die Kaplansgasse.

§ 5.

Punkt. Die

anlage.

§ 8.

Siebes:

§ 23.

Alle

3.

Schritt zu fahren.

4.

5.

6.

7.

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10.

11.

1.

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4.

5.

6.

Fahrzeugen auf weißem

Die fahrten

Mit das!

Parkverbote bestehen in Gießen:

a) für den Teil der Südanlage von der Ecke Frankfurter Straße bis 100 Meter in südlicher Richtung;

b) für den Teil der Bahnhofstraße zwischen Micestraße und West-

Die Auffahrtswege zum Stadttheater.

Rittergasss.

Sandgchse Wenger Teil zwischen Marktstraße und Haus Nr. 5).

§ 15.

Marschierende Abteilungen haben sich auf der Fahrbahn zu be­wegen und dürfen höchstens die Hälfte der Fahrbahn einnehmen. Der Verkehr der elektrischen Straßenbahn darf nicht behindert werden. Den Fahrzeugen der elektrischen Straßenbahn ist in angemessenen Abständen die Durchfahrt durch die Abteilung zu ermöglichen. Von marschierenden Abteilungen mit mehr als 20 Teilnehmern dürfen nicht begangen wer­den die in §3 genannten Straßen und Plätze. Genehmigung kann auf Antrag erteilt werden.

§ 16.

Fußgänger haben die Fahrbahn zu meiden und den Bürgersteig zu benutzen. Fehlen Bürgersteige, so ist die äußerste rechte Straßenseite ein­zuhalten.

Das Stehenbleiben auf den Bürgersteigen ist verboten, wenn hier­durch der Verkehr gestört wird.

§ 13.

Straßen innerhalb des bebauten Ortsteiles dürfen zu Probe- nur im Durchgangsverkehr benutzt werden.

§ 14.

Die zum Abholen bestimmten Fahrzeuge stehen hintereinander

1. für die Theaterbesucher in der Südanlage, Fahrtrichtung! anlage. Ansang an der alten Bürgermeisterei;

2. für die Besuch -r des Gesellschaftshauses in der Sonnens«:' Fahrtrichtung Schulstraße, Anfang in der Höhe des Siebes: ganges zum Gesellschaftshaus.

Jeder Hausbesitzer ist verpflichtet, das Anbringen der zur regelung erforderlichen Schilder und Warnungstafeln oder bringen von Vorrichtungen zum Aufhängen solcher Schilder und an seinem Hause oder den das Haus umgebenden Einfriedigungen: die Erneuerung oder Wiederherstellung solcher Schilder, Warnung«:

und Vorrichtungen zu gestatten.

Das eigenmächtige Entfernen, das Beschädigen oder Unkenntlich« solcher Schilder, Warnungstafeln oder Vorrichtungen ist Derbotm

Ferner ist verboten, solche Schilder und Warnungstafeln M1 decken oder andere Vorrichtungen so anzubringen, daß die Sich« der Schilder und Warnungstafeln verhindert oder beeinträchtigt: § 24. j

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldßi bis zu 150 Reichsmark bestraft, die im Falle der Uneinbringlichkeit den Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuches in Haft umgewandelt tw § 25. . ...

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in '

dienen. .

Sie sind kenntlich gemacht durch ein rundes Schild, das Grund mit roter Umrandung ein großes schwarzes „P" tragt.

Soweit Straßen und Plätze durch weiße, rotumränderte runde Schil­der mit der Aufschrift „Parken verboten" kenntlich gemacht sind, dürfen Fahrzeuge aller Art nicht länger halten, als bei Personenwagen zum Ein- und Aussteigen von Personen und bei Lastfahrzeugen zum Enr- oder Beladen erforderlich ist.

Spitze des Pfeiles zeigt nach unten.

§ 7.

Parkplätze find Plätze, die zum Warten und Halten von

Burggraben. _.„

Weg von der Lahnbrücke über Bleiche zur Schutzenftraße. ,

Di» Sperrung ist gekennzeichnet durch ein weißes Schild in Pfeilform mit rotem Rand und der Aufschrift: „Gesperrt für Fahrräder und Motorräder". Im unteren Teil des Schildes ein schwarzer

Das Umwenden mit Fahrzeugen in den Einbahnstraßen ist verboten. Das Fahren mit Kraftomnibussen in den Einbahnstraßen ist verboten.

§ 6.

Für den Radfahr- und Kraftradverkehr sind gesperrt:

Die Fahrbahn ist rechtwinklig so rasch als möglich zu überschr«. Das Stehenbleiben auf der Fahrbahn ist verboten.

§ 17.

Das Fahren mit Rollern, Rollschuhen und ähnlichem Spielzeuge dem Seltersweg, dem Kreuzplatz, der Mäusburg, der Marktstraße, U Hofstraße bis zur Liebigstraße und der Neuen Bäue ist verboten. .

§ 18.

Auf Bürgersteigen dürfen Wagen jeder Art, Karren, Schlitteu -: Fahrräder nicht gezogen oder gedrückt werden. Ausgenommen sindtz der- oder Krankenwagen, wenn Kinder oder Kranke dann besetz werden Das Nebeneinanderfahren von Kinder- oder Krankenwagen,, Auf- und Abfahren auf derselben Strecke, das Anhalten, soweit dersx gängerverkehr hierdurch behindert wird, ist auf Burgersteigen Derbei § 19.

Das Ueberfahren des Bürgersteiges zwecks Ein- und Ausfchi Hofreiten und Grundstücken mit Fahrzeugen jeglicher Art darf nur les sam erfolgen. Fahrräder müssen gedrückt werden. Daber ist dasur Si­git tragen, daß der Fußgängerverkehr nicht gestört wird.

Wo keine besonderen Ueberfahrten bestehen, sind zur Sicherung: Bürgersteiges gegen Beschädigungen den Randsteinen jedesmal [L Bohlenpritschen vorzulagern, und der Bürgersteig ist durch entsprech: starken Bohlenbelag zu schützen.

§ 20.

Als Bürgersteig im Sinne der Paragraphen 16, 18 und 19 gilt: Teil der Straße hinter der Bordschwelle, der dem Verkehr der FuW: dient.

___Fuhrwerke, welche nicht auf Federn ruhen, und infolge ihrer Beschaffenheit ein übermäßig starkes Geräusch verursachen, haben im

§ 21.

Das Treiben von Vieh innerhalb der von Ost-, Süd-, Slorb: Westanlage eingeschlossenen Straßen, sowie in der Bootshausstrch, verboten. Ausnahmen können gestattet werden.

In den freigegebenen Straßen müssen die Tiere zusammengekex: sein; mehr als drei Tiere dürfen nebeneinander nicht geführt werde«.

§ 22.

Die Anfahrt zum Stadttheater erfolgt von der Neuen Baue M Häuschen) aus; Abfahrt nach der Südanlage.

Die Anfahrt zum Gesellschaftshause erfolgt vom Kreuzplatz aus t der Sonnenstraße; Abfahrt nach der Schulstrahe-Neuen Bäue.

13. November 1891. .

Polizeiverordnung, betr. das Auf- und Abladen sowie den r- port von Metallgegenständen, vom 18. Juni 1895.

Polizeiverordnung über das Befahren der Kaplansgasse, 27. März 1899.

Polizeiverordnung, betr. Fahren mit Handwagen aus * steigen, vom 2. März 1901. ...

Polizeiverordnung, betr. das Befahren des Gäßchens zwG" Häusern 17 und 19 der Westanlage.

Polizeiverordnung, betr. den Fuhrverkehr durch das gärtcheu, vom 20. Dezember 1904. J

Polizeiverordnung, betr. den Fuhrwerksverkehr in der strahe, vom 24. März 1909. .

Polizeiverordnung, betr. die Benutzung der Bürgersteige Provinzialhauptstadt Gießen, vom 25. Juni 1910. .

Polizeiverordnung, betr. den Verkehr mit Kraftfahrzeugen

Stadt Gießen, vorn 20. Mai 1919.

2 An den Einmündungen anderer Straßen auf die Einbahnstraße: Ein weißes Schild in Pfeilform mit rotem Rand; tm Innern der roten Umrahmung die schwarze Aufschrift: „Einbahnstraße ; der Pfeil zeigt in die für den Verkehr freigegebene Richtung.

Einbahnstraßen im Sinne des Absatzes 1 sind der ©eltersmeg und

Lastkraftwagen und Lastfuhrwerken, die in den von der Nord-, West-, Ost- und Südanlage eingeschlofsenen Stadtteilen weder auf- noch ab­laden, ist verboten, diese Stadtteile zu befahren.

8 9.

Auf den als Radfahrwege bezeichneten Wegen ist jeder sonstige Fahr­zeugverkehr und der Fußgängerverkehr verboten.

§ 10.

Lindenplatz, soweit er als Marktplatz benutzt wird, Brandplatz und Kanzleiberg dürfen während der Marktzeit mit Fahrzeugen nur zum Transport von Marktwaren für den Wochenmarkt befahren werden.

Der Aufenthalt der Fahrzeuge auf den Plätzen darf dabei nur so­lange dauern, als für das Auf- und Abladen der Marktwaren er­forderlich ist. Ausnahmen kann der Marktmeister gestatten.

§ H.

Die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 6 und 9 und 10 gelten sinngemäß für den Reitverkehr.

§ 12.

Die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 10 finden keine Anwen­dung auf Telegraphenboten bei der Bestellung von Telegrammen und Eilbriefen, auf die Fahrzeuge der. Polizei, Feuerwehr und des Krankcn- transportdienstes, sofern Gefahr im Verzüge ist.

Ferner unterliegen diesen Bestimmungen nicht die elektrische Straßen­bahn, die Fahrzeuge der städtischen Reinigung, sofern letztere ihrer eigent­lichen Bestimmung dienen, sowie Kinderwagen.

Mit dem gleichen Tage werden ausgehoben:

1. Polizeiverordnung, betr. Befahren des Gießener StadW mit schweren Fuhrwerken, vom 4. Oktober 1867. , J

2. Lokalreglement, betr. Vorkehrungen gegen Beschädigung ■

Fuhrwerke, vom 17. Februar 1881.

Polizeiverordnung, betr. Namenschilder bei Fuhrwerken, ■