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12. Polizeiverordnung, betr. das Radfahren auf öffentlichen Straßen und Plätzen in der Stadt Gießen, vom 16. September 1922.

13. Polizeiverordnung, betr. die Sperrung der Dreihäufergaffe für den Verkehr mit Fahrzeugen, vom 11. Dezember 1924.

14. Bekanntmachung, betr. Maßnahmen zur Verkehrsregelung in der inneren Stadt; hier: Polizeiverordnung vom 1. August 1927.

Gießen, den 30. November 1928.

Hessisches Polizeiamt: Wolf.

Polizeiverordnung

über den Lirahenhandel in der Lkadl Gießen.

Auf Grund des Artikels 129b der Städteordnung vom 8. Juli 1911, des Artikels 3 des Gesetzes üoer die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern und des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 17. November 1928 Nr. M. d. I. 46 542 folgende Polizei­verordnung über die Verkehrsregelung in der Stadt Gießen erlassen:

§ 1-

Straßenhändlern ist das Einnehmen eines festen Standortes nur auf Grund einer Standerlaubnis gestattet, die von der städtischen Bürger­meisterei im Benehmen mit dem Polizeiamt erteilt wird. Eine vom Polizeiamt zu erteilende Standerlaubnis ist auch erforderlich, wenn der Handel auf einem Privatgrundstück in der Weise ausgeübt werden soll, daß der öffentliche Verkehr dadurch berührt wird. Straßenhändler, denen keine Standerlaubnis erteilt ist, dürfen den Handel nur im ambulanten Verkehr ausüben.

Der Straßenhandel ist verboten:

im Seltersweg, auf dem Kreuzplatz, Marktplatz, in der Marktstrahs, Schulstraße, Mäusburg; außerdem an den Straßenecken in einer Entfernung von weniger als 10 Meter bis zur nächsten Straßen­kreuzung.

Das gewerbsmäßige Photographieren auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist nur mit Genehmigung des Polizeiamtes gestattet.

§ 2.

Straßenhändlern ist der Gebrauch mechanischer Mittel, wie Glocken, Hupen sowie das marktschreierische Ausrufen ihrer Waren, um die Auf­merksamkeit auf sich zu lenken, verboten.

§ 3.

Die Vorschriften der Paragraphen 1 und 2 gelten entsprechend auch für das Anbieten gewerblicher Leistungen im ambulanten Verkehr.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafen bis zu 150 Reichsmark bestraft, die im Falle der Uneinbringlichkeit nach den Vorschriften des Reichs-Strafgesetzbuches in Haft umgewandelt werden.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Gießen, den 30. November 1928.

Hessisches Polizeiamt: Wolf.

Polizeiverordnung

über das Wegwersen von Papier, Pappschachteln, Obstschalen und ähnlichen Gegenständen.

Auf Grund des Artikels 129b der Städteordnung vom 8.Juli 1911, des Artikels 3 des Gesetzes Über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 und der Reichsverordnung Über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar

1924 wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung mit Ge­nehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 18. Oktober 1928 zu Nr. M. d. I. 40 911 in Ergänzung der Allgemeinen Straßenverkehrsord­nung vom 21. Oktober 1927 folgende Polizeiverordnung über die Verkehrsregelung in der Stadt Gießen erlassen:

§ 1.

Das Wegwerfen von Papier, Pappschachteln, Obstschalen und ähnlichen Gegenständen auf die Straße ist verboten.

§ 2.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafen bis zu 150 Reichsmark bestraft, die im Falle der Uneinbringlichkeit nach den Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuches in Haft umgewandelt werden.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Gießen, den 30. November 1928.

Hessisches Polizeiamt: Wolf.

Betr.: Die Beaufsichtigung von Tanzbelustigungen durch Gendarmerie­beamte.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir nehmen Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 20. November 1928 A.-V.-Bl. Nr. 84 vom 23 v. M. und weisen darauf hin, daß laut Anordnung des Herrn Ministers des Innern Gendarmeriebeamte, die außerhalb des Stationsortes auf Anordnung des Kreisamts Tanzbe­lustigungen überwachen, Gebühren zu beziehen haben und daß diese Ge­bühr von dem betreffenden Wirt an die Kreiskasse Gießen zu entrichten ist. Die Beamten haben sie dann bei dieser Kasse anzufordern.

Gießen, den 5. Dezember 1928.

Kreisamt Gießen. 1.58.: Dr. Hetz.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf die Ihnen unterm 8. Mai d. I. mitgeteilten Schlüsselzahlen teilen wir Ihnen mit, daß auf die Einheit der Schlüssel­zahlen

bei der 9. Einkommensteueroerteilung f. d. Rj. 1928

bei der 7. Umfatzsteuerverteilung f. d. Rj. 1928

bei der 6. Körperschaftssteuerverteilung f. d. Rj. 1928 zur Verteilung gekommen sind.

Gießen, den 4. Dezember 1928.

Kreisamt Gießen. 1.58.: Dr. Heß.

Betr.: Bekämpfung der Schnakenplage.

An das Potizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nach der Polizeiverordnung betr. die Bekämpfung der Schnaken­plage vom 28. November 1911 hat jeder Grundstückseigentümer die Keller und andere Räume, in denen erfahrungsgemäß Schnaken zu überwintern pflegen, in den Monaten Dezember bis Februar mindestens einmal in den Monaten gründlich auszubrennen oder auszuräuchern.

Wir empfehlen Ihnen, durch ortsübliche Bekanntmachung die Grund­stückseigentümer auf diese ihnen obliegende Verpflichtung aufmerksam zu machen.

Gießen, den 4. Dezember 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

1,— RM.

0,40 RM.

0,20 RM.

Druck der Brühl'ichen .U ni v ersi t ät s ° Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.