Ausgabe 
29.4.1927
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die ))rovinzialdirektion Oberheffen und für bas Kreisamt Gießen

TIr. 32

Erscheint Dienstag und Freitag.

29. April

1927

Qlur durch die Post zu beziehen.

Inhalts-Aebersicht: Gebührenordnung für Hebammen. Reichswohnungszählung am 16. Mai 1927. Feststellung der Wohnungssuchenden. Erhebung der Kurtaxe und der Badegelder zu Bad-Nauheim. Schlachihausanlage des Wilhelm Nesseldreher zu Heuchelheim. Vorzeitiger Niedergang aus der Grundschule in die höhere Schule. Turnunterricht. Jahresbericht der Schulen. Dienstnachrichlen.

Bekanntmachung.

die Gebührenordnung für Hebammen belressend. vom 10. April 1927.

An Stelle der Gebührenordnung für Hebammen vom 6. November 1924 (Negierungsbl. S. 375), die hiermit aufgehoben wird, tritt mit Wirkung vom 1. April 1927 im Einverständnis mit dem Gesamtministe­rium die folgende Gebührenordnung.

Die Hebammen im Lolksstaat Hessen sind berechtigt, für ihre beruf­lichen Leistungen unter Ausschluß weitergehender Forderungen zu be­rechnen:

1. Für Untersuchung auf Schwangerschaft in der , Wohnung der Hebamme einschließlich der * 1

Ratserteilung 1. bis 2. RM.

2. Für die Untersuchung einer Schwangeren außerhalb der Geburtszeit in deren Woh­nung

3. Für den Beistand bei einer Fehlgeburt bis zur Dauer von 6 Stunden (ausschließlich der späteren Besuche)

4. Für den Beistand bei einer regelmäßig ver­laufenden Geburt oder Frühgeburt, die die Anwesenheit der Hebamme bis zu 8 Stun­den erfordert

2.- 3.-

5.- 15

15 30

Für jede weitere Stunde erforderlicher An­wesenheit der Hebamme

Der gleiche Satz dars Anwendung finden, wenn die Geburt nicht m der Wohnung der Wöchnerin vollendet werden kann, weil die Kreißende in ein Krankenhaus oder in eine Klinik verbracht worden ist.

5. Zuschlag für die Leitung einer Mehrlings­geburt oder für die Hilfeleistung bei geburts­hilflichen Operationen oder bei ärztlichen Eingriffen bei Fehlgeburten

6. Für eine im Notfall vorgenommene Lösung der Arme mid des Kopses bei Steiß- oder Fußlage

7. Für jeden der oorgeschriebeuen Wochenbett- besuche in den ersten 10 Tagen nach der Entbindung

Wird me Anwesenheit der Hebamme län­ger wie 1 Stunde benötigt, für jede an­gefangene Stunde

Für weiterhin verlangte Besuche gilt der gleiche Satz.

8. Für außerordentliche Berufungen am Tage 9. Für außerordentliche Berufungen bei Nacht (von abends 9 Uhr bis morgens 7 Uhr), sowie für außerordentliche Berufungen an Sonn- und Feiertagen

10. Für Beibringung eines Einlaufs (Klistiers) oder für eine Scheidenausfpiilung

11. Für das Anlegen eines Katheters

12. Für Tamponade der Scheide bei Blutun­gen

13. Versieht die Hebamme Pflegedienft bei einer Schwangeren oder Wöchnerin, so hat sie außer Verköstigung zu beanspruchen:

a) für den Tag

b) für die Nacht

c) für Tag und Nacht

14. Weggebühren bei Verrichtungen in Nachbar­gemeinden für jeden Kilometer Entfernung vom Wohnsitz: '

a) bei Tag

b) bei Nacht (von 9 Uhr abends bis 7 Uhr morgens)

Bei Benutzung der Eisenbahn darf das ' Fahrgeld berechnet werden; außerdem die Zeitversäumnis, und zwar für jede ange­fangene Stunde ®

Bei Stellung eines Fuhrwerkes kann nur die Zeitverfäumnis berechnet werden, keine Weggebühr.

15. Für Anmeldung eines Geburtsfalles beim Standesamt

16. Für Ausstellung eines Befundfcheines

1 1.50

5 10

5 10

1 2

0.50 1

1 3

2 6

0.75 1.50

1. ,, 3. ,,

1.50 3.

3 10

5 10

8 20 !

0.25 0.50

0.50 1

0.50 1

I

1 2

0.40 1

Ist dazu eine besondere Untersuchung notwendig, so wird sie nach Nr. 1 bzw. 2 der Gebührenordnung berechnet.

Erläuterungen.

1. Die Mindestsätze mässen bei Wenigbemittelten und in allen Fällen, in denen eine Staats-, Kreis- oder Gemeindekasse oder eine Geldstiftung für die Zahlung der Gebühr aufzukommen hat, berechnet werden. Je nach dem Einkommen der Familie können die höheren Sätze Platz greifen.

2. Das Beibringen eines Einlaufs, einer Scheidenausfpülung oder Anlegen eines Katheters im Verlauf einer Geburt, Frühgeburt ober Fehlgeburt, sowie bei den Wochenbettbesuchen kann nicht besonders berechnet werden, dagegen dürfen außer den Sätzen nach 10 bis 12 noch Besuchsgebühren berechnet werden, wenn die ge­nannten Verrichtungen bei außerordentlichen Berufungen not­wendig werden.

3. Für etwaige Lieferung der bei der Geburt und im Wochenbett notwendigen Desinfektionsmittel und Verbandsstoffe hat die Hebamme den jeweiligen Kaufwert der verbrauchten Mittel in Anrechnung zu bringen.

4. Die Hebamme muß auf Verlangen der Zahlungspflichtigen ihre Forderung durch eine Rechnung begründen, in der die verschie­denen Leistungen einzeln aufgesührt und nach ihrer Zeitdauer angegeben sind; sie muß deshalb über alle von ihr gemachten Besuche und geleisteten Hilfen ein geordnetes Buch fuhren.

D a r m st a d t, den 10. April 1927.

Der Hessische Minister des Innern.

I. V.: S p am e r.

B e t r.: Rejchswohnungszählung am 16. Mai 1927.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

I.

Arn 16. Mai 1927 findet auf Grund des Reichsgesetzes vorn 2. März 1927 (Reichsgesetzblatt Seite 69) im Kreis Gießen eine Reichswohnungs­zählung statt und zwar nach der Bekanntmachung des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 20. April 1927 in folgenden Gemeinden: Gießen, Großen-Linden, Heuchelheim, Lollar, Watzenborn, Wieseck, Saubringen, Hungen, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern, Großen- Buseck, ©taufenberg, Grimberg und Lich.

Die Wohnungszählung dient dazu, eine möglichst vollständige Aufklä­rung über die Wohnungsverhättniffe der Bevölkerung des Deutschen Reichs zu gewinnen. Mit Rücksicht auf die große Bedeutung dieser Er­hebung ist es erforderlich, daß die Gemeindeoorstände der Vorbereitung und Durchführung des Zühlgsschästs ihre ganz besondere Aufmerksamkeit widmen. Es ist deshalb unumgänglich notroenbig, daß die Gemeindevor­stände sich selbst rechtzeitig mit Wesen und Zweck der Zählung aus den ihnen überlieferten Drucksachen, besonders auch mit der Anweisung für die Zähler vertraut machen, lieber die bei der Zählung erhaltenen 'Aus­künfte ist von allen mit der Zählung betrauten Stellen' das Amtsgeheim­nis zu wahren. Die ausgefüllten Zählpapiere dürfen nur den an der Durchführung der Zählung beteiligten Stellen zur Einsicht überlassen werden. Wer die in den Erhebungspapieren gestellten Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet, oder sich weigert, die vorgeschriebenen An­gaben zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft.

Den Gerneindeoorständen obliegt die Durchführung des Zählgeschäfts. Zu diesem Zwecke können sie unter eigener Verantwortung, je nach der Größe der Gemeinde, Zählungsausschüsse, bzw. Unterausschüsse einsetzen. Das Amt dieser Personen ist ein Ehrenamt, und es sind nur solche Per­sonen zu bestimmen, die die Wichtigkeit der Zählung zu beurteilen ver­mögen und bereit sind, an deren richtiger Ausführung mitzuwirken. Vor allem müssen sie das Vertrauen der Gemeindeangeh'örigen besitzen und die örtlichen Verhältnisse hinreichend kennen.

Die Zählungsausschüsie sind bis zum 1. Mai 1927 zu bilden.

Wie bei den Volkszählungen sind auch für diese Zählung Zählbezirke zu bilden, für die je ein Zähler zu bestellen ist. Es empfiehlt sich, den Zählbezirk für jeden Zähler so einzurichten, daß er nicht mehr als 75 bis 100 Wohnungskarten zu bearbeiten hat.

Das Amt der Zähler ist nach dem Reichsgesetz als Ehrenamt erklärt worden.

Die erforderlichen Zählpapiere werden den Gemeindevorftänden von der Zentralstelle für die Landesstatistik unmittelbar zugefandt. Diejenigen Gerneindevorftände, die bis zum 26. April ds. 3s. nicht im Besitze der nötigen Zählpapiere sind, wollen sich entweder mittels Fernruf Nr. 2657

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