegel r sprechend höher liegen.
Ist es unmöglich, diese Deckung zu erreichen, so sinh in allen M gußeiserne Röhren zu verwenden. Die Anwendung einer gering« Tiefe, und zwar bis zu einem Meter kann ausnahmsweise gests werden, wenn die Rücksicht auf die Fundamente oder ähnliches das: forderlich macht, oder die Frostfreiheit der betreffenden Leitungen überdeckten Höfen und dergleichen gesichert erscheint.
Von den am schwersten zu entwässernden (tiefsten oder entfernte^ Punkte eines Grundstücks bis zum Straßenkanal ist ein tunlichst gl« mäßig durchlaufendes Gefälle herzustellen; bei Grundstücken, deren: ferntere oder tiefere Teile noch unbebaut sind, ist auf die spätere 6: Wässerung dieser Teile Rücksicht zu nehmen.
Das zulässige Maximal-Gefälle für Hauptstränge beträgt 30 Prozc für Nebenstränge 60 Prozent, das zulässige geringste Gefälle:
1:20 = 5 Prozent bei Ableitungen von 10,0 Zentimeter Durchmesser,
1:25-4 Prozent bei Ableitungen von 12,5 Zentimeter Durchmesst,
1:50 = 2 Prozent bei Ableitungen von 15,0 Zentimeter Durchmesst
Schwächere Gefälle sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine ei reichende Spülung dieser Stränge gesichert ist.
Würde das durchgehende Gefälle eines Hauptstrangs mehr als 1 betragen, so kann dieses mit besonderer Genehmigung gebrochen weck hierbei muß jedoch das schwächste Gefälle noch 1:20 betragen und! Gefällbrechpunkt darf nicht in die öffentliche Straße gelegt werden.
Ergibt sich für Leitungen unter der Kellersohle ein schwächeres k fälle wie oben vorgeschrieben, so sind sie an der Kellerwand mit S besten erreichbaren Gefälle anzulegen. Die Röhren müssen in biet Falle aus Gußeisen bestehen und sind entweder durch eingenm« kräftige Konsolen oder Pfeiler in Zementmörtel an jeder Muffe ei Verbindung, jedoch in Abständen von höchstens drei Meter zu unt stützen.
Lichtweiten und Material der Fallröhren.
§ 16.
Für die Röhren werden folgende Abstufungen der Lichtweiten « geschrieben:
25, 30, 40, 50, 70, 100, 125, 150, 200 Millimeter.
Zwischengrößen sowie Röhren von 25 Millimeter Durchmesser |if unzulässig.
Die Rohrweiten aller Ableitungen, namentlich auch derjenigen ! Hauptstranges, sind so klein anzulegen, wie die abzuleitende Wch menge und die festgesetzten Maßbestimmungen es gestatten.
Die Weite der Hauptleitungen soll im allgemeinen 150 Millnst betragen. Nur bei außergewöhnlich großen Grundstücken und Ableist sehr großer Wassermengen kann auf einen durch rechnerischen Nackst zu begründenden Antrag ausnahmsweise eine größere Rohrweite g® migt werden.
Als normale Fallrohrweiten sind vorgeschrieben: 100, 125, höchst 150 Millimeter, bei kleineren Flächen, Ballonen und Vordächern st destens 70 Millimeter, desgleichen bei Kücheneingüssen und BK 70 Millimeter, bei Aborten 100 Millimeter.
In der Ablaufrichtung des Wassers dürfen Röhren größeren N Messers nie in solche von kleinem Durchmesser übergehen.
Alle Leitungen außerhalb des Gebäudes, die tiefer liegen wie) benachbarte Kellersohle und mindestens zwei Meter von den nö® Mauern entfernt sind, können in gut glasierten, hartgebrannten Si« zeugrohren mit Strick- und Asphaltdichtung hergestellt werden.
Für alle übrigen Leitungen, namentlich für solche innerhalb der) bäüde und über Gelände, sind gußeiserne Röhren, und zwar aussch) lief; die deutschen Normal-Abflußröhren mit Strick- und Bleidickst


