Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
69 " Erscheint Dienstag und Freitag. , 30. September Nur durch die Post zu beziehen. 192Z
Derwendmrg von Pfennigmünzen. - Landlagswahien 1927. - Abreisskalender des Auslanddeutschlums für 1928. - Die gesetzliche Miete ab I. .Ott - Die Gewährung von Auslosungsrechten im Anleiheablösungsverfahren. - Amtsveterinärstelle Grünberq.-Wiesen- rundgange. - Gesuch zur Erbauung eines Schlachthauses in Wahenborn-Steinberg. - Beihilfe für die Bottsbüchereiendes Kreises. - Dienslnachrichten.
B e t r.: Verwendung von Pfennigmünzen.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Siesten und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
' Die nachstehenden Rundschreiben des Herrn Reichsfinanzministers vom 29. Mai und 3. Juli 1925 und 19. August 1927 teilen wir zur" Kenntnisnahme und Beachtung mit.
Gießen, den 21. September 1927.
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr, Heß.
Der Reichsminister der Finanzen.
IC. 8165.
V: ’J; rV. - Berlin, den 29.Mai 1925.
Betr.: Verwendung von, Pfennigmünzen.
Aus Mangel an Zahlungsmitteln über Werte unter 5 Reichspfennigen war der Verkehr in weitem Maße dazu übergegangen, kleine Beträge nach oben auf volle 5 oder 10 Reichspfennige abzurunden und Preise, Gebühren und dgl. von vornherein so anzusetzen, daß sie auf den abgerundeten Betrag anslaufen. Da eine solche Gewohnheit geeignet ist, die Neigung zur Erhöhung der Preise zu unterstützen, ist die Reichsregierung bestrebt gewesen, durch genügende Herstellung von 1= und 2-Psennig- stücken Abhilfe zu schassen. Münzen über diese Werte sind zur Zeit in ausreichender Menge - vorhanden, werden jedoch nach Mitteilung der Reichsbank nur in geringem Maße angeforüert und bleiben ungenutzt in den Kaffen der Reichsbanf liegen. Dieser Umstand spricht dafür, daß die Umstellung des Verkehrs auf die verbilligende Pfennigrechnung nur zögernd vor sich geht. Da diese aber im Einzelhandel verbilligend wirkt, erscheint es geboten, nach Möglichkeit hier fördernd tätig zu fein.
Ich, bitte deshalb die unterstellten Dienststellen anzuweifen, in möglichst großem-Umfange Kupfermünzen anzusordern und in den Verkehr zu bringen (insbesondere auch bei Lohn- und Gehaltszahlungen) und bemüht zu .bleiben, daß im Bereich der dortigen Verwaltung, soweit es durchführbar ist und in früherer Zeit üblich war, zu der Rechnung nach Pfennigen zurückgekehrt, und unnötige Abrundungen nach oben nach Möglichkeit fallen gelassen werden. Sollte sich dabei an irgendeinem Ort« ein Mängel an Pfennigzahlungsmitteln einstellen, so bitte ich, mit den Dienststellen der Reichsbank wegen vermehrter Ueberfendung von Kupfermünzen in Verbindung zu treten.
Im Auftrage: gez. Kühnem«nn.
Der Reichsminister der Finanzen. I
IC 11072. Berlin, den Z.Juli 1925.
V c 10 290. ' '
III P 16 200.
Betr.: Verwendung von Kupfermünzen bei Gehaltszahlungen.
Im Nachgange zu meinem Rundschreiben vom 29. Mai 1925 — IC8165 —, das die möglichst ausgedehnte Verwendung von Kupfermünzen zum Gegenstände hat, bitte ich, bis auf weiteres in den Orten, in denen sich Reichsbankaufkalien befinden, bei feder Gehalts- und Lohnzahlung sowie bei Bezahlung von Lieferantenrechnungen von 50 RM. und darüber jedem Zahlungsempfänger mindestens 1 RM. in Kupfermünzen auszahlen zu lassen. Dies gilt sinngemäß auch an anderen Orten, soweit Kupfermünzen daselbst ohne besondere Schwierigkeiten beschafft werden können.
Die Reichsbankkassen sind mit Kupfermünzen in ausreichender Menge ausgestattet.
Der Inhalt des Rundschreibens wird durch das Reichsbesoldungsblatt bekanntgegeben.
Im Auftrage: gez. Kühn ernenn.
Der Reichsminister der Finanzen. B e r 1 i n, den 19. August 1927. IC! 2483.
Im Laufe der letzten zwei Jahre haben zwar die Bestände der Reichsbank an 1-Reichspfennigstücken abgenommen, die Bestände an 2-Reichs- pfennigstücken sind aber noch in alter Höhe vorhanden. Im Gesamtbild ist festzustellen, daß die Unterbringung der Kupfermünzen nicht wesentlich fortgeschritten ist. Ich gestatte mir daher, meine Rundschreiben vom 3. Juli 1925 — I C 11 072 — und vom 29. Mai 1925 — I C 8165 — mit der Bitte in Erinnerung zu bringen, erneut Maßnahmen zu treffen, um dem Zahlungsverkehr in möglichst großem Umfange Kupfermünzen zuzufllhren. Die Erscheinung, daß die Bestände an 1-Reichspfennigstücken sich verringert haben, brUrgeUch^damibin Zusammenhang, daß auf Grund meines Schrei
bens vom 3.Juli 1925 — IC 11072 — bei Gehaltszahlungen vermutlich in erster Linie 1-Reichspfennigstücke zur Auszahlung gelangt sind. Ich ersuche ergebenst, dafür Sorge tragen zu wollen, daß in Zukunft, soweit irgend möglich, 2-Reichspsennigstücke zur Auszahlung kommen.
___________________Im Auftrage: gez. Dr. Lothho 1 z.
Bekanntmachung.
B e t r.: Landtagswahlen 1927.
Auf Grund des Art. 7 des Lanütagswahlgefetzes vom 16. März 1921 (Reg.-Bl.S. 55) wird als Tag der Wahl zum Landtag für die nach Art. 20 der hessischen Verfassung vom 12. Dezember 1919 (Reg. Bl. S. 439) be- ginnende neue Landtagsdauer
Sonntag, den 13. November 1927 bestimmt.
Gemäß Art. 9 des Landtagswahlgesetzes wird der Ministerialrat Bornemann in Darmstadt (Dienstanschrift Staatsministerium, Neckarstraß« 7) zum Landeswahlleiter und der Legationsrat Dr. Heinemann in Darmstadt (Dienftanfchrift wie oben) zu dessen Stellvertreter ernannt.
Darmstadt, den 21.September 1927.
Hessisches Gesamtministerium.
gez.: Ulrich, Henrich, Raab, Kirnberger.
Betr.: Abreißkalender des Auslanddeutschtums für 1928.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Eichen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
In diesen Tagen erscheint der neue Bild-Abreißkalender des Ausland- deutjchtums für ,das Jahr 1928 mit 122 interessanten Bildern zum Preise von 2 Mark..
Um die Bestellungen des Deutschen Ausland-Jnstitut Stuttgart (Museum und Institut zur Kunde des Auslanddeutschtums und zur Förderung deutscher Interessen im Ausland) zu fördern, geben wir Ihrer Erwägung anheim, ob Sie nicht den Kalender für Ihre Amtsräume und für andere Personen bestellen wollen. Wir sind bereit, eine Sammel- bestellung zu vermitteln, wobei sich der Preis des Kalenders nach uns zugegangener Mitteilung auf 1,50 Mark ermäßigt. Falls wir nicht bis zum 15. Oktober 1927 im Besitze Ihrer Bestellungen sind, nehmen wir an, daß Sie keine Kalender bestellen wollen.
Gießen, den 21.September 1927.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
Betr.: Die gesetzliche Miete ab 1. Oktober 1927.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Eichen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, nachstehende Bekanntmachung unverzüglich zur össentlichen Kenntnis zu bringen.
Gießen, den 28. September 1927.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Reichsverordnung vom 11. Marz 1927 über die Festsetzung einer Mindesthöhe der gesetzlichen Miete — Reichsgesetzbl. I S. 72 — wird gemäß Artikel 9 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Reichs- mietengesetz nach Anhören von Jnteressentenoertretungen und Sachverständigen folgendes bestimmt:
Die gesetzliche Miete wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1927 ab bis auf weiteres auf 120 Prozent der Friedensmiete festgesetzt. Hierin befindet sich ein Zuschlag für laufende Instandsetzungskosten von 17 Prozent der Friedensmiete.
Gleichzeitig wird der durch Bekanntmachung vom 25. Juni 1926 — „Darmstädter Zeitung" vom 28. Juni 1926 Nr. 147 — festgesetzte gewerbliche Zuschlag für Räume mit einer Friedensmiete von 601 bis 1800 Rm. einschließlich aufgehoben und derjenige für Räume mit einer Friedensmiete über 1800 Rm. von 10 v. H. auf 5 v. H. herabgesetzt.
Die bisherige Regelung, daß das Wassergeld nur bis 2% v. H. der Friedensmiete in der gesetzlichen Miete enthalten ist und der Übersteigende Betrag aus die Mieter umgelegt werden kann, fällt weg.
Die geltende Sonderbestimmung über die Abortgrubenentleerung bleibt bestehen (vgl. Bekanntmachung vom 24. März 1925 — „Darmstädter Zeitung" Nr. 73).
Darmstadt, den 20. September 1927.
hessisches Gesamtmlnisterium.
Ulrich. Henrich. Raab. I. V.: Ki r nb er g e r_ ...


