Amtsverkün-igungsblati
für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen
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Erscheint Dienstag und Freitag.
9. März
2kur durch die Post zu beziehen.
1928
nach Siebenbürgen und dem Banate. — Dienstnachrichten.
Strassensperre.
ftra®e0en Vornahme von Wasserleitungsarbeiten wird die Provinzial- Gießen—Marburg im Ork Londorf
vom 5. bis 10. März 1928 für jeglichen Verkehr gesperrt.
H Einleitung ei folgt über die durch Richtungsschilder angegebenen Orts- Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Gießen, den 3. März 1928.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Strassensperre.
Wegen Vornahme von Ilmbauarbeiten wird die Prooinzialstrahe
Giessen—Marburg, Abteilung Lollar—Sichertshausen
vom 12. März 1928 ab bis auf weiteres für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Odenhausen—Fronhausen—Bellnhausen. D>e ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Gießen, den 7.März 1928.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Betr.: Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes; hier: Absonderung des aus stark verseuchten Gebieten eingeführten Viehes.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Giessen?das Polizeiamk Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmeriestakionen des Kreises.
_ ■9err Minister des Innern hat die nachstehende Anordnung zur Durchführung des Reichsviehseuchengesetzes erlassen. Wir bringen Ihnen die Anordnung hiermit zur Kenntnis und empfehlen Ihnen, in Zukunft hiernach zu verfahren. '
m in dem Ministerialamtsblatt Nr. 15 vom 5. Oktober 1922 zu Jcr. M. d. I. II 8143 unter Ziffer A I erlassenen Vorschriften sind aufgehoben, ebenso unsere Bekanntmachung vom 25. Oktober 1922 (AVBl. Jcr. 111 vom 31.Oktober 1922), soweit sie Ziffer AI der genannten Verordnung betrifft.
Gießen, den 6. März 1928.
Kreisamt Gießen. 3.33.: Schmidt.
Anordnung
Zur Durchführung des Reichsoiehseuchengesetzes.
Vom 13. Januar 1928.
Zum Schutze gegen die besondere Seuchengefahr, die durch Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen droht, wird auf Grund der Para- Nlvphen 18 bis 20 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 510) und des Artikels 1 des hessischen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichsoiehseuchengesetzes (Reg.-Bl. 6.161) ungeordnet:
§ 1.
a) Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine), das aus stark verseuchten Gebietsteilen nach Hessen eingeführt wird, ist tunlichst schon vor der Einfuhr, spätestens aber zwölf Stunden nach der Einsuhr dem zuständigen beamteten Tierarzt und der Polizeibehörde des Einstellungsortes unter Angabe von Zahl, Geschlecht, Alter, Farbe und Abzeichen und etwaigen besonderen Kennzeichen, sowie der Herkunft anzumelden. Anzeigepflichtig ist jeder, der die Tiere einführt oder einführen läßt, einerlei, ob dies für eigene Rechnung oder sür Rechnung anderer oder im Auftrag anderer geschieht. Dieses Vieh ist ferner sofort nach der Einfuhr auf die Dauer von fünf Tagen (fünfmal 24 Stunden) in besonderen Räumen abzusondern. Wird das abzusondernde Vieh in ein Gehöft eingestellt, in dem sich noch anderes Klauenvieh befindet, so ist sämtliches darin untergebrachte Klauenvieh der Absonderung unterworfen. Eine Verteilung des Viehs ist verboten.
b) Während der Absonderung darf das Gehöfts abgesehen von Notfällen, nur von dem Besitzer der Tiere, dessen Stellvertreter, den mit der Wartung und Pflege betrauten Personen und von Tierärzten unter den notwendigen Vorsichtsmaßregeln (Reinigung, Desinfektion) betreten werden.
c) Ein Wechsel des Standortes des abgesonderten Viehs ist nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig. Es darf so lange nicht aus dem Gehöft entfernt werden, als nicht durch die Untersuchung des zuständigen beamteten Tierarztes die Seuchenfreiheit des Viehs fest- gestellt rst. '
d) Das Abschlachten von abgesondertem Vieh ist jederzeit nach den für Beobachtungsvieh geltenden Vorschriften (§ 166 Abs. 2 der Aus- fuhrungsvorschriften des Bundesrats zum Reichsviehseuchengesetz)
e) Soll das abgesonderte Vieh aus dem Gehöft entfernt werden, so ist nach Ablauf der fünftägigen Absonderungsfrist das gesamte in dem Gehöft untergebrachte Vieh durch den zuständigen beamteten Tierarzt zu untersuchen. Ergibt diese Untersuchung, daß der gesamte Klauenviehbestand des Gehöftes frei von seuchenverdächtigen Erscheinungen ist, so ist die Absonderung aufzuheben und dem Tierbesitzer em amtstierärztliches Zeugnis nach vorgeschriebenem Muster auszustellen. 1
f) Von der Absonderung kann das eingeführte Vieh von dem beamteten Tierarzt befreit werden, wenn durch ein amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, daß die Tiere von einem Markt stammen der der zwangsweisen amtlichen Impfung unterstellt ist, und wenn darin bescheinigt ist, daß die Tiere auf dem Markt in vorgeschriebener Weise geimpft worden sind, und wenn die Tiere bei der Untersuchung am Bestimmungsort frei von seucheverdächtigen Erscheinungen befunden worden sind.
§ 2.
D,e Gebietsteile, die als stark verseucht anzusehen sind, werden auf Grund der vom Minister des Innern in der „Darmstädter Zeitung" veranlaßten Mitteilung jeweils in den Amtsverkündiqunasblättern bekannt- gegeben.
Mit der Bekanntmachung in den Amtsverkündigungsblättern tritt gegenwärtige Anordnung für die darin als stark verseucht bezeichneten Gebietsteile in Kraft.
§ 3.
Zuwiderhandlungen gegen den § 1 werden nach den Paragraphen 74 ff. des Reichsoiehseuchengesetzes bestraft.
§ 4.
Die Anordnung tritt am 1. Februar 1928 in Kraft.
Darmstadt, den 13. Januar 1928.
Der Minister des Innern.
3. 33. Spamer.
®etr.: Das Landgestüt; hier den Abgang der Landgestütsbeschäler nach den. Deckorten.
An den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Giessen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Ländgestütsbeschäler für die Deckorte Berstadt, Butzbach, Sich und Grünberg sind an die Stationen abgegangen.
Wir empfehlen Ihnen, dies in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
Gießen, den 7. März 1928.
Hess. Kreisamt Gießen. 3. 33.: Schmidt.
Betr.: Die Bekämpfung der Schnakenplage.
An das Polizeiamt Giessen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach § 3 der Polizeiverordnung, betreffend die Bekämpfung der Schnakenplage vom 28. November 1911, hat jeder Grundstückseigentümer in den Monaten April bis September einschließlich mindestens einmal monatlich die auf seinem Grundstück befindlichen, den Schnaken zur Brut dienenden stehenden Gewässer (Wassertümpel, Regenfässer, Bassins, Wasserlachen, Jauchegruben, Abortgruben usw.) mit einem zur Vertilgung der Brut geeigneten Mittel (Saprol, Petroleum usw.) zu übergießen.
Wir empfehlen Ihnen, durch ortsübliche Bekanntmachung die Grundstückseigentümer auf diese ihnen obliegende Verpflichtung aufmerksam zrk machen.
G i e ß e n , den 6. März 1928.
Kreisamt Gießen. 9. 33.: Schmidt.


