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Vollmacht versehen sind, vertreten lassen. (Art. 5 Absatz 3 des Feldbereini- gungsgesetzes.)

Friedberg, den 30. Januar 1928.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Vetr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Annerod (Kreis Gießen): hier: Einladung insbesondere gemäß Art. 25.

Hiermit lade ich sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der in Ge­mäßheit des Art. 25 des Feldbereinigungsgesetzes am

Dienstag, dem 28. Februar 1928, vormittags li% Uhr im alten Schulsaal zu Annerod

stattfindenden Versammlung der beteiligten Grundeigentümer ein.

Die Versammlung hat -zu beschließen, wie die Feldbereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächeninhalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke oder, abgesehen von den in Art. 28

des Feldbereinigungsgesetzes bezeichneten Fällen, durch Bildung und Ver­kauf von Massegrundstücken sowie ferner, ob Beiträge nach Bedürfnis erhoben oder die lausenden Mittel durch die Aufnahme von Darlehen beschafft werden sollen. Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden.

In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grundeigen­tümer eine Stimme. Die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich.

Kommen gültige Beschlüsse nicht zustande, so hat die Vollzugskom­mission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.

Die außerhalb obiger Gemarkung wohnenden beteiligten Grundeigen­tümer (Ausmärker) werden aufgefordert, zur Wahrung ihrer Interessen eine daselbst wohnende Persönlichkeit zu bestellen, da eine gesetzliche Ver­pflichtung zu einer weiteren besonderen Zuschrift an sie im Laufe des Feldbereinigungsverfahrens nicht besteht.

Friedberg, den 30.Januar 1928.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

. Dr. Andres, Regierungsrat.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch, und Steindruckerei, A. Lange. Gießen.