Ausgabe 
6.3.1928
 
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Amtsverkündigungsblati

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Tlr. 17 Erscheint Dienstag und Freitag. 6. 5Hür$ Rur durch die Post zu beziehen. 1928

Inhalts-Aebersicht: Anordnung, die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung von Handelsstallungen. - Dienstnachrichten.

Unordnung die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung von Handelsstallungen usw. betreffend.

Dom 13. Januar 1928.

Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Reichsviehfeuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R.G.Bl. S. 519), des § 6 der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsvorschriften vom 7. Dezember 1911 (A.G.Bl. 1912 S. 4) und des Artikels 1 des Hessischen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichsviehfeuchengesetzes (Reg.-Dl. S. 161) wird angeordnet:

1.

Ställe und Betriebe von Vieh- und Pferdehändlern, Gaftställe, die in regelmäßiger Wiederkehr und in größerem Llmfange zur Ein­stellung von Handelsvieh benutzt werden, sowie gewerbliche Vieh- mästereien unterliegen der regelmäßigen äleberwachung durch den be­amteten Tierarzt.

Soweit für- die genannten Betriebe die Führung eines Kontroll­buches gemäß § 17 Ziff. 4 des Reichsviehfeuchengesetzes und der §§ 20 bis 23 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats nicht vorgeschrie­ben ist, haben die Inhaber der Betriebe über das Vorhandensein, den Zu- und Abgang von Tieren, die der Beaufsichtigung unterstellt sind oder sich in den ihr unterworfenen Betrieben befinden, Buch zu führen.

Die hiernach der Beaufsichtigung unterliegenden Gastställe sind von den Kreisämtern zu bestimmen.

2.

Die Kosten der Beaufsichtigung fallen dem Besitzer ober Unter­nehmer zur Last (Art. 21 des Hessischen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichsviehfeuchengesetzes (Reg.-Bl. S. 161) und werden zur Staatskasse eingezogen. Die Höhe dieser Kosten wird be­sonders festgesetzt.

3.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anordnung werden nach § 74 und ff. des Reichsviehfeuchengesetzes bestraft.

4.

Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1928 in Kraft.

Darmstadt, den 13. Januar 1928.

Der Minister des Innern.

J.D.: Sp am er.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausführung des Reichsviehfeuchengesetzes; hier: Ueberwachung der Handelsstallungen usw.

Auf Grund, der Anordnung des Herrn Ministers des Innern vom 13. Jan. 1928, die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung von Handels­stallungen usw. betreffend, bestimmen wir, daß die nachstehend auf­geführten Gastställe der Beaufsichtigung unterliegen.

1. Rumpf, Fritz, Wwe., Zozelsgasse 9. 2. Tränker, Georg, Walltorstraße 28. 3. Kreiling, Michael, Wwe., Rvdheimer Straße 2. 4. D r ü ck e l, Julius, Rvdheimer Straße 6. 5. Jochem, Ludw., Rvdheimer Straße 11. 6. Dern, Georg, Rvdheimer Straße 36. 7. Steck, Emil, Hammstraße 7. 8. E u l e r, Minna, Hammstraße 5. 9. Euler, Fritz, Hammstraße 16. 10. Aufdermauer, Jean, Lahnstrahe 3. 11. Schmitt, Louis, Schützenstrahe 11. 12. Loh­mann, Josef, Rvdheimer Straße 50.

Gießen, den 1. März 1928.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.

Dienstnachrichken des Kreisamtes.

Tierarzt Mehl aus Lang-Göns wurde als Fleischbeschauer für dre Ergänzungsbeschau in der Gemeinde Laug-Göns und für die ordent­liche Beschau bei den Metzgern Karl Hebbel und Konrad Anton Müller in Lang-Göns verpflichtet.

Der Minister des Innern hat gestattet:

Ausspielung anläßlich des Vilbeler Marktes; Bertriebsgebiet der Lose: Bolksstaat Hessen, Ziehungstermin: 21. August 1928;

Ausspielung anläßlich des am 8., 9. und 10. Juli 1928 stattfindenden Pferde-, Fohlen- und Zuchtviehmarktes zu Beerfelden; Dertriebs- gebiet der Lose: Bolksstaat Hessen, Ziehungstermin: 10. Juli 1928; die Festsetzung des Ziehungstermins der Ausspielung des Landes­pferdezuchtvereins für Hessen in Darmstadt auf den 17. April 1928.

Ferner im Wege des Loseaustauschverfahrens:

16. Geldlotterie zugunsten der Wiederherstellung des lleberlingei Münsters; Vertriebsgebiet der Lose: Dolksstaat Hessen, Ziehungs- termin: 30. April 1928.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.