Ausgabe 
5.10.1928
 
Einzelbild herunterladen

Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Nr. 72 Erscheint Dienstag und Freitag. 5. Oktober Dur durch die Post zu beziehen. 1928

Inho its«Aebersicht: Desinfektion der zur Beförderung von lebenden Tieren dienenden Kraftwagen. Das Einhalten der Tauben. Das Ver­tilgen der Blutlaus. Die WaffergenoffenschaftenStrahenfeld" undSlrickefeld", Donnenroth. Feldbereinigung Harbach. Dienstnachrichten.

Anordnung

über Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von lebenden Tieren dienenden Kraftwagen.

Vom 22. September 1928.

Auf Gund der §§ 17 Nr. 11, 78 und 79 Abs. 2 des Reichsviehseuchen­gesetzes vom 26. Juni 1909 (GRBl. S. 519) wird zum Schutze gegen die Verbreitung von Tierseuchen hiermit folgendes angeordnet:

§ 1.

Viehhändler, Kommissionäre, Viehverwertungsgenosseirschaften, Groß­schlächter und Transportunternehmer, die Klauenvieh oder Geflügel ge­werbsmäßig mit Kraftwagen befördern wollen, haben dies der Ortspolizei­behörde anzuzeigen.

§ 2.

Die zum Viehtransport verwendeten Kraft- und Anhängewagen müssen möglichst undurchlässige Böden und Wände haben, die jegliches Heraus­fallen oder Herausfließen von Streu, Kot und Urin aus den Wagen während des Transports verhindern. Die Wagen sollen so eingerichtet sein, daß die zu befördernden Tiere mit den Köpfen nicht darüber hinweg­kommen können. Die Verwendung von Wagen mit Lattenaufsätzen ist zu­lässig, sofern der untere Teil der Wagenwände wenigstens bis zur Höhe von 1 Meter dicht gefugt ist. Die Innenwände sind mit einem haltbaren und leicht zu reinigenden Anstrich zu versehen.

§ 3.

Kraftwagen nebst Anhängewagen, die zur Beförderung von Klauenvieh und Geflügel benutzt worden sind, sind nach jedesmaligem Gebrauch zu reinigen und verschärft zu desinfizieren (vgl. § 6).

Das Kreisamt kann nach Anhörung des zuständigen beamteten Tier­arztes Ausnahmen zulassen. Es kann auch bestimmen, unter welchen Vor­aussetzungen von der Reinigung und Desinfektion nach jedesmaligem Ge­brauch abgesehen werden kann.

§ 4.

Der Wagenhalter haftet für die Ausführung der Reinigung und Des­infektion und trägt deren Kosten.

§ 5.

Die Reinigung und Desinfektion hat alsbald, spätestens 24 Stunden nach der Entladung, zu erfolgen.

Die für die Vornahme der Desinfektion bestimmten Oertlichkeiten müssen undurchlässige Fußböden und gute Abflußmöglichkeiten besitzen, um das bei der Reinigung abfließende Schmutzwasser zur Unschädlichmachung in einer Grube sammeln oder unschädlich ableiten zu können.

§ 6.

Die Reinigung und Desinfektion der Kraftwagen, der etwa benutzten Anhängewagen und der dazu gehörigen Geräte erfolgt nach den für die verschärfte Reinigung und Desinfektion der Eisenbahnoiehwagen geltenden Bestimmungen.

§ 7.

Soweit die Desinfektion in Schlachthöfen vorgenommen wird, untersteht sie der Aufsicht eines Beamten des Schlachthofes, im übrigen der Aufsicht der Ortspolizeibehörden.

Die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt sind jederzeit befugt, sich über die Desinfektionsarbeiten zu unterrichten.

. § 8.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen unterliegen den Straf­vorschriften in §§ 74 ff. des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519).

§ 9.

Die Anordnung tritt mit Ausnahme der Vorschrift in § 2 am 1. No­vember 1928 in Kraft, lieber die Inkraftsetzung der Vorschrift in § 2 erfolgt besondere Anordnung.

Darmstadt, den 22. September 1928.

Der Hessische Minister des Innern.

L e u s ch n e r.

Betr.: Desinfektion der zur Beförderung von lebenden Tieren dienenden Kraftwagen.

An das Polizeiamk Gießen, die Bürgermeistereien der Land­gemeinden und die Gendarmeriestationen des Kreises.

Wir weisen Sie auf vorstehende Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 22. d. M. hin und empfehlen Ihnen, für geeignete Be­aufsichtigung der Durchführung der Anordnung im Einvernehmen mit den beamteten Tierärzten Sorge zu tragen.

, Gießen, den 29 September 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. _____ Vetr.: Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir verweisen Sie auf die Bestimmung des Art. 39 Absatz 1 Ziff 2 des Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 (Regierungsblatt 1904, S. 282)

| und empfehlen Ihnen dringend, im Interesse einer guten Feldbestellung im Einvernehmen mit dem Gemeinderat eine ausreichende Sperrzeit für Tauben anzuordnen.

Gießen, den 2. Oktober 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Vetr.: Ausführung der Polizeiverordnung über das Vertilgen der Blut­laus vom 19. November 1904.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir machen darauf aufmerksam, daß gemäß § 3 der obengenannten Polizeiverordnung der Rundgang der Kommission nunmehr alsbald statt­zufinden hat. Bis spätestens 1. Dezember 1928 erwarten wir Ihren Be­richt, ob der Polizeiverordnung entsprochen wurde und welche Beob­achtungen gemacht wurden.

Gießen, b'en 2. Oktober 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmid t.

Bekanntmachung.

Betr.: Die WassergenossenschaftStraßenfeld" in Nonnenroth.

Der Herr Minister für Arbeit und Wirtschaft hat durch Verfügung vom 5. September 1928 zu Nr. M. A. W. L. 13 722 die Auflösung der WassergenossenschaftStraßenfeld" in Nonnenroth genehmigt. Die Auf­lösung ist am 20. September 1928 in Kraft getreten.

Gießen, den 3. Oktober 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmid t.

Bekanntmachung.

Betr.: Die WassergenossenschaftStrickefeld" in Nonnenroth.

Der Herr Minister für Arbeit und Wirtschaft hat durch Verfügung vom 5. September 1928 zu Nr. M. A. W. L. 13 723 die Auflösung der WassergenossenschaftStrickefeld" in Nonnenroth genehmigt. Die Auf­lösung ist am 20. September 1928 in Kraft getreten.

Gießen, den 3. Oktober 1928.

.. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.

........."--- ' ' """ ...... " 1 11 -r....

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Harbach; hier: Drainagen.

In der Zeit vom 8. Oktober bis einschließlich 15. Oktober 1928 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Harbach

das Drainageprojekt nebst Kostenanschlag und Kommissionsbeschluß vom 28. September 1928, Ziffer 2

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Harbach schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Lauterbach, den 29. September 1928.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Ohly, Regierungsrat.

Dienstnachrichken des Sreisamkes.

Johannes Leyerer III. von Climbach wurde als Aushauer für die Gemeinden Climbach und Allertshausen eidlich verpflichtet.

Metzger Heinrich Wilhelm Freund von Alten - Buseck wurde als Aushauer für die Gemeinde Alten-Bufeck eidlich verpflichtet.

Rudolf Dietz von Watzenborn-Steinberg wurde als Aus­hauer für die Gemeinde Watzenborn-Steinberg eidlich verpflichtet.

Der Hausmetzger Konrad Brock von Holzheim wurde als Aus­hauer für die Gemeinde Holzheim eidlich verpflichtet.

Wilhelm Braun III. von Saubringen wurde als Aushauer für die Gemeinde Saubringen eidlich verpflichtet.

Der Metzger Wilhelm Schwarz von Trohe wurde als Aushauer für die Gemeinde Trohe eidlich verpflichtet.

Der Fleischbeschauer Gustav Römer von W i e s e ck wurde als Aus­hauer für die Gemeinde Wiefeck eidlich verpflichtet.

Der Hausschlächter Karl M ü l l e r von H a u s e n wurde als Aushauer für die Gemeinde Haufen eidlich verpflichtet.

Heinrich Kiefer III. von Nonnenroth wurde als Aushauer für die Gemeinde Nonnenroth eidlich verpflichtet.

Heinrich E m r i ch VII. von Röthges wurde als Aushauer für die Gemeinde Röthges eidlich verpflichtet.

Ludwig S ch o m b e r von Reiskirchen wurde als Aushauer für die Gemeinde Reiskirchen eidlich verpflichtet.

Ph. Schäfer VI von Beuern wurde als Aushauer für die Ge­meinde Beuern eidlich verpflichtet.

Der Landwirt Otto Müller I. von Bellersheim wurde als Aushauer für die Gemeinde Bellersheim eidlich verpflichtet.

Truck der Brühl'ichen Universitäts-Buch- und S i ei n d r u ck e r e i, R Lange. Gießen.