Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Nr. 41

Erscheint Dienstag und Freitag.

8. Juni

2kur durch die Post zu beziehen.

1928

'Notverordnung WM Schutz der elektrischen Siarkstromanlagen. - Die vorläufigen Steuern der Gemeinden Kreise und Provinzen. Die Errichtung von Prüfungskommissionen zur Abnahme der Meisterprüfungen. - Den bargeldlosen Zahlungsverkehr. - Feldbereinigung in Lauter. - Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

Betr.: Polizeiverordnung zum Schutz der elektrischen Starkstromanlagen.

Auf die nachstehend abgedruckten Bestimmungen unsrer Polizeiverord­nung vom 23. November 1926 wird erneut hingewiesen.

Gießen, den 2. Juni 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

§ 1-

Es ist hinsichtlich sämtlicher elektrischer Starkstromleitungen (Hochspan- Un$ Niederspannungsleitungen) und Einrichtungen für Unbefugte

a) die auf öffentlichen Wegen, dem Bahn- und Straßengebiet, sowie auf Privateigentum angebrachten Leitungsdrähte unmittelbar oder mit Gegenständen irgendwelcher Art zu berühren;

b) Handlungen vorzunehmen, die eine Zerstörung oder Beschädigung der Leitungsmaste, Drähte, Isolatoren oder von sonstigem Zubehör der Leitungsanlagen, insbesondere der Schutz-, Stütz- oder Verankerungs­einrichtungen, zur Folge haben können;

c) die zur Verhütung von Unfällen angebrachten Warnungszeichen zu zerstören oder zu beschädigen oder sonstwie für ihren Zweck unge­eignet zu machen;

ä) im Bereiche der Leitungsanlagen Drachen auffteigen zu lassen, Lei­tungsmaste zu erklettern, Transformatorenstationen zu beschädigen oder zu betreten oder Handlungen zu unternehmen, durch die Menschen und Tiere mit den Leitungen unmittelbar oder mittelbar in Verbin­dung gebracht werden können;

e) Kurzschließungen der in den Hausinstallationsanlagen zum Schutze gegen Brandgefahr angebrachten Sicherungen oder andere Handlungen vorzunehmen, durch die der Zweck dieser Sicherungseinrichtungen un­wirksam gemacht wird, oder die Benutzung derartiger unvorschrifts- mahiger Sicherungseinrichtungen;

k) an den Hausanschluhleitungen, insbesondere an den Hausanschluß- stcherungen (Panzerficherungen) und Zählern außer der Auswechslung von Glühlampen und durchgebrannten Jnstallationssicherungen Hand­lungen irgendwelcher Art vorzunehmen oder die an den Zählern und Hausanschlußsicherungen angebrachten Plomben zu entfernen.

§ 2.

Sos in §1 ausgesprochene Verbot der Berührung der Leitungsanlagen erstreckt sich auch auf umgestiirzte, herabgefallene oder herabhängende Teile der Leitungen.

§ 3.

Sie fyaU5= und Grundstücksbesitzer, Unternehmer und Handwerker find verpflichtet, von allen Handlungen und Arbeiten, durch die Menschen oder Gegenstände mit den Leitungen in mittel- oder unmittelbare Berührung rammen oder die Leitungen beschädigt werden können, z. B. Dach- und Verputzarbeiten, Aufftellen von Leitern und Gerüsten an Häusern, Graben non Lochern in unmittelbarer Nähe von Leitungsmasten, Fällen von -Bauinen m der Nahe von Leitungen oder dgl. dem Elektrizitätswerk (der elektrischen Ueberlandanlage) unmittelbar oder durch dessen in Frage kom- menöen »Baus und Betriebsbureaus vor Ausführung der Arbeiten so recht- zeitlg schriftliche Anzeige zu erstatten, daß die zur Verhütung von Be­triebsstörungen oder Unfällen erforderlichen Vorkehrungen und Anord­nungen des Elektrizitätswerkes noch getroffen und die notwendigen An­weisungen erteilt werden können.

§ 4.

.Nur die ausdrücklich von den zuständigen Elektrizitätsverteilungsunter- neymungen ermächtigten Personen dürfen im Anschluß an die Leitungs- nege öer betreffenden Unternehmungen elektrische Licht- und Kraftanlagen ausfuhren, verändern oder ausbessern.

8 5.

Soweit die Leitungen in Kabeln unterirdisch geführt werden, sind Ar- oelwn am Straßenkörper, die eine größere Tiefe als 60 Zentimeter er- s "ur nach vorhergehender rechtzeitiger Benachrichtigung

des Elektrizitätswerkes zulässig.

8 6.

Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht auf Grund anderer Straf» eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 1ÖU Reichsmark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.

8 7.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkundigungsblatt in Kraft.

Die Polizeiverordnungen vom 21. Juni 1913 zum Schutz elektrischer ^ochspuunungsanlagen und vom 9. Juli 1918 zum Schutze der Haus- anschlufse und Hausinstallationen werden aufgehoben.

Betr.: Die vorläufigen Steuern der Gemeinden, Kreise und Provinzen für die Rechnungsjahre 1925, 1926 und 1927; hier: deren Um­wandlung zu endgültigen Steuern.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern an die Erledigung unseres übergedruckten Ausfchrsi- bens vom 25. April l.J. mit Frist von einer Woche.

Gießen, den 6. Juni 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

Bekanntmachung,

Betr.: Die Errichtung von Prüfungskommissionen zur Abnahme der Meisterprüfungen.

Der Minister für Arbeit und Wirtschaft in Darmstadt hat durch Bekanntmachung vom 25. Mai 1928 nach Anhörung der Handwerks­kammer die nachgenannten Herren zu Mitgliedern der Prüfungskom­mission 3i«r Abnahme der Meisterprüfungen für die Provinz Oberheffen in Gießen auf die Dauer von 3 Jahren ernannt.

Prüfungskommission für die Provinz Oberheffen in Gießen.

1. Vorsitzender: Gewerbeschulrat Dipl.-Jng. Dr. R. Bünnings, Gießen.

2. Stellv. Vorsitzender: Gg. Becker, Bauunternehmer, Gießen.

3- Stänöige Beisitzer: Georg Haubach, Schreinermeister, Gießen; Adolf Bourgeois, Buchbindermeister, Gießen.

Gewerbe-Beisitzer:

Auto schlosser gew erbe: Adam Kircher, Gießen; Ernst Aßmann, Gießen.

Bäcker: August Deibel, Gießen; Adolf Deichert, Gießen; Adam Neu­rath, Gießen.

Bandagisten: Alwin Jughard, Gießen.

Bildhauer: W. Frank, Bad-Nauheim; Max Serie, Gießen. Buchbinder: Adolf Bourgeois, Gießen; Paul Richter, Gießen Buchdrucker: Richard Glagow, Gießen; Heinrich Fischer, Gießen Dachdecker: Karl Lapp, Gießen; Phil. Kröck, Gießen.

Drechsler: Georg Kraus, Gießen.

Feinmechaniker: Wilhelm Schmidt, Gießen.

Damenfriseur: Emil Koch, Gießen.

Herrenfriseur: Erich Stutzenstein, Gießen; Fritz Reich, Gießen. Glaser: Bernhard Wolf, Gießen; Heinrich Marx, Gießen.

Glasschleifer: Paul Grieger, Bad-Nauheim; August Hoffmann, Bad-Nauheim.

Goldarbeirer: Karl Noll, Gießen; Karl Schmidt, Gießen. Graveur: Ludwig Noll, Gießen; Georg Albold, Gießen Bürstenmacher: Heinrich Kuhl, Gießen.

Gerber: Wilhelm Becker, Gießen.

Hutmacher: Rudolf Richter, Gießen.

»onsgewerb e für Gas und Wasser: Gg. Dahmer, Gießen; Rudolf Rodiger, Gießen.

Konditor: Heinrich Hettler, Gießen.

Kürschner: Heinrich Schultheiß, Gießen.

Küfer: Wilh. Kohlermann, Gießen; Phil. Sommerkorn, Gießen. Kupferschmiede: Heinr. Runge, Gießen; Hermann Haas, Butzbach. Lithographen: Wilh. Herr, Gießen. 07

M^r^eißbinder und Lackierer: Christ. Schmidt II., ®ie» Magner, ®te&en; Horn, Gießen; Karl Ludw. Leib, Gießen; Georg Belloff, Gießen.

“J l und Eisendreher: Josef Berber, Gießen;

Ernst Aßmann, Gießen. 0

M a u r e r: Karl Wehrum, Gießen; Georg Becker, Gießen; H. Knierim Alsfeld. '

Messerschmiede: Wilhelm Georg, Gießen; Anton Betz, Gießen Metzger: Heinrich Simon, Gießen; Louis Vogt, Gießen; Jakob Kun;

Gießen.

Müller: Wilhelm Möser, Gießen; Heinrich Christ, Lollar Pflasterer: Karl Phil. Schäfer, Wieseck; Karl Mohr, Annerod.