Amtsverkündigungsblaii

für die provinzialdirekiron Oberheffsn und für das Kreisanü Gießen

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,?lr. 63 Erscheint Dienstag und Freitag. 30. ÄUgUf! Nur durch die Post zu beziehen. 1927

InhaltS-'Aebersicht: Straßensperre. CRegelung des Ausverkaufswesen. Schafräude in Holzheim. Durchführung des metrischen Maßsystems. - »ieichöschutstatlstik 1926. Veihilfe an die Vvlksbibliotheken des Kreises, Oeffentticher Zettelanschlag in der Stadt Diesten.

Bekanntmachung.

Die Straßensperre auf der Pravinzialstraßenstrecke InheidenUtphe" wird am 28. älugufL 1927 wieder aufgehoben.

Gießen, den 24. August 1927.

Provinzialdirektion Oberhessen.

Bekanntmachung

betreffend Regelung des Ausverkanfswesen.

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 79 des Gesetzes vom 7. Juni 1909 gegen den unlauteren Wettbewerb und des § 1 der Vollzugs­bekanntmachung vom 2. September 1909 .wird für den Kreis Gießen nach Anhörung der Hess. Industrie- und Handelskammer Gießen folgendes angeordnet:

§ 1.

Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt [iirb, den Verkauf von Waren unter der Bezeichnung eines Ausverkaufs ankündigt, ist gehalten, in der Ankündigung den Grund anzugeben, iber zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat.

§ 2.

Bei Ausverkäufen der nachstehend aufgeführten Art, gleichgültig, unter welcher Bezeichnung, ist der Veranstalter verpflichtet, der zuständigen Industrie- und Handelskammer nach den folgenden Bestimmungen An­zeige zu erstatten, und ein Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren einzureichen.

Die Bestimmungen gelten für Ausverkäufe:

1. wegen Veränderungen in der Firma oder der Person des Ge- schnfisiuhabers (3. 25. Umwandlung in eine andere Gesellfchafts- sorm, Ausscheiden oder Neueintreten eines Gesellschafters, Wechsel des Geschästsinhabers, Verkauf oder Verpachtung des Geschäftes, Geschäftsaufgabe, Auflösung einer Gesellschaft, aus gerichtlichem Vergleich usw.).

2. Aenderung im Geschäftsbetrieb (z. B. Umzug, Veränderung des Mietverhältnisses, Aufgabe einer Geschäftsabteilung, Aufgabe einer bestimmten Warengattung, Aenderung des Verkaufssystems wie Einführung von Einheitspreisen usw.).

3. Wegen Aenderung des Warenlagers, Beschädigung der Waren infolge Feuer, Wasser, Rauch und sonstigen durch elementare Ge­walt verursachten Schadens.

4. Wegen erheblicher Aenderung der Geschäftsräume und ihrer Inneneinrichtung.

Als erheblich ist nur eine Aenderung anzusehen, deren Durchführung die gleichzeitige Fortführung des normalen Geschäftsbetriebs unmög­lich macht.

Die vorstehenden Bestimmungen gellen auch:

1. für Ausverkäufe, bei denen Waren durch Taxatoren, fei es frei­händig, fei es im Wege der Versteigerung, feilgeboten werden; die Vollstreckungsverkäufe der Gerichtsvollzieher sind aus­genommen; !

2. für Ausverkäufe, welche durch gewerbsmäßige Aufkäufer fremder Warenmassen veranstaltet werden;

3. sür Ausverkäufe, welche nach der Art der Wanderlager außerhalb der ständigen Betriebsräume stattfinden;

4. für Ausverkäufe und Versteigerungen aus Liquidation und Nachlaßmassen (einschließlich der in der Verfügungsgewalt des Liquidators, Konkurs- oder Nachlaßverwalters befindlichen Waren);

5. für Ausverkäufe und Versteigerungen von Waren, die zum Be­stände einer Konkursmasse gehören und noch in der Verfügungs­gewalt des Konkursverwalters sich befinden.

Der Ankündigung eines anmeldepflichtigen Ausverkaufs (Nr. 19) steht jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebs, Aufgabe einer einzelnen Waren­gattung oder Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vor­handenen Bestände bezweckt.

§ 3-

Die Anzeigen und Verzeichnisse sind in dreifacher Ausfertigung bei w für den Ort des Ausverkaufs zuständigen Industrie- und Handels­kammer einzureichen. Die Einreichung hat zeitig, mindestens eine Woche oor der Ankündigung der Veranstaltung, zu erfolgen, damit die Zu- wfsigkeit der Veranstaltung noch vor deren Ankündigung geprüft werden kann. In besonders dringlichen Fällen, z. B. bei leichtverderblichen Waren, kann die Frist von der zuständigen Industrie- und Handels­kammer abgekürzt werden.

Von den drei Ausferligungen der Anzeige tuib des Warenverzeich­nisses sind zwei für die Industrie- und Handelskammer und eine für die zuständige Polizeibehörde bestimmt.

e ..... 8 4.

In der Anzeige müssen folgende Angaben enthalten sein:

a) Vor- und Zuname bzw. Firma' des Veranstalters;

b) Wohnort und Ort der geschäftlichen 'Niederlassung des Ver­anstalters;

c) genaue Bezeichnung der Räume, in denen der Ausverkauf statt- finden soll;

d) Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung;

e) Grund der Veranstaltung unter näherer Bezeichnung der tatsäch­lichen Verhältnisse, die den Ausverkauf rechtfertigen soll.

Außerdem soll der voraussichtliche Zeitpunkt des Endes der Ver­anstaltung angegeben werde».

Die den Grund des Ausverkaufs bildenden tatsächlichen Verhältnisse sind durch Unterlagen nachzuweisen. Sind die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend, so können weitere Unterlagen emgefordert werden.

Das Verzeichnis der Waren, die zum Verkauf gebracht werden sollen, ist so aufzustellen, daß die Ucbereinstimmung feiner 'Angaben mit den tatsächlichen zum Verkauf gestellten Waren ohne weiteres nachgeprüft werden kann. Genaue Angaben über Stückzahl, Menge, Maß oder Gewicht und über die Art (Material) sind erforderlich. In Auftrag gegebene, aber im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht einaetrosfeiie Waren sind in dem Verzeichnis mit genauen Angaben des Tags der Bestellung besonders auszuführen.

Die 'Anzeige und das Verzeichnis müssen von dem Veranstalter oder seinem Vertreter unterschrieben und mit Datum versehen sein.

§ 5.

Wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Ver­kauf stellt, die nur sür den Zweck des Ausverkaufs herbeigefchafft worden sind (sog. Vor- und 'Nachschieben von Waren), wird nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 5000 Reichsmark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 6.

Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestände der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Bezug­nahme auf, die Herkunft der Waren aus der Konkursmasse verboten. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.

8 7.

Auf Saison- und Jnveniurausverkäusen, die in der Ankündigung als solche bezeichnet werden, und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind, finden die vorstehenden Bestimmungen' keine Anwendung.

Saison- und Inventurausverkäufe, die in der Ankündigung als solche bezeichnet werden, und im ordentlirl-en Geschäftsverkehr üblich sind, dürfen innerhalb eines Kalenderjahres nur im Januar und in der Zeit vom l.Iuli bis 15. August jeweils auf die Dauer von 14 Tagen ent­sprechend näherer Bekanntmachung des zuständigen Kreisamts abgehalten werden. Der zuständigen Industrie- und Handelskammer ist vorher Ge- icgenheit zu gutachtlicher Aeußerung zu geben.

§ 8.

Mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft wird bestraft:

1. wer der Vorschrift des § 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1909 zuwider es unterläßt, in der Ankündigung eines Ausverkaufs den Grund anzugeben, der zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat;

2. wer den auf Grund des § 7 Abf. 2 erlassenen Anordnungen- zu­widerhandelt oder bei Befolgung dieser Anordnung unrichtige 'An­gaben macht;

3. wer den für Saison- und Inventurausverkäufe getroffenen An- ordnungen zuwiderhandelt.

8 9.

Diese Bestimmungen treten nm 1. September 1927 in Kraft.

Gießen, den 25. August 1927.

Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: G ü n g e r i ch.

An das Polizcimnt Gießen, die Ortspolizeibehörden und die Gendarmerie des Kreises.

Wir weisen Sie auf die obige Bekanntmachung besonders hin und bemerken, daß damit unsere Bekanntmachung vom 8. Juni 1925 (Amts- verkündigungsblatt Nr. 40) außer Kraft tritt.

Gießen, den 25. August 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: Gänger ich.