Zuleitung der Ueberweisungsblätter an die für die einzelnen Arbeitnehmer zuständigen Finanzämter unerläßlich und bei ordnungsmäßiger Führung des Lohnkontos für die Arbeitgeber ohne Schwierigkeit möglich. Wenn ausnahmsweise die Angabe nicht möglich ist, weil z. B. der Fall des § 34 Abs. 3 StA. DB. gegeben ist, so ist das Ueberweisungsblatt an das nach der Wohnung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt einzusenden. Die in der Lohnsteuer-Bescheinigung verlangte Angabe über die Aus­stellung der Steuerkarte für 1929 wird dem Arbeitgeber dann nicht möglich fein, wenn die Steuerkarte für 1929 dem Arbeitgeber nicht Vor­gelegen hat, weil z. B. das Dienstverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber am 31. Dezember 1928 endigt, und die Steuerkarte 1929 daher schon dem neuen Arbeitgeber vorgelegt worden ist. In diesem Falle kommt eine An­gabe über die Ausstellung der Steuerkarte 1929 nicht in Frage; die Lohnsteuer-Bescheinigung auf der Rückseite der Steuerkarte 1928 ist hier wie im Falle des §3 gu b der Verordnung an das Finanzamt, in dessen Bezirk die Steuerkarte 1928 ausgeschrieben worden ist, einzusenden. Die Präsidenten der Landesfinanzümter ordnen für ihren Bezirk an, inwie­weit die Lohnsteuer-Bescheinigungen und Lohnsteuer-Ueberweisungsblätter vom Arbeitgeber regional oder alphabetisch geordnet einzusenden sind.

Ebenso wichtig wie die sorgfältige Eintragung der in den Lohnsteuer- Bescheinigungen und -Ueberweisungsblüttern geforderten Angaben ist die genaue Einhaltung der Einlieferungsfrist. Die genaue Einhaltung ist um so mehr erforderlich, als die von den Arbeitgebern auszustellenden Lohn­steuer-Bescheinigungen einen Beleg zu Erstattungsanträgen der Arbeit­nehmer bilden und im Januar 1929 das Erstattungsgeschäft beginnt. Damit sich die Ausschreibungsarbeiten am Schluffe des Jahres nicht zu sehr zu­sammendrängen, erscheint es notwendig, daß sofort mit den Ausschrei­bungsarbeiten begonnen wird, also z. B. die Ueberweisungsblätter für Arbeitnehmer, die inzwischen ausgeschieden sind, schon jetzt ausgeschrieben und dem Finanzamt fortlaufend oder innerhalb gewisser Zeitabschnitte eingesandt werden. Dann wird es dem Arbeitgeber, auch im Hinblick auf die durch die Verordnung eingetretene ganz erhebliche Vereinfachung des Verfahrens, regelmäßig möglich fein, die für die Ausschreibung vor­gesehene Frist — 15. Januar 1929 — innezuhalten. Es ist jedoch nicht zu verkennen, daß in vereinzelten Fällen die genaue Einhaltung der Frist nicht möglich ist. Das kann z. B. für Betriebe gelten, in denen im Kalender­jahr 1928 mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigt waren, für die See­schiffahrt, soweit Arbeitnehmer in Frage kommen, die erst Ende Januar 1929 oder später von einer im Jahre 1928 begonnenen Seereise zurück­kehren, ferner für den Bergbau, soweit die Lohnabrechnung bei den Ar­beitern für Dezember 1928 erst Ende Januar 1929 erfolgt. Macht ein Arbeitgeber geltend, daß er aus Gründen dieser Art nicht in der Lage sei, die Frist einzuhalten, so ist mit ihm folgendes zu vereinbaren: Für Arbeitnehmer, bei denen die Lohnabrechnung für 1928 bis zum 15. Januar 1929 beendet ist, find die Steuerabzugsbelege unter allen Umständen bis zum 31. Januar 1929 einzureichen. Für Arbeitnehmer, bei denen erst in der zweiten Hälfte des Monats Januar 1929 ober später abgerechnet wird, sind die Belege jeweils bis zum 15. und 28. Februar 1929 abzuliefern. Ganz ausnahmsweise kann bei Seeschiffahrtsunternehmungen über den letzteren Zeitpunkt hinausgegangen werden.

4. 3u § 4. Soweit für die einbehaltenen Steuerbeträge Marken ver­wendet worden sind, hat der Arbeitnehmer feine Steuerkarte 1928 und die Einlagebogen, die im Kalenderjahr 1928 zum Einkleben und Ent­werten von Steuermarken verwendet worden sind, nach Maßgabe des § 58 StA. DB. und § 4 letzter Satz der anliegenden Verordnung spätestens bis zum 15. Januar 1929 an das Finanzamt abzuliefern, in dessen Bezirk er zur Zeit der Personenstandsaufnahme im Oktober 1928 seinen Wohnsitz hat. Hierfür gelten im übrigen die Anordnungen, die ich im Abschnitt II meines Runderlasses vorn 18. November 1926 — Ille 9300**) — für das Kalenderjahr 1926 getroffen habe, entsprechend. Der letzte Satz des § 4 betrifft den verhältnismäßig seltenen Fall, daß ein Arbeitnehmer im Laufe des Jahres bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen ist, die teils die Lohnsteuer im Markenverfahren, teils im Ueberweisungsverfahren ent­richtet haben. Wenn der Arbeitnehmer am Schluffe des Jahres 1928 bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist, der die Lohnsteuer im Ueber­weisungsverfahren entrichtet, so wird die Steuerkarte durch den Arbeit­geber in der Form der Lohnsteuer-Bescheiniung ergänzt. Die Steuerkarte kommt also nicht in den Besitz des Arbeitnehmers, der aber gleichwohl die ihm von feinem früheren Arbeitgeber ausgehändigten Einlagebogen ab« liefern muß.

5. 3 u § 5. Diese Bestimmung legt den Arbeitnehmern, die am 31. De­zember 1928 in keinem Dienstverhältnis gestanden haben, die Verpflichtung auf, die sich in ihrem Besitz befindliche Steuerkarte 1928 dem Finanzamt einzusenden, soweit dies nicht schon gleichzeitig mit der Einsendung von Einlagebogen (gl. § 4 der Verordnung) geschehen ist. Dies gilt nicht für die Arbeitnehmer, für die nach den Ausführungen unter B 2 Abf. 4 Lohnsteuer- Ueberroeifungsblätter nicht auszuschreiben sind.

Nr. 225. Verordnung über die Einreichung vereinfachter Belege über den Steuerabzug vom Arbeitslohn für das Kalenderjahr 1928.

Vom 31. März 1928.

Auf Grund des § 82 des Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 189) wird folgendes bestimmt:

§ 1.

Für die im Kalenderjahr 1928 vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuer­abzugsbeträge sind abweichend von den Vorschriften der §§ 46 bis 49, 51, 52, 58 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Ar­beitslohn vom 5. September 1925 (Reichsministerialbl. S. 1186) die Lohn- fteuer=Uebermeifungsbtätter, Lohnsteuerausweise und Nachweisungen, die

**) RStBl. 1926 S. 327 (Nr. 478).

Zusammenstellung und die Steuerkarten mit Einlagebogen nur nach W gäbe der §§ 2 bis 5 dieser Verordnung einzureichen.

§ 2.

(1) Arbeitgeber, die im Kalenderjahr 1928 den Steuerabzug vom tz beitslohn im allgemeinen Ueberweisungs- und Behördenverfahren n« §§42 bis 45, 50 der Durchführungsbestimmungen über den ©teuerahi vom Arbeitslohn vorgenommen haben, haben

a) für die am 31. Dezember 1928 bei ihnen in einem Dienftverfjältir stehenden Arbeitnehmer auf der Rückseite der Steuerkarte 1928 er Lohnsteuer-Bescheinigung (Muster 1);

b) für die im Kalenderjahr 1928 vor dem 31. Dezember 1928 aus bt> Dienstverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer vereinfachte Lch steuer-Ueberweisungsblätter (Muster 2) auszuschreiben.

(2) Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 der Durchführungsbeft mungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn, wonach der Arbeiigch die Steuerkarte dem . Arbeitnehmer am Ende des Kalenderjahres zuch zugeben hat, findet auf die Steuerkarte 1928 für die im Abf. 1 unter bezeichneten Arbeitnehmer keine Anwendung.

§ 3.

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer-Bescheinigungen und Lohnstew Ueberweisungsblätter auf Grund der Eintragungen in dem Lohnk« (§38 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom beitslohn) auszuschreiben und dem Finanzamt einzusenden. Die ft sendung hat spätestens bis zum 15. Januar 1929 zu erfolgen, und z»

a) die Einsendung der Lohnsteuer-Bescheinigung auf der Rückseite i$ Steuerkarte 1928 (§ 2 Abs. 1 zu a an das Finanzamt, in belle Bezirk die Steuerkarte 1929,

b) die Einsendung der Lohnsteuer-Ueberweisungsblätter (§2 Abs. I zü an das Finanzamt, in dessen Bezirk die Steuerkarte 1928 ausgeschrieben worden ist.

§ 4.

Soweit der Steuerabzug vom Arbeitslohn im Kalenderjahr 1928 ir Markenverfahren nach §§54 bis 62 der Durchführungsbestimmungen ffir den Steuerabzug vom Arbeitslohn durchgeführt worden ist, hat die 8 lieferung der Einlagebogen und der Steuerkarte 1928 bis zum 15. Jam 1929 nach Maßgabe der Vorschrift des § 58 der Durchführungsbeftiii mungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn zu erfolgen. Sofern ii Steuerkarte 1928 vom Arbeitnehmer deshalb nicht eingefandt werden kor weil sie etwa bei einem Arbeitgeber für die Lohnsteuer-Bescheinigung (f Abs. 1 zu a) Verwendung findet, sind Name und Wohnung dieses Arte gebers bei Einsendung der Einlagebogen vom Arbeitnehmer genau ai zugeben.

§ 5.

Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 1928 in keinem DienstverhMik gestanden Haden und sich daher an diesem Tage im Besitze ihrer Steuerte 1928 befinden, haben unbeschadet der Vorschrift des §4 die Steuerte 1928 unter genauer Angabe der Wohnung am 10. Oktober 1928 bis zm 15. Januar 1929 dem Finanzamt einzusenden. Die Vorschriften des §i der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslos finden entsprechende Anwendung.

Berlin, den 31. März 1928.

Der Reichsminister der Finanzen.

Im Auftrage: Z a r d e n.

Musin l

Lohnsteuer-Bescheinigung für das Kalenderjahr 1928

Die Steucrkarte 1929 ist ausgestellt

von im Bezirk Stener-

der Scnteinbe des Finanzamts Bezirk / Nnmmer

'............................. , / I

Im Kalenderjahr 1928 in meinem — unserem — Betrieb beschäftigt gewesen vom 1928 bis 31. Dezember 1928

Während dieser Zeit betrug der Arbeitslohn.... ---------------------SUI

der Steuerabzug.... SUI

(Name und Wohnung des Arbeitgebers — Firmenstempel)

Muster!

Lohnsteuer-Überiveisungsblatt für das Kalenderjahr 1928

Die Steuerkarte 1928 ist ausgestellt

Der Arbeitnehmer ist ir

(Zu- und Borname des Arbeit­nehmers) (Berus) (Wohnung)

Von der Gemeinde

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im Bezirk Bezirk

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(Name und Wohnung des Arbeitgeber! Firmenstempel)