Ausgabe 
29.4.1927
 
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oder telegraphisch an die genannte Behörde roemben. Anfragen bezüalich der Zahlung sind an die Hessische Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt zu richten; ebenso ist auch hier der Mehrbedarf von Vor­drucken anzufordern. > ,

Das gesamte ausgofüllte Zählmaterial mit Kontroliisten und Ge­meindebogen ist.

bis spätestens den 30. Mai 1927 an uns einzu senden.

Wir «weisen hier nochmals daraus hin, daß Sie sich mit den übcr- snndlen Zählpapieren, insbesondere den Anweisungen für die Gemeinde­vorstände und Zähler, aus denen ersichtlich ist, wie die Zählung im ein­zelnen durchzuführen ist, genau vertraut machen und die Zähler ent­sprechend belehren.

II.

Gleichzeitig mit der Wohnungszählung findet in sämtlichen hessi­schen Gemeinden eine Feststellung der Wohnungssuchenden statt. Zu die­sem Zweck haben die Gemeindebehörden nach nachstehendem Muster öffentlich bekanntzugeben, daß der vorgeschriebene Meldebogen bei dem Wohnungsamt bzw. einer anderen, näher zu bezeichnenden Stelle von dem Wohnungssuchenden abzuholen und in doppelter Ausfertigung bis spätestens zum 23. Mai 1927 bei der Abholungsstelle wieder einzureichen ist. Die Gemeindebehörden haben spätestens zum 30. Mai 1927 dem Kreisamt eine Ausfertigung der Meldebogen nach vorausgegangener Prüfung nebst einer Liste der Wohnungssuchenden einzureichen. Die Gemeindebehörden, in denen ein Wohnungsamt besteht, haben außer­dem das Ergebnis der Erhebungen über die Zahl der Wohnungssuchen­den in einem besonderen Vordruck zusammenzustellen und diese Zu­sammenstellung den Meldebogen beizufügen.

Die Meldebogen nebst den Listen der Wohnungssuchenden erhalten die Gemeindebehörden in der nötigen Anzahl ebenfalls unmittelbar von der Hessischen Zentralstelle für die Landesstatistik zugesaüdt.

Die Kosten für die Erhebungen der Wohnungszählungen und für die Feststellungen der Wohnungssuchenden, soweit sie den Gemeinden obliegt, tragen die Gemeindebehörden. j

Gießen, den 26. April 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Stamm.

Arusteri

(Bekanntmachung für die Gemeinde.)

Bekanntmachung.

Betr.: Feststellung der Wohnungssuchenden.

Auf Grund des Gesetzes über die Reichswohnungszählung im Iaht 1927 und die Feststellung der Zahl der Wohnungssuchenden vom 2. März 1927 (Reichsgesctzbl. I S. 69) sollen im ganzen Deutschen Reich am' 16. Mai 1927 die Wohnungssuchenden festgestellt werden. (Verordnung des Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 20. April 1927.)

Jeder, der eine selbständige, vom Hauseigentümer unmittelbar zu er- ' mietende Wohnung sucht, hat einen Meldebogen auszufüllen und in doppelter Ausfertigung bis zum 23. Mai 1927 der -Bürgermeisterei (Wohnungsamt) einzureichen. Falls bereits ein Mietvertrag abgeschlof- jen, die Wohnung aber noch nicht bezogen ist, so ist der Meldebogen nicht auszufüllen.

Die Meldebogen sind erhältlich in der Bürgermeisterei, Zimmer Nr. . . (Wohnungsamt, Polizeirevier)' in den Amtsstunden von . . bis . . Uhr.

Die Ausfüllung des Meldebogens hat durch den Haushaltungsvor­stand bzw. das Familienhaupt zu erfolgen. Bei getrennt wohnenden, ver­setzten Beamten, Verlobten usw. hat nur ein Teil, und zwar der Mann, den Meldebogen auszufüllen.

Wer als Wohnungssuchender bereits in die Wohnungsliste einge­tragen ist und die Ausfüllung des Meldebogens unterläßt, kann in den Listen des Wohnungsamtes gestrichen werden.

Personen, die bereits im Besitze einer selbständigen Wohnung sind, aber eine andere Wohnung suchen, sollen den Meldebogen nur dann ausfüllen,

wenn die Wohnung überfüllt oder in derart schlechtem baulichen Zustande ist, daß eine erhebliche gesundheitliche oder sittliche Ge­fährdung der Bewohner zu befürchten ist,

, wenn durch rechtskräftiges Urteil oder Vergleich die Wohnung ge­räumt werden muh,

* wenn eine Werk- oder Dienstwohnung bewohnt wfrd, deren Räu­mung verlangt wird, wenn sonstige schwerwiegende Gründe vorliegen.

Die Ausfüllung durch Personen, die ihre Wohnung nur tauschen wollen, ist zwecklos. Ein Anspruch auf Führung in den Listen des Woh­nungsamtes kann aus der Beantwortung der nachstehenden Fragen nicht hergeleitet werden.

Wer die Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet, wird mit Geldstrafe bis zu 10 000 RM. bestraft.

Gießen, den 26. April 1927.

____________Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Stam in.____________ Betr.: Die Erhebung der Kurtaxe und der Badegelder zu Bad- Nauheim.

An den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Giefzen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die Kurverwaltung Bad-Nauheim hat die Wahrnehmung gemacht, daß in den benachbarten Städten und Orten Fremde Wohnung nehmen, von da aus die Kurmsttel in Bad-Nauheim gebrauchen, die Konzerte und

das Kurhaus besuchen und die Zahlung der Kurtaxe auf diese Weis zu umgehen suchen. Daher ist angeordnet worden, daß die Abgabe vo Bädern in den Badehäusern zu Bad-Nauheim an die Ortsansässigen oo Bad-Nauheim und der benachbarten Städte und Orte zukünftig nur dan noch erfolgen soll, wenn von denselben Ausweiskarten nach dem unte abgedruckten Muster dem Aufsichtspersonal in den Badehäusern vorg« zeigt werden. Diese Ausweiskarten sollen durch Sie auf Ansuchen de Ortsansässigen ausgestellt werden.

Die Abgabe der Ausweiskarten darf also nicht an solche perjone erfolgen, welche zufällig nur zu Besuch anwesend sind. Nur sür die Ork- ansässigen, die mindestens drei Alonate in dem betr. Orte wohnen un auch Steuer bezahlt haben, dürfen derartige Karten ausgestellt roerbct diese Ausstellung hat jedoch zu unterbleiben, insofern diese Ortsansässi gen in Bad-Nauheim Wohnung genommen haben und nicht nach ge nommenem Bade an demselben Tage in ihren Wohnort zurllckkehren.

Heber die ausgestellten Ausweiskarten haben Sie namentliche Bei zeichnisse zu führen.

Die jeweils ausgestellten Karten sind nur für das Kalenderjahr, i dem sie ausgefertigt find, gültig.

Sie wollen vorstehendes mehrmals ortsüblich veröffentlichen. Di Formulare zu Ausweiskarten find bei der Kurverwaltung Bad-Nauheir gratis und franko zu haben.

Die Ausweiskarten wollen Sie bei der Badeoerwaltung Bad-Nau heim anfordern.

Die Liften find am Schluffe der jeweiligen Saison im Oktobe jeden Jahres direkt bei der Kurverwaltung Bad-Nauheim porkofre von Ihnen einzureichen.

Die nichtgebrauchten Karten sind von Ihnen zwecks Verwendung iil nachfolgenden Jahren zurückzubehalten.

Alle Personen, die nicht im Besitz einer Ausweiskarte sind, könne' für den einmaligen Gebrauch der Kurmittel eine besondere Erlaubnr durch die Bad- und Kurverwaltung Bad-Nauheim erhalten.

G-eßen, den 27. April 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Stamm.

Wortlaut der Ausweiskarke.

D wird hiermit bescheinigt, daß . .. selbe hier ansässig ist und die Bäde in Bad-Nauheim gebrauchen will.

'. ..... den . . ten . . .19 / .

Bürgermeisterei

(Siegel.)

Bei mißbräuchlicher Benutzung verliert diese Karte ihre Gültigkeit.

Bekanntmachung.

Betr.: Schlachthausanlage des Wilhelm Nesseldreher zu Heuchelheim.

Wilhelm Nesseldreher zu Heuchelheim beabsichtigt, auf feinem Grund find', Flur X, Nr. 41, in Heuchelheim eine Schlachthnnsanlage zu errichten Pläne und Beschreibungen liegen während einer Frist von 14 Tagen au der Bürgermeisterei Heuchelheim zur Einsichtnahme offen. Einwendungei gegen die geplante Anlage können innerhalb der genannten Frist be' Meidung des Ausschlusses schriftlich öder zu Protokoll bei der Bürger meistere! Heuchelheim oorgebracht werden.

Gießen, den 25. April 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: W o l f.

Betr.: Vorzeitigen Uebergang aus der Grundschule in die höhere Schule

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir machen Sie auf die Verfügung des Herrn Staatspräsidenten Landesamt für das Bildungswesen Nr. 8010 vom 7. April 1927 in Nr. 84 der Darmstädter Zeitung vom 9. April 1927 aufmerksam. Die Ver fügung ist auch im Schulboten für Hessen Nr. 15/16/1927 vom 16. Avri! 1927, Seite 233, abgedruckt.

Gießen, den 21. April 1927.

Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Fischer.

Betr.: Turnunterricht.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Bis zum 15. Juni sehen wir Ihrem Bericht darüber entgegen ob die Turnplätze in Ordnung sind und ob sich die Turngeräte in gutem Zu­stande befinden.

Gießen, den 21. April 1927.

Hessisches Kreisschulamt. 3. V.: Fischer.

Betr.: Jahresberichte der Schulen.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir sehen der Einsendung der Jahresberichte für das Schuljahr 1926/27 bis spätestens zum 15 Mai entgegen. (Vgl. Dienstanweisung für die Schulleiter usw. § 3 Ziffer 7.)

Gießen, den 26. April 1927.

Hess. Kreisschulamt. 3. V.: F i s ch e r.

Diensknachrichken des Sreisamkes.

Wilhelm SN ü l l e r II. zu Ober-Hörgern wurde als Feldschütze für die Gemeinde Ober-Hörgern ernannt und verpflichtet.

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Druck der Brühl'fchen Aniverfitäts-Buch« und Steindruckerei, X Lange, Gießen, t