Amtsverkündigungsbtatt

für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

'M Erscheint Dienstag und Freitag. 10. Februar Nur durch die Post zu beziehen.

1928

flrt. T'wI.wh niin» .T.h —____ S. n.r ... r " ... u ... ... . i-x ^9 bCÖ Qltt. 20 des Dolksschulgesetzes. — Tagung

der „Internationalen Vereinigung der Lehrerverbande . - Konferenz der Lehrer. - Dienststunden bei dem Kreisschulamt. - Feldbereinigung in Annerod.

Verordnung.

die Hegezeit für Enken betreffend. Vom 1. Februar 1928.

Auf Grund des Artikels 29 des Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858 wird hiermit in Abweichung von der Bestimmung des § 2 Ziffer 7 der Verordnung, die Ausführung des Jagdstrafgefetzes, insbesondere Anord­nung wegen der Hegezeit betreffend, vom 29. April 1914 der Beginn der Hegezeit für Enken auf den 1. März 1928 festgesetzt.

Darmstadt, den 1. Februar 1928.

Der Minister des Innern. ___________________________I. V.: Dr. Reitz.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Maß- und Gewichtspolizei und die Durchführung der Nach­eichung im Kreise Gießen im Jahre 1928.

Die in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Nacheichung der im eichpflichtigen Verkehr befindlichen Meßgeräte (das sind Längen- und Flüssigkeitsmaße, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, Hohlmaße, Ge­wichte und transportable Handelswaagen bis ausschließlich 3000 kg) soll im Kreise Gießen demnächst beginnen und nach folgendem Rundreiseplan durchgefllhrt werden.

Zur Durchführung der Nacheichung werden örtliche Eichtage in nach­stehender Reihenfolge abgehalten:

Born Hessischen Eichamt Gießen aus:

Am 6. März in Wieseck;

am 13. März in Großen-Vuseck, zugleich für Alten-Vuseck, Trohe, Rödgen und Beuern;

am 19. März in Reiskirchen, zugleich für Bersrod, Saasen mit Bollnbach, Winnerod und Lindenstruth;

am 22. März in Burkhardsfelden, zugleich für Hattenrod und Oppenrod; am 27. März in Ettingshausen, zugleich für Harbach, Queckborn, Münster und Ober-Bessingen.

Im Bedarfsfälle mehr als einen Tag.

Anmerkung: Röthges nimmt an dem Eichtag in Laubach (Kreis Schotten) am 12. April 1928, Stockhausen und Weickartshain am Eichtaq in Lardenbach (Kreis Schotten) am 18. April 1928 teil.

In gleicher Reihenfolge und angemessenem Abstande wird die polizei­liche Maß- und Gewichtsrevision stattfinden.

Es empfiehlt sich, daß die Bürgermeistereien die Eichtage in ortsüblicher Weife bekanntgeben lassen und kurz vorher nochmals daraus Hinweisen. Eine Benachrichtigung betreffs Tag, Tageszeit und Anzahl der je Tag abzufertigenden Interessenten wird den Bürgermeistereien durch das Eich­amt Gießen rechtzeitig zugehen.

Gießen, den 7. Februar 1928.

______________Kreisamt Gießen. I. V.: Güngerich.

Betr.: Die Ausführung des Art. 20 des Volksschulgesetzes.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, uns bis spätestens zum 1. März die Namen der Schüler und Schülerinnen mitzuteilen, auf die der Art. 20 des Volks­schulgesetzes Anwendung finden soll.

Fehlberichte sind nicht zu erstatten.

Gießen, den 6. Februar 1928.

Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fischer.

Betr.: Tagung der „Internationalen Vereinigung der Lehrerverbände" in Berlin.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir machen Sie auf das Ausschreiben des Herrn Staatspräsidenten — Landesamt für das Bildungswefen — vom 3. Februar 1928 zu Nr. L. B. 37 990/27 in Nr. 31 der „Darmstädter Zeitung" vom 6. Februar 1928 auf­merksam und empfehlen Ihnen, den Inhalt des Ausschreibens zur Kenntnis der Lehrkräfte zu bringen.

Gießen, den 7. Februar 1928.

_________________Hess. Kreisschulamt. I.V.: Fischer.

Betr.: Konferenz der Lehrer.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die für Mittwoch (15. Februar) und Donnerstag (16. Februar) an­gesetzten Konferenzen werden bis auf weiteres verschoben.

Die für Freitag (17. Februar) angefetzte Konferenz dagegen findet statt.

Gießen, den 8. Februar 1928.

Hessisches Kreisschulamt. 3.58.: Fischer.

Betr.: Dienststunden bei dem Kreisschulamt.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die Sprechstunden bei dem Kreisschulamt fallen Dienstag, den 14. 'Fe­bruar, aus. °

Gießen, den 8. Februar 1928.

________________Hessisches Kreisschulamt. 3.58.: Fischer.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Annerod (Kreis Gießen); hier: Einleitung.

Gemäß Art. 22 des Feldbereinigungsgesetzes vom 22. November 1923 bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß die Landeskommifsion für Feldbereinigung den Beginn des Feldbereinigungsoerfahrens für obige Gemarkung angeordnet hat.

Auf Grund von Artikel 17 des Feldbereinigungsgesetzes gebe ich hier­mit bekannt, daß es von jetzt an den beteiligten Grundeigentümern und den beteiligten Verfügungsberechtigten verboten ist, ohne Genehmigung der Vollzugskommisfion und solange diese noch nicht gebildet ist, des Kom­missars der Landeskommission (Artikel 16 Absatz 1), auf Grundstücken des Feldbereinigungsbezirks Kulturveränderungen oder Bauwerke, Feld­scheuern, Brunnen, Gruben und Einfriedigungen usw. herzustellen oder herstellen zu lassen oder an bestehenden Anlagen dieser Art Aenderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Gleiches gilt für die Neuanlage von Baumstücken sowie von Dauerkulturen.

Sind Aenderungen, Herstellungen und Anlagen dieser Art ohne die vorgeschriebene Genehmigung erfolgt, so braucht im Feldbereinigungs­verfahren hierauf keine Rücksicht genommen zu werden. Auch kann die Vollzugskommission nicht genehmigte Aenderungen, Herstellungen und An­lagen, unbeschadet der Möglichkeit, eine Bestrafung nach Artikel 72 zu erwirken, auf Kosten desjenigen, von dem die Aenderungen, Herstellungeii und Anlagen herrühren, nach Maßgabe des Artikels 1 der Verordnung, die Zwangsvollstreckung im Feldbereinigungsverfahren betreffend, vom 18. März 1922 beseitigen lassen.

Nach Artikel 23 des Feldbereinigungsgesetzes fordere ich die Beteiligten auf, die Einträge der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit diese den bestehenden Verhältnissen nicht entsprechen, innerhalb einer Frist von drei Monaten bei dem zuständigen Gericht berichtigen und insbesondere auch ergänzen zu lassen, damit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Feldbereinigungsverfahren berück­sichtigt werden können.

Die Aufforderung ergeht auch dahin, alle Rechte, hinsichtlich deren eine Berichtigung ober Ergänzung der öffentlichen Bücher unterbleibt, sowie solcher Rechte, deren Bestand aus den öffentlichen Büchern nicht ersichtlich ist, innerhalb der gleichen Frist bei mir anzumelden und das Bestehen dieser Rechte durch ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis des Eigen­tümers der belasteten Grundstücke nachzuweisen ober glaubhaft zu machen.

Wer bieser Aufforberung nicht nachkommt, verliert ben Anspruch auf Berücksichtigung ber nicht angemelbeten Rechte im Feldbereinigungsver- fahren.

Friebberg, ben 30. Januar 1928.

Der Hessische Felbbereinigungskommissar.

Dr. Anbres, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Felbbereinigung Annerod (Kreis Gießen); hier: die Wahl der Kom­missionsmitglieder und Schiedsrichter.

Auf Grund von Art. 24 des Feldbereinigungsgesetzes gebe ich bekannt, daß am

Dienstag, dem 28. Februar 1928, vormittags 10 bis 11 Ahr im alten Schulsaal zu Annerod

die Wahl

der zur Vollzugskommission zu berufenden zwei einheimischen Sach­verständigen nebst zwei Stellvertretern

sowie der von den beteiligten Grundeigentümern zu bestimmenden zwei Schiedsrichter nebst zwei Stellvertretern

stattfindet. Die Wahl erfolgt geheim durch Abgabe von Stimmzetteln während obiger Zeit. Jeder beteiligte Grundeigentümer (Art. 10 des Feld­bereinigungsgesetzes) hat eine Stimme. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Beteiligte Grundeigentümer können nicht Schiedsrichter oder Stellvertreter fein. Kommt eine gültige Wahl nicht zustande, so hat die Landeskommission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu bestellen. Beteiligte können sich durch Bevollmäch­tigte, die mit einer von einer Behörde beglaubigten oder ausgestellten