Ausgabe 
10.7.1928
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen

Nr. 50 Erscheint Dienstag und Freitag. 10. HuÜ Nur durch die Post zu beziehen. 1928

Znhalts-Aebersicht: Polizeiverordnung über die Eniiväfferung der Grundstücke in der Gemeinde Daubringen. - Straßensperre. - Wahl der Kreistagsmitglieder. - Ordentliche Sitzung des Kreistages. Verzeichnis über Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.- Aufnahme der taubstummen und blinden Kinder in staatlichen Anstalten. Das Verhalten von Schülern bei Eisenbahnfahrten. Warnungs­tafeln für den Kraftfahrzeugverkehr. Feldbereinigung Ettingshausen. Dienstnachrichten.

Polizei-Verordnung.

über die

Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Daubringen.

Auf Grund des Artikels 64 der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911, der Artikel 2, 36, 57 und 65 des Gesetzes vom 30. April 1881, die Allgemeine Bauordnung betreffend, und der §§ 3, 4, 6, 8 und 9 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der Allgemeinen Bau­ordnung betreffend, wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung Daubringen unter Zustimmung des Kreisaus­schusses mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 9. Juni 1928 zu Rr. M. d. I. 15112 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Daubringen erlassen.

A. Allgemeine Vorschriften.

Verpflichtung zum Anschluß.

§ 1.

An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden oder bereits vorhandene in die Neukanalisation einbezogen sind, ist jedes be­baute Grundstück mit vorschriftsmäßigen Entwässerungsanlagen zu ver­sehen und an die Straßenkanäle anzuschliehen.

Falls es im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint, kann der Ge­meindevorstand diese Vorschrift auch auf unbebaute Grundstücke ausdehnen.

Sind bei der Herstellung der Strahenkanäle die betr. Grundstücke be­reits mit Entwässerungsanlagen versehen, so sind deren Besitzer verpflichtet, diese Anlagen den Vorschriften gemäß umzuändern und die Anschlüsse her­zustellen.

Ausnahmsweise kann auf Grund besonderer Verhältnisse von der Bür­germeisterei bestimmt werden, daß von der Entwässerung eines Anwesens in den Straßenkanal für kürzere oder längere Zeit ganz oder teilweise abzusehen ist.

Bei genehmigungspflichtigen Neubauten sind die Pläne für die Ent­wässerungsanlage gleichzeitig mit dem Baugesuch, jedoch getrennt von diesem, bei allen übrigen Neubauten vier Wochen vor Baubeginn ein­zureichen, einerlei, ob "die Straße, an die der Neubau zu stehen kommt, bereits kanalisiert ist oder später kanalisiert werden soll.

Die Entwässerungsanlage muß gleichzeitig mit der Bauausführung angelegt werden. Neubauten vor erfolgter vorschriftsmäßiger Ausführung der Entwässerungsanlagen dürfen nicht in Benutzung genommen werden.

Jedes Grundstück ist selbständig zu entwässern. Eine auch nur teilweise gemeinschaftliche Anlage für zwei oder mehrere Grundstücke, wenn auch einem Eigentümer gehörig, ist verboten. Zusammenhängende Grundstücke desselben Eigentümers, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, gelten als ein Grundstück im Sinne dieser Vorschriften.

Eine Privatstraße mit parzellierten Grundstücken und darauf befind­licher Bebauung gilt in bezug auf die Entwässerung als ein bebautes Grundstück und unterliegt den Bestimmungen dieser Verordnung.

Die einzuleitenden Abwässer.

§ 2.

Von den zum Anschluß verpflichteten Grundstücken müssen sämtliche Abwässer in die Straßenkanäle geleitet werden, also insbesondere das Regen-, Schnee-, Haus- und Wirtschaftswasser, ausschließlich der mensch­lichen und tierischen Abgänge, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht hiervon eine Ausnahme enthalten. Jede andere Art der Ableitung oben bezeichneter Wässer und Stoffe sowie das Ausgießen von solchen in die Stratzenrinne ist verboten.

Die in den Bürgersteigen liegenden Querrinnen zur Einführung der Regenwässer in die Straßenrinnen werden von der Gemeindeverwaltung entfernt. Das Regenwasser ist cms den Fallröhren entweder direkt anzu- schließen ober auf den Höfen mittels gepflasterter Rinnen einem Hofsink­kasten zuzuführen. Sammelgruben für Regenwasfer dürfen ausnahmsweise mit besonderer Genehmigung des Bürgermeisters belassen werden. Sie sind alsdann wasserdicht zu verputzen und mit einem Ueberlaufrohr mit Wasserverschluß an den Kanal anzuschließen.

Verboten ist die Abführung fester Stoffe in die Kanäle (Küchenabfälle, Asche, Kehricht, Schutt, Lumpen, Sand und dergleichen) sowie feuer­gefährlicher, explosionsfähiger und solcher Stoffe, die die Kanalwandungen angreifen (Säure, Laugen usw.) oder schädliche und lästige Ausdünstungen verbreiten können. Verboten ist ferner das Einschütten von Abwasser in die Strahensinkkasten oder in die Straßenrinnen.

Die Einleitung gewerblicher Abwässer sowie Abdampfwässer und der­gleichen kann ebenfalls in die Straßenkanäle erfolgen; hierbei können besondere Vorschriften zur Reinigung, Neutralisierung, Desinfektion, Ab­kühlung usw. der betreffenden Abwässer für jeden einzelnen Fall erlassen,

die Anlage auf Widerruf genehmigt, oder es kann die Genehmigung über­haupt versagt werden.

Für die Einführung schädlicher Chemikalien bleiben jedesmal besondere Anordnungen vorbehalten.

Grund- und Kellerwasser kann durch Sickerröhren oder durch andere in jedem Fall besonders zu genehmigende Einrichtungen in den Straßen­kanal ab geführt werden. Sämtliches Abwasser der G^indstücke, ins­besondere auch das Niederschlagswasser, wird auf öffentlichem Grund und Boden in unterirdischen Leitungen möglichst gradlinig den« Strahensielen zugeführt. Diese Anschlußleitungen werden durch di» Gemeinde nach be­sonderen ortsstatutarischen Bestimmungen hergestellt. ;-«^L

Der Anschluß der Aborte und Pissoire in allen kancckPMen Straßen ist vorläufig untersagt. Er kann aber ohne weiteres dann erfolgen, wenn die Gemeinde eine Abwässerreinigungsanlage errichtet hat.

Für diese Anschlußleitungen gelten alsdann die in denTechnischen Bestimmungen" einstweilen aufgenommenen Bedingungen.

Baugesuche.

§ 3.

Gesuche um Genehmigung zur Ausführung von Hausentwässerungen sind an die Bürgermeisterei in der vorgeschriebenen Form und Aus­führung (§ 13 derTechnischen Vorschriften") sowohl vom Eigentümer als auch vom Planverfertiger unterschrieben, in zweifacher Ausfertigung ein­zureichen.

Prüfung der Gesuche.

§ 4.

Die Gesuche werden durch die Bürgermeisterei geprüft und, falls er­forderlich, dem Gesuchsteller zur Umarbeitung zurückgegeben. Je ein Exem­plar der zur Ausführung genehmigten Pläne verbleibt in den Akten der Bürgermeisterei; die an den Eigentümer zurückgegebenen Duplikate müssen während des Baues jederzeit auf der Baustelle bereitgehalten werden.

Wird von der erteilten Genehmigung innerhalb eines Jahres kein Ge­brauch gemacht, so ist sie erloschen.

Die Genehmigung betrifft nur die polizeiliche Zulässigkeit der Anlage, und können hierdurch etwaige Rechte Dritter nicht berührt werden.

Verpflichtungsschein.

§ 5.

Durch den Verpflichtungsschein verpflichtet sich der Eigentümer des Grundstücks:

1. die Beträge an die Gemeindekasse zu zahlen, die durch Ortssatzung und Verordnung den Grundstückseigentümern für die Entwässerung auferlegt werden;

2. die Entwässerungsanlage und deren gesamten Bestandteile ent­sprechend der Polizeiverordnung und denTechnischen Vorschriften" herzustellen;

3. die Kosten für den in die Straße fallenden Teil der Anlage zu bezahlen;

4. die gesamte Anlage dauernd rein und in gutem Zustand zu erhalten sowie namentlich für ausreichende Spülung zu sorgen;

5. keine Veränderungen ober Erweiterungen vorzunehmen, ohne vor­her bie schriftliche Genehmigung einzuholen.

Vergünstigung für Wenigerbemittelte.

* § 6.

Für die Grundstücksbesitzer, die nicht in der Lage sind, die Anschluß­kosten alsbald zu bezahlen, wird bie gesamte Entwässerungsanlage vor­schußweise von ber Gemeinbe ausgeführt, lieber bie entftanbenen Kosten ist alsbald von den Besitzern ein Schuldschein auszustellen und außerdem eine Sicherheitshypothek zu bestellen. Die Schuld ist mit sieben vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit zwei vom Hundert zu tilgen. Die durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen wachsen dem alljähr­lichen Tilgungssatz zu, so daß also bis zum Abtrag der ganzen Schuld neun vom Hundert des ursprünglichen Schuldkapitals an die Gemeinde- kasse zu bezahlen sind. Die frühere Abtragung des jeweiligen Restes ist jederzeit zulässig.

Der Antrag auf Gewährung dieser Vergünstigung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Genehmigung der Entwässerung einzureichen.

Die Entscheidung darüber, ob die Vergünstigung zu gewähren ist, er­folgt durch die Gemeindevertretung und kann die Gewährung erst bann erfolgen, nachbem vorher ber Schulbfchein ausgestellt unb bie hypotheka­rische Eintragung erfolgt ist.