Ausgabe 
29.11.1927
 
Einzelbild herunterladen

für die Provinzialdirektion Oberhesien und für das Kreisaint Gießen

7ir. 86 Erscheint Dienstag und Areitog. 29. JioÜCItlÖCf Nur durch die Post Zu begehen. 192Z

JnhaltS-Aebersicht: Die Behandlung der Zugtiere im Winter. - Aufstellung von Wandergewerbeicheinen. - Gewerbelegitimationstarten. Auftreten von Dlatternerkrankungen.

Bekanntmachung.

B e t r.: Die Behandlung der Zugtiere im Winter.

An alle Besitzer von Zugtieren und Leiter von Fuhrwerken richten wir die dringende Mahnung, bei Kälte und Straßenglätte ernstlich darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zugtiere vor den nachteiligen Einflüssen der Witterung nach Möglichkeit geschützt werden, daß namentlich:

1. die Zugtiere niemals länger als unbedingt erforderlich und niemals unbedeckt im Freien stehen gelassen werden;

2. das Zaumzeug im Stall aufbewahrt oder andernfalls vor dem Anlegen das -Gebiß erwärmt wird, und

3. die Hufeisen der Pferde zum Schutze gegen das Ausgleiten gehörig geschürft oder mit Stollen versehen sind.

Gießen, den 24. November 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.

Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen.

An das polizciamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen find, wollen Sie alle Personen, ivelclje den Gewerbebelrieb im Jahre 1928 forlzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholt ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Be­sitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, für tvelches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vor­zulegen.

Alte, schon gebraucht« Wa nd e r g e we r b e s che i ne s i n d nicht mit vorzulegen. !

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstel­lung vermieden werden. Eine Beantwortung wieunbekannt" hat zu unter­bleiben, es find vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.

Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Verzeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen.

Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 Reichsgesetzblatt S. 189 ff. ist in die Wandergewerbescheine eine Photo­graphie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Ausschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Nr. 80). Die Photographie ist in Visiten- kartcnformat unausgezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wandergewerbescheines beizubringen. Sie muß ähnlich und gut er­kennbar sein, eine Kopsgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als fünf Jahre fein. Sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmen nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.

Auf der Rückfeite der Photographie ist die Perfönlichkeit des Antrag­stellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden.

Gleichzeitig machen mir Sie nochmals besonders auf die Vorschriften des § 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 ((Regierungsblatt S. 48 ff.) aufmerksam. Anträge auf Er­teilung von Wandergewerbescheinen find nach Regierungsblatt 1912, Seite 131 zu behandeln und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch persönliche Vernehmung festzustellen.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht aus­geschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbe­schein erteilt war.

Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wander­gewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß alle Wandergewerbetreibenden die in ihren Betrieben Beschäftigten und, soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbescheines als Mitglied anzumelden haben.

Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, daß die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des Urkundenstempels und nach Regelung der Wandergewcrbesteuerfrage an die Gewerbetreibenden ausgehändigt werden.

Gießen, den 4. November 1927.

Hessisches Kreisaint Gießen. I. V.: Güngerich.

B c t r.: Gewerbelegitimationskarten.

An das polizeicnnk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird' Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1928 sort- zusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Be­kanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimations­karte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz t>er_ erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 Amtsblatt ohne Nummer vorgeschriebenen Formulars, baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Nieder­lassungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.

Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Licht­bild des Inhabers einzukleben ist. Es find nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als fünf Jahre find. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu ucr merken, damit Verwechselungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzugeben sind.

Gießen, den 4. November 1927.

___________Hessisches Kreisaint Gießeit. I. V.: Güngerich.___________

Polizei-Verordnung.

Betr.: Auftreten von Blatternerkrankungen unter fremdländischen Arbeitern.

Auf Grund des Artikel 78 der Kreis- und Provinzialordnung wird mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 23. Juli 1908 zu Nr. M. d. I. II 3750 und mit Zustimmung des Kreisausschusses des Kreises Gießen für den Kreis Gießen, verordnet, wie folgt:

§ 1. Der Zuzug fremdländischer Arbeiter ist vor ihrer Ankunft von dem Arbeitgeber der Bürgermeisterei des Beschäftigungsortes anzuzeigen. Sofern dies nicht möglich gewesen ist, ist die Ankunft sofort, späte- stens ober binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen der Arbeiter in ihrem Bestimmungsort der Bürgermeisterei anzuzeigen. Letztere ist zur sofortigen, bei Krankheitsverdacht telegraphischen Mittei­lung an das Kreisgesundheitsamt verpflichtet.

§ 2. Der Arbeitgeber oder dessen Vertreter hat zu veranlassen, daß die fremdländischen Arbeiter nach vorhergegangener Weisung zur Unter­suchung durch den Großherzoglichen Kreisarzt erscheinen.

Diejenigen Arbeiter, die sich über eine in den letzten zehn Jahren vor- au»gegangene erfolgreiche Impfung oder über eine überstandene Blattern- erkrankung nicht ausweisen können, werden im Untersuchungstermin geimpft, welcher in der Regel, wenn nicht unverhältnismäßig hohe Kosten hierdurch entstehen, am Arbeitsorte stattfinden soll. Die Weigerung, die Impfung vornehmen zu lassen, hat die sofortige Ausweifung aus dem Großherzogtum zur Folge.

In dem Termin werden die Arbeiter gleichzeitig auf das Vorhanden­sein der ägyptischen Angenkrankheit hin untersucht und die notwendigen Maßnahmen getroffen.

§3. Jeder Impfling muß in einem zweiten Termin, falls ein solcher angesagt wird, dem impfenden Arzte zur Nachfchau vorgestellt werden.

§ 4. In dem Untersuchungstermin ist eine Namensliste, welche die Ge­burtstage oder wenigstens das ungefähre Alter der vorgeführten Arbeiter enthält, von dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter dem Großherzoglichen Kreisarzt vorzulegen.

§ 5. Die Kosten der Untersuchung und Impfung der Arbeiter werden auf die Polizeikasse übernommen.

§ 6. Die nach Artikel 89 des Polizeistrafgesetzes erforderlichen Anmel­dungen, fowie die nach anderen Bestimmungen bestehenden Verpflich­tungen zur Anzeige des Arbeitsantritts bleiben unberührt.

§7. Arbeitgeber oder deren verantwortliche Vertreter, welche die in § 1 bis 3 dieser Verordnung angeordneten Aufsichtsmaßregeln verletzen, werden, sofern eine Bestrafung aus § 327 des R. St. G. B. nicht zu er­folgen hat, mit Geldstrafe von 1 bis 30 Mark bestraft.

Gießen, den 28. Juli 1908.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. 3.58.: Weicker.

An das Polizeiamt Gießen, die Gendarmeriesiationen des Kreises und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, darauf zu achten, daß die Bestimmungen vor­stehender Polizeiverordnung beachtet und durchgeführt werden. Von den Bürgermeistereien der Landgemeinden ist die Polizeiverordnung auf orts­übliche Weife zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Die in Frage kommenden Gutsbesitzer und Gutspächter find besonders auf dieselbe hin­zuweifen.

Gießen, den 23. November 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Druck der Brühl'fchen Univeriitäts-Buch- und Steindruckerei. 7! Lange, Gießen.