Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Nr. 49 Erscheint Dienstag und Freitag. 6. Juli Dur durch die Post zu beziehen. 1928

Inhalts-Aeberstcht: Einreichung der Belege über den Steuerabzug vom Arbeitslohn. — Die Ferien des Kreisausschusses. — Der Geschäftsgang beim Kreisamt Gießen. - Flugveranstaltung in Giehen. - Dienstnachrichten.

Vetr.: Einreichung der Belege über den Steuerabzug vom Arbeitslohn für das Kalenderjahr 1928.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Der Herr Reichsminister der Finanzen hat zur Einreichung der Belege über den Steuerabzug vom Arbeitslohn für das Kalenderjahr 1928 Ver- einfachungvorjchriften erlassen, die Ihnen unter besonderem Hinweis auf die für die Ausschreibung der Belege vorgesehene Frist — 15. Januar 1929 — nachstehend zur Kenntnis gebracht werden.

Giehen, den 21. Juni 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

A. Allgemeines.

Aus den Kreisen der Arbeitgeber ist angeregt worden, über die Ein­reichung der Belege über den Steuerabzug vom Arbeitslohn für das Kalenderjahr 1928 schon jetzt die nötigen Anordnungen zu treffen, damit die Arbeitgeber alsbald die erforderlichen Maßnahmen zur rechtzeitigen und reibungslosen Erledigung der ihnen obliegenden Arbeiten treffen können.

Aus den Anordnungen, die ich über die Einreichung der Belege über den Steuerabzug vom Arbeitslohn in der Vergangenheit getroffen habe, geht hervor, daß Art und Umfang der Belege durch die verschiedenen Zwecke, denen sie zu dienen bestimmt sind, wesentlich beeinflußt werden. Für das abgelaufene Kalenderjahr 1927 sind die Verpflichtungen der Ar­beitgeber in bezug auf die Einreichung der Steuerabzugsbelege aus die Lieferung der für die Zwecke des Finanzausgleichs benötigten Unterlagen beschränkt worden (zu vgl. Verordnung und Runderlaß vom 2. August 1927 — Ille 3700 — Reichssteuerbl. S. 170). Diese einschränkende Maß­nahme hatte zur Folge, daß die in meinem Runderlah vom 23. Juli 1926 — Ille 4100 — Reichssteuerbl. S. 230) bezeichneten Unzutraglichkeiten, die zu der allgemeinen Einreichung von Lohnsteuer-Ueberweisungsblättern für das Kalenderjahr 1926 geführt hatten, für das Jahr 1927 wieder stärker hervortraten. Insbesondere sind diese Unzuträglichkeiten von den Kirchenbehörden stark empfunden worden, denen durch die Verordnung vom 2. August 1927 eine individuelle Berechnung der Kirchensteuer für die große Mehrzahl der Lohnempfänger aus der Grundlage der im Kalenderjahr 1927 tatsächlich einbehaltenen Steuerbeträge regelmäßig nicht möglich war. Inzwischen ist den.Kirchenbehörden zugesagt worden, daß ihnen die Unterlagen zur steuerlichen Erfassung der Lohnempfänger auf der Grundlage der im Kalenderjahr 1928 tatsächlich einbehaltenen Steuer­beträge wieder zur Verfügung gestellt werden. Ob eine Lohnsteuerstatistik für 1928 ausgestellt wird, und ob die Zahlen über die Lohnsteuer des Kalenderjahres 1928 für die Zwecke des Finanzausgleichs nutzbar zu machen find, steht noch nicht fest. Ist hiernach auch noch keineswegs er­schöpfend zu erblicken, welchen verschiedenen Zwecken die Steuerabzugs­belege für das Kalenderjahr 1928 zu dienen bestimmt find, so erscheint es mir doch zweckmäßig, den obigen Wünschen der Arbeitgeber zu ent­sprechen.

Um die bei der Einreichung der Steuerabzugsbelege entstehende Be­lastung der Wirtschaft und der Verwaltung auf ein Mindestmaß herabzu­setzen, habe ich mich entschlossen, das in den §§ 46 bis 49,51,52 StA. DB. ) vorgesehene Verfahren erheblich zu vereinfachen. Das Verfahren gewähr­leistet andererseits, daß die Arbeitgeber die Verpflichtungen, die ihnen gegenüber den Arbeitnehmern hinsichtlich der Ausstellung von Bescheini­gungen für Lohnsteuererstattungszwecke obliegen, in wesentlich verein­fachter Form erfüllen können. Die Bestimmungen hierüber enthalt bte- nachstehend unter Nr. 225 abgedruckte Verordnung.

B. I m einzelnen.

1. Zu § 1 Bereits unter Abschnitt II meines Runderlasses vom 16. Dezember 1927 — Ille 5400 — (Reichssteuerbl. S. 256) hatte ich auf dre bevorstehende Aenderung der Bestimmungen über die Ausschreibung der Steuerabzugsbelege hingewiesen und Vorsorge getroffen, daß der auf der Rückseite der Steuerkarte 1928 vorgesehene freie Raum für den 'Nach­weis der Steuerabzugsbeträge nutzbar gemacht werden kann. Für das Kalenderjahr 1928 find die den Arbeitgebern in dieser Beziehung obliegen­den Verpflichtungen nach Maßgabe der beiliegenden Verordnung be­schränkt. Hiernach ist insbesondere die Ausschreibung von Nachweisungen und Zusammenstellungen (§ 47 StA. DB.) und die Schlußprufung (ss 48, 49 StA. DB.) nicht vorgesehen. Da die Lohnsteuer-Bescheinigungen und -Ueberweisungsblätter auch die für die Veranlagung notwendigen enthalten, verzichte ich zur weiteren Entlastung der Arbeitgeber für 1928 auf die Ausschreibung der im § 66 ESt. AB. vorgesehenen Lohnzettel.

2. Zu 8 2. Soweit für die am 31. Dezember 1928 in einem Dienst­verhältnis stehenden Arbeitnehmer die Steuerkarte 1928 dem Arbeitgeber am 31. Dezember 1928 vorliegt (§ 34 Abs. 1 Satz 1,2 StA. DB.), ist sie dem Arbeitnehmer nicht auszuhändigen (§ 2 Abs. 2 der Verordnung). Dies gilt nur für Arbeitgeber, die nach dem Stande vom 31. Dezember 1928 die Lohnsteuer im Ueberweisungsverfahren (§§ 42 bis 45, 50 StA. DB.) abgeführt haben. Die Lohnsteuer-Bescheinigung (Muster 1) ist vom Arbeitgeber auf dem nach Maßgabe meiner Runderlasse vorn 24. August 1926 — Ille 4800*) — und 8. August 1927 — Ilio 2130/IIIe 3690*) — freigebliebenen oberen Teil der Rückseite der Steuerkarte 1928 abzugeben. Sie ist vorn Arbeitgeber handschriftlich, durch Stempelaufdruck ober in sonst geeigneter Weise herzustellen. Zum Aufkleben hergerichtete Vordrucke zu Lohnsteuer-Bescheinigungen sinb den Arbeitgebern auf Verlangen in angemessener Stückzahl unentgeltlich abzugeben. Für den Vordruck ist das Oin-Format A 6 (105 X 148 mm — Reichsfinanzbl. 1923 S. 219 — zu wäylen. In diesen Fällen sind die Vordrucke von den Arbeitgebern auf die Rückseite der Steuerkarte 1928 aufzukleben. Sofern für einen am 31. De­zember 1928 in einem Dienstverhältnis stehenden Arbeitnehmer die Steuer­karte 1928 dem Arbeitgeber ausnahmsweise nicht vorliegt, weil z. B. der Fall des § 34 Abs. 3 StA. DB. gegeben ist, so ist an Stelle der Lohn­steuer-Bescheinigung (Muster 1) für diesen Arbeitnehmer vom Arbeit­geber ein Lohnsteuer-Ueberweisungsblatt (Muster 2) auszuschreiben.

Für die im Kalenderjahr 1928 vor dem 31. Dezember 1928 aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber Lohn- steuer-Ueberweisungblätter ('Muster 2) auszuschreiben. Die Lohnsteuer- Uederweisungsblätter sind in Bogen zu je vier Stück, die durch eine Per­forationslinie voneinander getrennt werden, mit einem weiteren Vogen zum Durchschreiben herzustellen und den Arbeitgebern auf Verlangen in angemessener Bogenzahl mit dem dazu gehörigen Blaupapier unentgeltlich zu liefern. Für den Bogen ist das Oin-Format A 4 (210 X 297 mm — Reichsfinanzbl. 1923 6. 219 —) zu wählen. Eine Ausfertigung des Ueber- weisungsblattes ist für das Finanzamt, die Durchschrift für den Arbeit­nehmer als Beleg für einen etwa später zu stellenden Lohnsteuer-Er- stattungsantrag bestimmt.

Wie zu meiner Kenntnis gelangt ist, sind viele Betriebe, z. B. im Bergbau und im Baugewerbe, dazu übergegangen, ihre Lohnkonten (§38 StA. DB.) dem Muster der Lohnfteuer-Ueberweisungsblätter (Muster 3 StA. DB.) anzupassen, um die Durchschrift unmittelbar als Ueberweisungs- blatt verwenden zu können. Ich habe keine Bedenken dagegen, wenn hier auf Antrag gestattet wird, daß die Durchschriften der Lohnkonten an Stelle der Lohnsteuer-Bescheinigungen (Muster 1) und Lohnsteuer-Ueberweisungs- blätter (Muster 2) dem Finanzamt eingereicht werden. Dies gilt ins­besondere für die Zechenverwaltungen, die für die Ruhrknappschaft über jeden versicherten Arbeitnehmer eine Lohnkarte führen, sofern die Lohn­karte die für die Lohnsteuer-Bescheinigungen und Lohnsteuer-Ueberwel- sungsblätter erforderlichen Angaben enthält.

Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer-Bescheinigungen bzw. Lohnsteuer- Uebermeifungsblätter für alle Arbeitnehmer auszuschreiben, die im Ka­lenderjahr 1928 bei ihm beschäftigt waren und für die ein Lohnkonto § 38 StA. DB.) zu führen war. Daher sind diese Belege, und zwar für die ganze Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr 1928, auszuschreiben, auch wenn der Arbeitslohn nur für einen Teil dieses Zeitraums den Be­trag von 25 Reichsmark wöchentlich überstiegen hat. Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn wöchentlich zwar mehr als 25 Reichsmark betragen hat, aber mit Rücksicht auf die Höhe der steuerfreien Beträge (§70 Abs. 1,2, §75 EStG.) Steuern tatsächlich nicht einbehalten worden sind. Dagegen scheiden die Arbeitnehmer für die Ausschreibung von Belegen aus, für die nach §38 StA. DB. (letzter Satz) die Bestimmungen über die Führung des Lohnkontos deshalb nicht gelten, weil der Arbeitslohn während der ganzen Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr 1928 wöchentlich nicht mehr als 25 Reichsmark betragen hat. Den Eintragungen in die Belege sind alle Lohnzahlungszeiträume (z.B. Gehaltsmonat, Lohnwoche) zu­grunde zu legen, die im Kalenderjahr 1928 geendet haben. Es sind mithin ohne Rücksicht darauf, ob die Lohnzahlung nachträglich oder im voraus erfolgt ist, insbesondere zu berücksichtigen:

a) zu Beginn des Kalenderjahres 1928: die Lohnzahlungszeitraume, die im Dezember 1927 begonnen und im Januar 1928 geendet Huben, auch wenn in das Kalenderjahr 1928 etwa nur ein Tag dieses'Zeitraums fällt;

b) am Schluß des Kalenderjahres 1928: die Lohnzahlungszeitraume, die im Dezember 1928 geendet haben. Dagegen sind nicht zu be­rücksichtigen die Lohnzahlungszeiträume, die Ende Dezember 1928 begonnen und erst Anfang Januar 1929 geendet haben.

3. Zu § 3. In den Uebermeifungsbtättern sind Angaben über die Aus­stellung der Steuerkarte für 1928 vorgesehen. Diese Angaben sind für die

) Im StBl. nicht abgedruckt.

) Im RStBl. nicht abgedruckt.